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Vollzugsinteresse

VG BerlinVG 29 A 130.9405.07.1994ZOV 1995, 63

VwGO § 80 Abs. 5; Abs. 2 Nr. 4, 3; GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 8 lit. a; BVerfGG § 31

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vollzugsinteresse; Vollziehungsanordnung; Modernisierung eines Wohnhauses

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In Fällen offensichtlich unbegründeter Restitutionsanträge (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO) sind keine hohen Anforderungen an das Gewicht des Vollzugsinteresses und das Begründungserfordernis für die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) zu stellen; das Interesse an der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohnhauses trägt die Anordnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 7. März 1994 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die auf § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gestützte Genehmigung ist rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet werden, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen. Offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. den Beschluß der Kammer vom 16. Juni 1994 - VG 29 A 108.94 -; VG Meiningen, ZOV 1993, 459; Alberts, VIZ 1993, 533). So liegt der Fall hier. Der Restitutionsantrag des Antragstellers erscheint nach dem Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz GVO offensichtlich unbegründet, weil er auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, nämlich auf der Enteignung des ehemaligen Gutes W. im Zuge der Bodenrefom {vgl. die von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des LAROV Mecklenburg-Vorpommern vom 16. November 1993, Bl. 23 des VerwV; zum besatzungshoheitlichen Charakter derartiger Enteignungen vgl. auch VG Greifswald, ZOV 1994, 77). Dies bestreitet auch der Antragsteller nicht, der im Rahmen der Anhörung vor Erlaß des Bescheides selbst nur auf die derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren zur Überprüfung des sogenannten Bodenreformurteils jenes Gerichts verwiesen hat und auch einem entsprechenden Hinweis in der Antragserwiderung nicht entgegengetreten ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Restitutionsausschluß bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen (§ 1 Abs. 8 lit. a VermG) und damit auch gegen die neugefaßte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO greifen indessen nicht durch. Die im Grundgesetz verankerte Hinnahme der in den Jahren 1945 bis 1949 erfolgten Enteignungen (vgl. Art. 143 Abs. 3 GG, Art. 41 EinigungsV sowie Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage III zum Einigungsvertrag ) ist auch materiell nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sogenannten Bodenreformurteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 [117 f.]) die Verfassungsmäßigkeit des streitigen Restitutionsausschlusses geprüft und bejaht (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 15. April 1993, DtZ 1993, 275, und BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993, DtZ 1993, 352). An diese Entscheidung ist die Kammer gemäß § 31 BVerfGG gebunden. Der Antragsteller hat - auch mit dem Hinweis auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden - keine neuen Tatsachen dargelegt, durch die sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt in einem entscheidungserheblichen Punkt dergestalt geändert hätte, daß deren Bindungswirkung entfallen wäre (vgl. dazu näher: Beschluß der Kammer vom 9. Juni 1994 - VG 29 A 28.94 -).

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO der Antragsgegnerin Ermessen bezüglich der Frage einräumt, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden soll, denn die Entscheidung wäre jedenfalls frei von Ermessensfehlern. Es wäre rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 VwGO), daß die Antragsgegnerin dem Interesse des Erwerbers und dem öffentlichen Interesse an den mit dem Vollzug des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts verbundenen Investitionen und der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den neuen Bundesländern Vorrang eingeräumt hat vor dem Interesse des Antragstellers, die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks vor einer endgültigen Entscheidung über die Begründetheit seines Restitutionsanspruchs zu suspendieren.

Aus denselben Gründen ist auch die Vollziehungsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache sind keine hohen Anforderungen an das Gewicht des Vollzugsinteresses zu stellen. Unter diesen Umständen stellt bereits das Interesse an der Instandsetzung und Modernisierung eines Wohnhauses ein ausreichendes Vollzugsinteresse dar, weil auch "mit derartigen baulichen Erhaltungsmaßnahmen zwangsläufig eine Investition verbunden" ist, wie der Antragsteller selbst einräumt. Die vergleichsweise geringe Größenordnung der damit verbundenen Belebung der Wirtschaftstätigkeit in den neuen Bundesländern macht die Vollziehungsanordnung noch nicht fehlerhaft. Denn auch die zügige Durchführung von Grundstücksgeschäften der hier in Rede stehenden Art und der damit verbundenen Baumaßnahmen ist, was keiner näheren Darlegungen bedarf, geeignet, zum alsbaldigen wirtschaftlichen Wiederaufbau im Beitrittsgebiet beizutragen, insbesondere wenn derartige Genehmigungen nicht nur in Einzelfällen, sondern gleichsam "flächendeckend" erteilt werden, wie es in der Praxis der Antragsgegnerin auch geschieht. Hinzu kommt das in der Begründung der Vollziehungsanordnung ebenfalls angesprochene, auf der Hand liegende Kreditsicherungsinteresse der Erwerber des Grundstücks. Letztlich genügt auch die knappe Begründung der Vollziehungsanordnung angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren, den rechtlichen Anforderungen, worauf bereits die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat.