Vollziehungsanordnung
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Schlagwörter zur Erschließung
Vollziehungsanordnung; Teilbaugenehmigung; Gesamtvorhaben; Planaufstellung; zeichnerischer Fehler; Planentwurf; Fehlerheilung; Abwägungsspielraum des Plangebers; Abwägungsgebot; Fußgängerbereich; Risikoerklärung; Verpflichtungserklärung
Leitsätze
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1. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehungsanordnung für eine Teilbaugenehmigung ist zu prüfen, ob das beantragte Gesamtvorhaben grundsätzlich mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie Rechte des widersprechenden Nachbarn betreffen können, übereinstimmen wird.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer während der Planaufstellung erteilten Teilbaugenehmigung kann wegen des überwiegenden Interesses des Bauherrn geboten sein, wenn ein bloßer zeichnerischer Fehler in dem im übrigen fehlerfreien Planentwurf durch Ergänzung geheilt werden wird und deshalb das Rechtsmittel des Nachbarn keinen Erfolg haben kann.
3. Zu den Fragen der Teilbarkeit eines Planentwurfs für ein Projekt, des Einflusses von vorangegangenen Entscheidungen (Wettbewerbsverfahren; Bauanträge; Grundstückskaufvertrag) auf den Abwägungsspielraum des Plangebers und der Einhaltung des Abwägungsgebots bei der geplanten Festsetzung eines Fußgängerbereichs und eines öffentlichen Platzes auf einem privaten Grundstück.
4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer (Teil-) Baugenehmigung kann nicht regelmäßig von der Abgabe einer Risiko- und Verpflichtungserklärung des Bauherrn abhängig gemacht werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beigeladene und der Antragsgegner wandten sich gegen die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß angeordnete sofortige Vollziehung der der Antragstellerin erteilten Teilbaugenehmigung zur Errichtung des Kellergeschosses eines Bauvorhabens auf dem aus drei Grundstücken bestehenden sogenannten Kant-Dreieck zwischen der Stadt- und Fernbahntrasse, der Kantstraße und der Fasanenstraße in Berlin-Charlottenburg. Die Antragstellerin beabsichtigt aufgrund des Bebauungsplanentwurfs VII-238 vom 1. November 1989 die Errichtung eines elfgeschossigen Geschäftshauses mit einem dreigeschossigen sowie einem fünfgeschossigen Anbau jeweils mit Tiefgeschossen auf dem vom Land Berlin gekauften 2.296 m2 großen Teilstück des Grundstücks Kantstraße 155/Fasanenstraße 81. Der restliche Teil dieses Grundstücks entfällt auf eine geplante 10 m breite Fußgängerpassage entlang der Stadtbahn. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks, das für den geplanten öffentlichen Platz an der Kantstraße gegenüber dem Theater des Westens vor-gesehen ist. Die sofortige Vollziehung der Teilbaugenehmigung liegt im überwiegenden Interesse der Antragstellerin. Zwar mag viel dafür sprechen, daß auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Teilbaugenehmigung besteht, weil erhebliche städtebauliche Belange Berlins als Hauptstadt es erfordern, die Baulücke auf dem zentralen Kant-Dreieck in der westlichen City, direkt an der S- und Fernbahntrasse in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes Zoologischer Garten, nach einem über sieben Jahre langen Wettbewerbs- und Planungsverfahren endlich angemessen bebauen zu lassen. Diese Frage bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil der alsbaldige Beginn der Errichtung des Kellergeschosses des geplanten Hauses der Medien und Dienste jedenfalls im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin liegt, die sich überdies in dem Grundstückskaufvertrag dem Land Berlin gegenüber zur Errichtung des Vorhabens entsprechend den in den genannten Verfahren erzielten Wettbewerbs- und Abwägungsergebnissen verpflichtet hat.
Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten, hier des Bauherrn, im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist zu bejahen, wenn das von dem Nachbarn gegen die Baugenehmigung eingelegte Rechtsmittel "letzten Endes" erfolglos bleiben wird und zugleich eine Fortdauer seiner aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muß (BVerwG, Beschluß vom 22. November 1965, DVBl. 1966, 273, 274). Im vorliegenden Fall kann der Antragstellerin das Gebrauchmachen von der ihr erteilten Teilbaugenehmigung nicht verwehrt werden, weil die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Prüfung der Erfolgsaussichten des von der Beigeladenen eingelegten Widerspruchs zu dem Ergebnis führt, daß dieser "am Ende" (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Januar 1988, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47) sachlich nicht gerechtfertigt sein wird; die Wahrscheinlichkeit, daß die von der Beigeladenen mit dem Widerspruch angefochtene Teilbaugenehmigung in dem eingeschränkten Umfang in einem Hauptsacheverfahren Bestand haben wird, ist größer als die umgekehrte Möglichkeit. Unter diesen Umständen ist auch für die Erteilung der vom Antragsgegner geforderten Risiko- und Verpflichtungserklärung durch die Antragstellerin vor Anordnung einer sofortigen Vollziehung kein Raum.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln kann nach Einreichung eines Bauantrages der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). Aus § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln folgt, daß auch eine Teilbaugenehmigung nur erteilt werden kann, wenn das Teilvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, hier insbesondere die Voraussetzungen des der Teilbaugenehmigung zugrunde gelegten § 33 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplanentwurf VII-238 vorliegen.
