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Vom Land Berlin wirtschaftlich beherrschtes Wohnungsbauunternehmen nicht Träger von Eigentumsgrundrechten

VerfGH BerlinVerfGH 77/0314.02.2005GE 2005, 425

VvB Art. 15 Abs. 5 Satz 2, Art. 23 Abs. 1; VerfGHG § 49 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vom Land Berlin wirtschaftlich beherrschtes Wohnungsbauunternehmen nicht Träger von Eigentumsgrundrechten; Angabe eines zutreffenden Erhöhungsbetrages beim Mieterhöhungsverlangen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Wohnungsbauunternehmen, das als juristische Person des Privatrechts organisiert ist und in dem das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt, ist grundsätzlich nicht Träger des Eigentumsrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betroffen ist oder ob für die Beurteilung seiner Funktion die rein erwerbswirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend ist. Denn auch bei einer wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet des Privatrechts fehlt der erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen, weil als - nach den Beteiligungsverhältnissen relevanter - Träger des Unternehmens nur das Land Berlin in Betracht, kommt, welches selbst nicht Träger des Eigentumsrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB ist.

2. Es ist keine verfassungswidrige Willkür, wenn ein Gericht die Angabe eines zutreffenden Mieterhöhungsbetrages als Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Erhöhungsverlangen annimmt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beschwerdeführerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft, deren Anteile zum ganz überwiegenden Teil vom Land Berlin gehalten werden. Sie ist u. a. Eigentümerin eines Wohnhauses in der R. Straße in Berlin-Friedrichshain. Eine ca. 49 qm große Wohnung dieses Hauses vermietete sie an die Bekl. des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Bekl.). Der monatliche Nettokaltmietzins für diese Wohnung betrug am 1. September 1998 291,81 DM.

Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 31. August 1999 von der Bekl. gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um 144,57 DM (auf 436,38 DM).

Mit Schreiben vom 1. September 1999 verlangte die Beschwerdeführerin ferner die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG. Diese Zustimmung verweigerte die Bekl. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Mitte erhobene Klage auf Zustimmung wies das Amtsgericht mit Urteil vom 25. August 2000 ab. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen an, das Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG sei unwirksam, da die Beschwerdeführerin von einer falschen Ausgangsmiete ausgegangen sei. Denn die Mieterhöhung nach § 3 MHG sei unwirksam.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 bat die Beschwerdeführerin die Bekl. gemäß § 2 MHG, einer Erhöhung der (Nettokalt-) Miete "von bisher 436,38 DM um 32,27 DM auf 468, 65 DM" zum 1. September 2001 zuzustimmen. Weiter wurde ausgeführt, daß die orsübliche Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum dadurch nicht überschritten werde. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf den Berliner Mietspiegel 2000 für die östlichen Bezirke und West-Staaken, in dessen Mietspiegelfeld E 8 die Wohnung einzuordnen sei. Die Miete habe am 1. September 1998 291,81 DM betragen. Die erhöhte Miete liege auch hinsichtlich der Kappungsgrenze von 30 % gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG im gesetzlichen Rahmen. Auch die Wartefrist von einem Jahr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG sei eingehalten.

Die Bekl. erteilte die erbetene Zustimmung nicht. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin im Oktober 2001 vor dem Amtsgericht Lichtenberg Klage mit dem Antrag, die Bekl. zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher 436,38 DM um 32,27 DM auf 468,65 DM zum 1. September 2001 zuzustimmen, hilfsweise die Bekl. zu verurteilen, der Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher 291,81 DM um 87,72 DM auf 379,35 DM zum 1. September 2001 zuzustimmen. Zur Begründung des Hilfsantrages führte die Beschwerdeführerin aus, dieser werde für den Fall gestellt, daß das Mieterhöhungsverlangen nach § 3 MHG unwirksam sei; dann errechne sich das Mieterhöhungsverlangen mit 291,81 DM (Stichtagsmiete) x 130 v. H. = 379,35 DM. Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von 1.753,53 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit. Damit machte die Beschwerdeführerin u. a. einen Modernisierungszuschlag gemäß § 3 MHG für die Monate Oktober 1999 bis Juni 2000 in Höhe von 1.301,13 DM (= 665,26 EUR) geltend.

