Vollwartungsvertrag für Aufzüge
MHG § 4 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem Vollwartungsvertrag für den Aufzug ist der abgezogene Instandhaltungsanteil in der Abrechnung über die Aufzugskostenvorschüsse zu erläutern. Fehlt es an dieser Erläuterung, ist die Abrechnung insoweit unwirksam mit der Folge, daß auch keine Erhöhung der Vorschüsse verlangt werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Erhöhungen der Vorauszahlungen für die Aufzugskosten aufgrund der Abrechnungen 1994 und 1995 ist nicht wirksam erfolgt. Denn eine Erhöhung der Vorauszahlungen setzt voraus, daß sich die Kosten erhöht haben, was nur aufgrund einer wirksamen Abrechnung festgestellt werden kann. Die Wartungskosten für die Aufzüge enthalten jedoch einen Instandsetzungsanteil von 20 %, dessen Höhe nicht erklärt wird. Um die Berechtigung der Höhe dieses Abzuges prüfen zu können, wäre jedoch erforderlich gewesen, daß eine Erläuterung für die Berechnung dieses Abzuges gegeben worden wäre.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn Wartungsverträge für Fahrstühle auch die Instandsetzungskosten umfassen, können die Reparaturanteile nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Wenn nach dem Wartungsvertrag nur eine Pauschale vom Vermieter zu zahlen ist, hat die Rechtsprechung einen Abzug von einem Viertel (LG Berlin, GE 1986, 1121) oder einem Fünftel (LG Berlin, GE 1987, 827) für die Instandsetzungskosten angenommen. Die 64. Kammer des Landgerichts Berlin hatte im Berufungsverfahren auch einen Zeugen vernommen, der bekundet hatte, die Aufteilung von 80 % zu 20 % entspreche den marktüblichen Gegebenheiten und sei seit Mitte der 50er Jahre nahezu unverändert.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In ihrem Urteil vom 13. April 1999 rückt die 64. Kammer davon ab und meint, der Vermieter müsse bei einer Betriebskostenabrechnung den Instandsetzungsanteil von 20 % erläutern; tue er das nicht, liege keine wirksame Abrechnung vor. Eine Begründung dazu oder eine Erwähnung der eigenen entgegenstehenden Rechtsprechung enthält das Urteil nicht.