Wegen der mit der Erteilung einer Teilbaugenehmigung möglicherweise verbundenen Bindungswirkung für weitere Teilbaugenehmigungen und damit für die Baugenehmigung der Gesamtanlage sowie aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes für potentiell von dem Gesamtvorhaben betroffene Nachbarn ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, bei der Prüfung, ob die von der Teilbaugenehmigung erfaßten Bauarbeiten den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen, das gesamte Vorhaben in seinen Grundzügen zu berücksichtigen und zu beurteilen; es dürfen insgesamt keine grundsätzlichen öffentlich-rechtlichen Hindernisse, insbesondere bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Art, erkennbar sein.
Die Teilbaugenehmigung konnte bei dem hier nach einem langwierigen Wettbewerbs- und Bebauungsplanverfahren im einzelnen festgelegten Projekt erteilt werden, weil die Stellung der auf den Fundamenten geplanten Gebäudeteile des elfgeschossigen Hochhauses und des zur Bahntrasse hin ausgerichteten Bauteiles, deren Lasten und Raumaufteilung sowie die Lage der erforderlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Heizung, Wasser, Aufzug, Abfall) nach dem eingereichten Bauantrag grundsätzlich bekannt waren. Die gesonderte Zulassung war möglich, weil hinreichend sicher ist, daß die Teilbaugenehmigung nicht in Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Anforderungen treten wird, die bei der Erteilung der abschließenden Baugenehmigung nach der Gesamtkonzeption an das ganze Bauvorhaben, auch hinsichtlich seiner geplanten Ausmaße und der erforderlichen unbebauten Flächen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln, zu stellen sind.
Der genannte erforderliche Bezug der Teilbaugenehmigung zum Gesamtbauvorhaben bezweckt zum einen den Schutz der Investitionsinteressen der Antragstellerin, die bei dem Beginn der Bauarbeiten am Untergeschoß wissen muß, ob die weiteren Bauabschnitte für die Bebauung des Kant-Dreiecks grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Zum anderen ist aber auch die beigeladene Nachbarin betroffen. Die Prüfung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens ermöglicht es ihr, gegen diese Feststellung in der Teilbaugenehmigung mit der Begründung vorzugehen, die weiteren Bauabschnitte und damit das Vorhaben als Ganzes - einschließlich der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche an der Kantstraße gegenüber dem Theater des Westens, die auf die Höhe von 70 m über NN des Hochhauses und dessen Situierung auf dem Baugrundstück abgestimmt ist - würden ihr Eigentumsrecht verletzen. Sie kann geltend machen, die im Bebauungsplanentwurf vorgesehene künftige weitere Ausdehnung des Stadtplatzes auf ihr Grundstück werde angesichts des zwingenden funktionalen städtebaulichen Zusammenhangs zwischen der Höhe des Geschäftshauses und der erforderlichen Freifläche durch die angefochtene Teilbaugenehmigung und deren Ausnutzung durch die Antragstellerin verfestigt.