Am 17. Oktober 2002 verurteilte das Amtsgericht die Bekl., einer Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher monatlich 149,20 EUR (= 291,81 DM) um 16,50 EUR (= 32,27 DM) auf 165,70 EUR (= 324,08 DM) mit Wirkung ab dem 1. September 2001 zuzustimmen. Die weitergehende Klage blieb - ebenso wie die Berufung - erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1 . Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres durch Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Rechts auf Eigentum rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist insoweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht parteifähig. (...)

Die Beschwerdeführerin ist als städtische Wohnungsbaugesellschaft, in der das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt, nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB.

Für die Beschwerdeführerin gilt insoweit nichts anderes als für das Land Berlin, welches ebenfalls nicht Träger dieses Grundrechts ist. Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]; 21, 362 [369 f.]). Dies gilt unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird.

Nichts anderes gilt, soweit man darauf abstellt, daß das Land Berlin gemäß Art. 1 Abs. 1 VvB zugleich eine Stadt ist. Durch Art. 1 Abs. 1 VvB hat sich der Verfassungsgeber für eine Einheitsgemeinde entschieden (vgl. Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 1 Rn. 4). Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 [100 ff.]; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 [102], BVerfG, NJW 1999, 709).

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im geschichtlichen Verlauf der Anerkennung und Positivierung von Grundrechten stand seit jeher der einzelne Mensch als private, natürliche Person im Mittelpunkt. Die Ausformung der Grundrechte geschah im Blick auf die Erfahrung typischer Gefährdungen und Verletzungen der Würde, der Freiheit und der rechtlichen Gleichheit der einzelnen Menschen oder von Menschengruppen durch öffentliche Gewalten. Besonders die materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition (vgl. BVerfGE 61, 82 [100]). Die Grundrechte sind daher in erster Linie lndividualrechte des einzelnen Menschen, die vorrangig dem Schutz seiner Freiheitssphäre dienen und darüber hinaus eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung des Einzelnen im Gemeinwesen sichern sollen. Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 [369]; 61, 82 [100 f.]; 68, 193 [205 f.]; 75, 192 [195 f.]; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; NJW 1995, 582 [583]). Demgemäß sind auf juristische Personen des öffentlichen Rechts die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Durchsetzung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit diese juristischen Personen öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 [370 f.]; 61, 82 [101]; 68, 193 [206]; 75, 192 [196]; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23, veröffentlicht in www.

bverfg.

de). Der Umstand allein, daß eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 [103 f.}; 75, 192 [196]). Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 [208]; 75, 192 [197], BVerfG, Beschluß vom 9. Juni 2004, a. a. O.).

Aber auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsgrundrecht nicht zu. Sie befindet sich bei Wahrnehmung nicht-hoheitlicher Tätigkeit in keiner "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 [79]); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson "gefährdet" und ist mithin auch insoweit nicht grundrechtsschutzbedürftig" (vgl. BVerfGE 61, 82 [105]; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 [1405]). Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 [106]; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 [1405]). Ins Gewicht fallen hier zudem außerrechtliche "Vorzüge", die mit der Stellung der juristischen Person des öffentlichen Rechts verbunden sind. Auch die mannigfachen Einflußmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der "Abhängigkeit" des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 [106], m. w. N.). Hinzu kommt, daß die Nutzung von Vermögen und die erwerbswirtschaftliche Betätigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts in der Regel nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig ist. So bestimmt beispielsweise § 65 Abs. 1 LHO, daß sich das Land Berlin an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen soll, wenn u. a. ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt. Die Regelung setzt daher also gerade ein Interesse der Allgemeinheit voraus und fordert damit, daß die Beteiligung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Gemeinden, soweit sie nicht öffentliche Aufgaben wahrnehmen, bewegen sich daher regelmäßig außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs; ihre öffentliche Zwecksetzung erfordert eine solche Betätigung nicht zwingend. Das muß sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken (vgl. BVerfGE 61, 82 [107 f.]). Aus diesen Gründen hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privaten Interesse von Nutzen zu sein (vgl. BVerfGE 61, 82 [108]). Art. 23 VvB als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 [109]).

