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Vollstreckungsschutz des insolventen Schuldners

BGHV ZB 155/0812.03.2009GE 2009, 904

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 765 a; InsO § 80 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schuldner ist auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, Vollstreckungsschutz wegen der Gefahr der Selbsttötung gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren über ein zur Masse gehörendes Grundstück zu beantragen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Schuldnerin ist Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem Verfahren als weitere Gläubiger beigetreten. Im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter ernannt. 2 Das Versteigerungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchgeführten Versteigerungstermin das Grundstück mit Beschluss vom gleichen Tage den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes nervenfachärztliches Attest mit einer akuten Gefahr der Selbsttötung begründet hat.

3 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

III. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

6 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (V ZB 57/08, WM 2009, 358 ff.; ebenso: Beschl. v. 22. Januar 2009, V ZB 181/08, Rz. 5) entschieden, dass mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis erlischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, GE 2008, 50 = ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789). Das gilt jedoch nur, soweit es um dessen Vermögen geht; davon unberührt bleibt die Befugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen zu beantragen, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WM 2009, 358, 359; ebenso für das Insolvenzverfahren: BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008, IX ZR 77/08, NJW 2009, 78, 79). Zur weiteren Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen.

7 Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben, da das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - den von der Schuldnerin mit der Gefahr der Selbsttötung begründeten Einstellungsantrag nach § 765 a ZPO sachlich nicht geprüft hat. Das wird nachzuholen sein, wobei das Beschwerdegericht nicht nur die Schuldnerin, sondern - wie von dem Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren bereits durchgeführt - auch die das Verfahren betreibenden Gläubiger, die Ersteher und den Insolvenzverwalter der Schuldnerin an dem Beschwerdeverfahren zu beteiligen hat.

8 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG, § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WM 2009, 358, 360 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schuldner ist auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, Vollstreckungsschutz wegen Suizid-Gefahr gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren über ein zur Masse gehörendes Grundstück zu beantragen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

2004 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Im Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet, der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter ernannt. Das Versteigerungsgericht hat das Grundstück den Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Dagegen hat die Schuldnerin Beschwerde ein- und ein nervenfachärztliches Attest (akute Gefahr der Selbsttötung) vorgelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das LG hielt sie für unzulässig.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsbeschwerde zum BGH führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, weil dieses den von der Schuldnerin mit der Gefahr der Selbsttötung begründeten Einstellungsantrag nach § 765 a ZPO sachlich nicht geprüft hatte. Zwar erlösche mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, auch dessen Befugnis, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten. Das gelte jedoch nur, soweit es um dessen Vermögen geht; davon unberührt bleibe die Befugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen zu beantragen, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH bekräftigt seine Rechtsprechung, dass der Übergang des Rechts zur Verwaltung/ Verfügung über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen nicht zum Verlust des Vollstreckungsschutzes wegen einer Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit führt.