Die hiernach im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht angeordneten sofortigen Vollziehung der aufgrund des § 63 Abs. 1 BauO Bln erteilten Teilbaugenehmigung erforderliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Interessen der Antragstellerin im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO überwiegen. Trotz des dem Bebauungsplanentwurf VII-238 anhaftenden zeichnerischen Mangels hinsichtlich eines Teiles der Baugrenzen für die unterirdische Bebauung erscheint es unbillig, der Antragstellerin die Nutzung ihres künftigen Eigentums durch Gebrauch der ihr erteilten Teilbaugenehmigung zu verwehren, weil dieser eher technische, vom Senator für Bau- und Wohnungswesen in der Planreifebestätigung genannte Fehler im weiteren Planverfahren behoben werden wird und deshalb das Rechtsmittel der Beigeladenen erfolglos bleiben wird; andere Gründe, die der Annahme einer materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die Vorschrift des § 33 Abs. 1 BauGB hier benutzt wird, um vor Abschluß des förmlichen Planverfahrens das Vorhaben der Antragstellerin zu genehmigen und dadurch vollendete Tatsachen zu schaffen, die dem künftigen Bebauungsplan VII-238 erst eine tatsächliche Grundlage geben sollen. Trotz des vorliegenden zeichnerischen Mangels im Planentwurf konnte der Antragsgegner mit der gebotenen Sicherheit davon ausgehen, daß das Bebauungsplanverfahren nach der erforderlichen Korrektur förmlich abgeschlossen wird. Die Planung ist hier inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten, daß damit gerechnet werden kann, der Planentwurf VII-238 werde nach der erforderlichen Ergänzung (§ 3 Abs. 3 BauGB) als wirksamer Bebauungsplan förmlich festgesetzt werden. Die Bedenken der Beigeladenen hinsichtlich eines ausreichenden Rechtsschutzes sind nicht gerechtfertigt. Durch die vorgezogene inhaltliche Kontrolle des Planentwurfs wird effektiver Rechtsschutz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährt.
Das technische Versehen des Planverfassers bei der Aufstellung des Planentwurfs ist im Wege einer Ergänzung des Entwurfs nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB durch die Festsetzung von unterirdischen Baugrenzen in einer Nebenzeichnung heilbar.
Andere Mängel des Bebauungsplanentwurfs sind bei der hier im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung nicht erkennbar.
Nach den dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten des Bezirksamtes Charlottenburg und des Senators für Bau- und Wohnungswesen sind alle abwägungserheblichen Belange unabhängig von dem Wettbewerbsergebnis und dem Bauantrag der Antragstellerin, insbesondere auch die privaten Belange der Beigeladenen, in die Abwägung eingestellt worden; für eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung von betroffenen Belangen, die auf einer vorherigen Festlegung des Plangebers beruhen könnte, ist nichts zu ersehen. Die planenden Stellen des Landes Berlin haben selbst eine Blockrandbebauung noch in die Abwägung einbezogen und diese dann mit sachgerechten, im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit des Plangebers liegenden Erwägungen wieder aufgegeben.
Eine Planung kann sich überdies schon vor Beginn des förmlichen Planverfahrens verfestigen, was nur dann zu Bedenken führt, wenn Anlaß für die Annahme besteht, daß sich die planende Gemeinde vorzeitig endgültig festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988, BVerwGE 79, 200, 207 f.). Das Vorliegen einer rechtswidrigen Bindung gegenüber dem Wettbewerbsträger oder dem später ermittelten Investor läßt sich den vor-liegenden Wettbewerbs-, Planungs- und Bauakten nicht entnehmen. Im übrigen wäre ein Bebauungsplan auch nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines Wettbewerbsergebnisses oder eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellt hätte (wird ausgeführt).
Abwägungsfehler im Sinne von § 1 Abs. 6, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB insbesondere hinsichtlich des Eigentums und des Gewerbebetriebs der Beigeladenen, die dazu führen könnten, daß der Bebauungsplan aus diesen Gründen für das Kant-Dreieck nicht wirksam in Kraft treten könnte, sind nicht erkennbar. Auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanentwurfs auch unter diesen Gesichtspunkten kommt es entscheidend an, da die vom Verwaltungsgericht angenommene Teilbarkeit der künftigen Festsetzungen des Entwurfs VII-238 nicht gegeben ist. Eine teilweise Prüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Festsetzungen im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist bei der hier gegebenen Konstellation nicht möglich; insbesondere Fußgängerpassage entlang der Bahntrasse, Stadtplatz gegenüber dem Theater des Westens und Höhe der Baukörper des geplanten "Hauses der Medien und Dienste" der Antragstellerin sind städtebaulich miteinander verflochten und Gegenstand der planerischen Gesamtkonzeption für diesen Teil der westlichen City Berlins, so daß eine isolierte Betrachtung nur des Baugrundstücks oder etwa nur der oberirdisch im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Baukörper ausgeschlossen ist.