Juristische Personen des Privatrechts wie die Beschwerdeführerin sind zwar grundsätzlich fähig, Trägerinnen von Grundrechten einschließlich des Rechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB zu sein. Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 68, 193 [212]). Dies hängt ebensowenig wie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein von der Rechtsform ab. Auch hier ist maßgebend die Art der wahrzunehmenden Funktion, welche die juristische Person jeweils ausübt. Sind diese Funktionen solche der öffentlichen Verwaltung, so kann die Organisationsform keinen ausschlaggebenden Unterschied begründen. Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 [80]; 68, 193 [212 f.]; BVerfG, NJW 1980, 1093; 1987, 2501 [2502]; NJW 1996, 584). Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand alleiniger Träger oder Inhaber der privatrechtlichen Organisation ist (vgl. BVerfGE 45, 63 [80]; Krebs, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz, Band 1, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rn. 42); es gilt aber auch mindestens dann, wenn sie aufgrund des Beteiligungsverhältnisses beherrschenden Einfluß auf das Handeln der privatrechtlichen Organisation hat, da es nicht gerechtfertigt ist, diesen Fall zu privilegieren (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 68 f., 77; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. 1, Art. 19 Abs. 3 [Stand: 1977], Rn. 45; Badura, DÖV 1990, 353 [354]; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2065, § 23 Rn. 16; a. A. Pieroth, NWVBl. 1992, 85 ff.; Rüfner, in: Isensee/P. Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 116 Rn. 81; v. Arnaud, DÖV 1998, 437 [450 f.]).

An diesen Grundsätzen gemessen, ist die Beschwerdeführerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Ihr ist schon nicht zu folgen, soweit sie meint, das Urteil des Landgerichts betreffe sie nicht im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 VvB fördert das Land Berlin die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen. Dieser Verfassungsauftrag begründet das von § 65 Abs. 1 LHO für eine Beteiligung des Landes Berlin an der Beschwerdeführerin vorausgesetzte "wichtige Interesse Berlins". Mit der beherrschenden Beteiligung an der Beschwerdeführerin hat sich das Land Berlin ein Instrument gesichert, um korrigierend in den Wohnungsmarkt einzugreifen. Das gilt insbesondere in bezug auf das Mietniveau. Die Bestände städtischer Wohnungsbaugesellschaften dienen nicht zuletzt der Versorgung mit Wohnraum, auch und gerade von Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen (vgl. auch Driehaus, a. a. O., Art. 28 Rn. 3). Von dieser öffentlichen Aufgabe kann auch das hier in Frage stehende Handeln der Beschwerdeführerin nicht getrennt werden. Soweit sie den in ihrem Eigentum stehenden Wohnraum vermietet und die von ihr geltend gemachten Mietzinsansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, handelt sie letztlich immer auch in Erledigung der öffentlichen Aufgabe. Wegen der beherrschenden Stellung des Landes Berlin in der Beschwerdeführerin kann sich diese ebensowenig auf die Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB berufen, wie es das Land Berlin könnte, würde es die Aufgabe selbst erledigen. Schon deshalb ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB zu berufen. (...)

3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Insbesondere fehlt der Beschwerdeführerin insoweit nicht die Parteifähigkeit. Denn auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB können sich - ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 [373]; 61, 82 [104]). (...)

Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision verneint hat. Dies gilt hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso wie hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). (...)

Auf diese Zulassungsgründe hat das Landgericht in der Sache abgestellt, indem es die Nichtzulassung der Revision damit begründet hat, daß eine seiner Auffassung entgegenstehende Rechtsprechung zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht angeführt worden sei. Tatsächlich war von der Beschwerdeführerin im Klageverfahren auch keine divergierende Rechtsprechung anderer Gerichte aufgezeigt worden.

Willkürlich, ist es auch nicht, daß sich das Landgericht in Übereinstimmung mit den Rechtsentscheiden des Kammergerichts vom 5. August 1997 - 8 RE-Miet 8850/96 - GE 1997, 1097 ff.) und vom 15. September 1997 - 8 RE-Miet 6517/96 - (GE 1997, 221 ff.) gesehen hat. Soweit das Kammergericht in dem Rechtsentscheid vom 5. August 1997 ausgeführt hat, die geschuldete Zustimmungserklärung des Mieters beziehe sich auf den Betrag des künftig zu zahlenden Mietzinses, "das [heiße] nicht allein auf den geforderten Erhöhungsbetrag" (a. a. O., S. 1099), ist es vertretbar, dieser Formulierung zu entnehmen, die Erklärung beziehe sich zwar nicht allein, aber immerhin auch auf den Erhöhungsbetrag, diesem komme also auch rechtliche Relevanz zu. Im übrigen hält auch die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene Entscheidungsbesprechung (GE 2003, 635 f.) die Entscheidung des Kammergerichts an dieser Stelle für auslegungsfähig. Ebenso ist es nicht unhaltbar, daß das Landgericht seine Auffassung, es könne nicht sein, daß für ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen letztlich keinerlei zutreffende Angaben mehr erforderlich seien, an denen sich der Mieter bei seiner Entscheidung, ob er einer Mieterhöhung zustimme, orientieren könne, durch den Rechtsentscheid vom 15. September 1997 gestützt gesehen hat. Denn immerhin hat das Kammergericht dort entschieden, daß ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue Mietzins überhöht beziffert worden, der Erhöhungsbetrag jedoch zutreffend wiedergegeben sei, nicht unwirksam sei, wenn die Überhöhungen ihre Ursache in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung hätten, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Hieraus zu entnehmen, die Wirksamkeit eines Erhöhungsverlangens setze jedenfalls die Angabe eines zutreffenden Erhöhungsbetrages voraus, ist nicht willkürlich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundrechte stehen historisch dem Bürger gegenüber dem Staat zu. Wenn der Staat sich wirtschaftlich betätigt (fiskalisch), genießt er nur eingeschränkten Grundrechtsschutz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die städtische Wohnungsbaugesellschaft hat nach Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöht (allerdings nicht ausreichend erläutert) und alsdann Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach dem Mietspiegel verlangt. Später im Prozeß verlangte sie hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Modernisierungsumlage Zustimmung zu einem über das erste Erhöhungsverlangen hinausgehenden Erhöhungsbetrag. Das Landgericht Berlin (kritische Anmerkung von Schach GE 2003, 635) hielt die Klägerin für an ihr erstes Mieterhöhungsverlangen gebunden. Die Verfassungsbeschwerde war erfolglos.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 14. Februar 2005 stellte der Verfassungsgerichtshof Berlin fest, daß die Wohnungsbaugesellschaft nicht Klägerin des Grundrechts auf Eigentum sei. Wegen der überwiegenden Beteiligung des Landes Berlin an der GmbH entfalle der Verfassungsschutz. Zulässig sei zwar die weitere Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gewesen, da das Landgericht die Revision nicht zugelassen hatte. Die Entscheidung des Landgerichts sei jedoch nicht willkürlich, da es vertretbar gewesen sei, wenn das Landgericht für die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens die Angabe eines zutreffenden Erhöhungsbetrages verlangt habe.