Vom Mieter verschuldeter Schimmelpilzbefall
§ 536 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vom Mieter verschuldeter Schimmelpilzbefall; Instandhaltungspflicht; Positive Vertragsverletzung; Schimmelpilzbefall; Durchlüften der Räume; Kunststoff-Fenster; Isolierglasfenster; vertragsgemäßer Gebrauch; Außenwände; Möbelstücke an; Isolierung; Instandsetzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter einer Wohnung mit modernen, stark isolierenden Fenstern ist zu häufigem und kräftigem Durchlüften der Räume ebenso verpflichtet wie zur sachgerechten Möblierung (größere Möbelstücke nicht direkt an Außenwände).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Beseitigung des in der Wohnung der Kl. aufgetretenen Schimmelpilzbefalls nicht zu. Hierfür hätte die Bekl. als Vermieterin nur dann einzutreten, wenn sie den Mangel, z. B. wegen eines Fehlers der Bausubstanz, zu vertreten hätte. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme jedoch nicht der Fall. Wie aus dem überzeugenden Gutachten des Sach verständigen folgt, lag zur Zeit der Untersuchung die relative Luftfeuchte in der von den Kl. genutzten Wohnung relativ hoch, nämlich bei 72 bis fast 76%. Messungen in der Schadensecke des vom Schimmelpilz befallenen Zimmers erbrachten hingegen keinen Hinweis dafür, daß ein Baumangel vorliegt. Demgemäß muß der Baumangel naturgemäß durch die Art der Benutzung der Räume entstanden sein. Hierbei ist zu bemerken, daß insbesondere bei den modernen, stark isolierenden Fenstern, die das Eindringen von Außenluft in geschlossenem Zustand fast völlig verhindern, ein häu-figes kräftiges Durchlüften der Räume zum Austausch der feuchten Innenluft gegen trockene Außenluft notwendig ist. Auch ist von einem Mieter zu verlangen, daß er an den Außenwänden - wie inzwischen allgemein bekannt - größere Möbelstücke nicht direkt an die Wand stellt, sondern einen - wenn auch nur wenige Zentimeter breiten - Randabstand einhält, um eine gewisse Durchlüftung der Außenwand zu gewährleisten. Diese Verpflichtung haben die Kl. erkennbar nicht innegehalten. Sie können da-her nicht von der Bekl. die Instandsetzung der Räume und eine zusätzliche Isolierung verlangen, zumal diese Isolierung nicht geeignet wäre, bei falschem Wohnverhalten einen erneuten Schimmelpilzbefall zu verhindern.
Leitsatz
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Anm.: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.