Eine Verkehrsfläche (Fußgängerbereich an der Stadt- und Fernbahntrasse) nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und eine mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche (Stadtplatz gegenüber dem Theater des Westens) nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auf dem Grundstück der Beigeladenen kann nicht erst dann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, an die die Vorschriften der §§ 85 ff. BauGB eine Enteignung knüpfen. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1991, UPR 1991, 2365 = NVwZ 1991, 873), daß nicht schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) deshalb zu prüfen seien, weil das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet werde und in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann. Dennoch sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans alle betroffenen und schutzwürdigen privaten Interessen, insbesondere soweit sie sich wie im vorliegenden Fall aus dem Eigentum (Artikel 14 GG) und seiner Nutzung herleiten lassen, zu berücksichtigen. Das ist hier bei der Ausarbeitung des Planentwurfs VII 238 geschehen. Die planenden Stellen des Landes Berlin haben schon frühzeitig gesehen und abgewogen, daß der künftige Bebauungsplan hinsichtlich des Grundstücks der Beigeladenen bei erfolglosen Erwerbsbemühungen möglicherweise nur im Wege der Enteignung vollzogen werden kann. Derartige Erwägungen wurden auch dann angestellt, als es um Aussagen über den "notwendigen Erwerb" (vgl. auch § 87 Abs. 2 BauGB) ging (wird ausgeführt).
Bei der vorliegenden Konstellation kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht von der Abgabe einer "Risiko- und Verpflichtungserklärung zur Abänderung oder Beseitigung der baulichen Anlage" durch die Antragstellerin anhängig gemacht werden. Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 30. August 1979, BRS 35 Nr. 170) für zu-lässig erachteten Erklärung soll sich der Bauherr für den Fall, daß die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten aufgehoben wird, bereit erklären, das Bauvorhaben auf eigene Kosten und unter Verzicht auf Ansprüche gegen die Behörde zu beseitigen oder zu ändern. Eine solche Erklärung kann hier deshalb nicht verlangt werden, weil die Antragstellerin sich auch zur Wahrung städtebaulicher Belange Berlins verpflichtet hat, auf einer ungeordneten Baulücke im Zentrum der westlichen City nach einem über sieben Jahre langen Wettbewerbs- und Planungsverfahren eine angemessene Bebauung auf ihre Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin hat sich auch an die im Investorenwettbewerb vom Senator für Bau- und Wohnungswesen gestellte Forderung gehalten und mit dem Wettbewerbsträger einen Architektenvertrag abgeschlossen.
Der Antragsgegner hat nach umfassender Prüfung des detaillierten Vorbringens der Beigeladenen im Bebauungsplan- und im Baugenehmigungsverfahren die Erteilung der Teilbaugenehmigung für rechtmäßig gehalten. Das Vorgehen des Antragsgegners ist überdies durch die Bestätigung der Planreife aufgrund des Schreibens des Senators für Bau- und Wohnungswesen im Grundsatz gebilligt worden. Bauherr und Bauaufsichtsbehörde nehmen in gleicher Weise ein Risiko auf sich, wenn sie auf die Rechtmäßigkeit der künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplanes vertrauen. Auch daraus, daß der Antragsgegner dem Widerspruch der Beigeladenen nur hinsichtlich der unterirdischen Bebauung des künftigen Stadtplatzes abgeholfen hat, ist zu folgern, daß er im übrigen nach sorgfältiger Prüfung der Erfolgsaussichten dieses Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung zu dem Ergebnis gekommen ist, dieser werde schließlich erfolglos bleiben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Rahmen der Bebauung eines prominenten innerstädtischen Grundstücks (Kant-Dreieck) hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem Beschluß vom 20. Dezember 1991 in grundsätzlicher Weise mit der Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehungsanordnung für eine Teilbaugenehmigung zu beschäftigen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dabei kam es zu folgenden prinzipiellen Ergebnissen:
1. Im Rahmen der Rechtmäßigkeits-Prüfung ist nicht nur der von der Teilbaugenehmigung erfaßte Bereich zu betrachten, sondern schon da steht das beantragte Gesamtvorhaben auf dem Prüfstand: Es muß grundsätzlich mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit Rechte eines widersprechenden Nachbarn betroffen sein könnten, übereinstimmen.
2. Wie die Richter entschieden, kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schon während der Aufstellung eines Bebauungsplans erteilten Teilbaugenehmigung wegen des überwiegenden Interesses des Bauherrn geboten sein, wenn ein bloßer zeichnerischer Fehler in dem im übrigen fehlerfreien Bebauungsplanentwurf durch Ergänzung geheilt werden kann und wird.
Schließlich entschied das Gericht auch, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Teilbaugenehmigung nicht regelmäßig von der Abgabe einer sogenannten "Risiko- und Verpflichtungserklärung" des Bauherren abhängig gemacht werden darf. Durch eine solche Verpflichtungserklärung soll sich der Bauherr für den Fall, daß die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten aufgehoben wird, bereiterklären, das Bauvorhaben auf eigene Kosten und unter Verzicht auf Regreßansprüche gegen die Behörde zu beseitigen oder zu ändern.