Vom Mieter ausgetauschtes Wohnwertmerkmal (Spüle)
BGB § 558
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vom Mieter ausgetauschtes Wohnwertmerkmal (Spüle); Berliner Mietspiegel; Orientierungshilfe; Gewerbegebiet im Wohnumfeld
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mieter ein Spülbecken selbst angeschafft als Ersatz für ein marodes Ausgußbecken, kann er sich nicht auf ein wohnwertminderndes Merkmal i. S. der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel berufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet, da mit Ausnahme der unstreitigen Merkmale 1 und 4 alle sonstigen Merkmale als neutral einzuordnen sind.
1. Küche: Es ist unerheblich, daß die Bekl. das jetzt vorhandene Spülbecken selbst angeschafft haben. Die Wohnung war ursprünglich mit einem Ausgußbecken ausgerichtet. Ein solches genügt als Spüle und entsprach bei Mietbeginn dem vereinbarten Zustand der Mietsache. Auch in einem Ausgußbecken kann, wenn auch nicht so luxuriös wie in einem modernen Spülbecken, das Geschirr gewaschen werden. Die Bekl. hätten gegenüber dem Vorvermieter ihren Anspruch auf Erneuerung des angeblich maroden Beckens durchsetzen können und müssen, so daß sie dadurch ein ordnungsgemäßes Spülbecken bekommen hätten, bei dem auch der Vermieter instandhaltungspflichtig gewesen wäre.
2. Im Wohnraum liegt das positive Merkmal Breitbandkabel vor, das durch das negative Merkmal des fehlenden Waschmaschinenanschlusses, der von den Bekl. hergestellt wurde, ausgeglichen wird. Hinsichtlich des hinreichend im Termin erörterten Vortrags der Bekl. bezüglich unzureichender Belichtung und Besonnung der Wohnung genügt deren Vortrag nicht. Die Fenster sind normal groß. Ferner ist die erhebliche Anzahl der Fenster, wie der Kl. sie im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 mitteilt, unstreitig. Eine weitere Erklärungsfrist war den Bekl. hierauf nicht zu bewilligen. Im übrigen hätte es zum Vortrag der Bekl. gehört und nicht zum Vortrag des Kl., die genaue Anzahl der Fenster vorzutragen, so daß das Gericht daraus auf eine unzureichende Lichtzufuhr hätte schließen können.
3. Beim Wohnumfeld wird das positive Merkmal des aufwendig hergestellten neuen Umfeldes durch Belastungen des in der Nähe befindlichen Gewerbebetriebes ausgeglichen. Unstreitig ist das Vorhandensein einer Großküche in 30 m Entfernung, das der Kl. nicht bestreitet, denn sein Vortrag, es handele sich um einen gastronomischen Betrieb, widerspricht dem nicht. Es darf als gerichtsbekannt angesehen werden, daß bei Großküchen gerade nachts erheblicher Lieferverkehr stattfindet, da die Erzeugnisse in den frühen Morgenstunden bei den Kunden vorhanden sein müssen. Der Vortrag, die Lieferfahrzeuge stellten "selbstverständlich" die Motoren ab, ist nicht nur wegen der An- und Abfahrtsgeräusche unerheblich, sondern stellt auch eine nicht zu verifizierende Behauptung dar. Ebenso sind bei derartigen Betrieben Geruchsbelästigungen niemals auszuschließen.
Nicht zu berücksichtigen war das von den Bekl. weiter angeführte Merkmal der ungepflegten und offenen Müllstandsflächen, da ein substantiierter Vortrag und schon gar kein Beweis dafür, daß die offene Müllstandsfläche auch ungepflegt ist, vorliegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann sich gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht auf ein wohnwertminderndes Merkmal berufen, wenn dieses auf ein Tätigwerden des Mieters zurückgeht (hier: Ersatz eines Ausgußbeckens durch Spüle).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte das bei Mietvertragsbeginn vorhandene Ausgußbecken, das nach seiner Behauptung marode gewesen war, durch ein Spülbecken ersetzt. Im Mieterhöhungsverfahren berief er sich auf ein wohnwertminderndes Merkmal für die Küche.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. Februar 2007 folgte das Amtsgericht Köpenick dieser Auffassung nicht und meinte, der Mieter hätte seinen Anspruch auf Instandsetzung gegenüber dem Vermieter durchsetzen können und müssen. Wenn er das nicht getan und das Spülbecken selbst angeschafft habe, könne er sich nicht auf ein wohnwertminderndes Merkmal berufen.