Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung, dauerhafte Einstellung des Räumungsverfahrens, Vollstreckungsverbot, Räumungsschutz bei Suizidgefahr, Zwangsvollstreckung, Gesundheitsbeeinträchtigung, Selbstmordgefahr
§ 765 a ZPO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anwendung von § 765 a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde. Eine dauerhafte Einstellung des Räumungsverfahrens verbietet sich allerdings, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 I. Der Gläubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 19. November 2008 die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner hat gegen die vom Gerichtsvollzieher auf den 22. April 2009 anberaumte Zwangsräumung Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragt, weil bei ihm im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch seinen Verbleib in dem zu räumenden Wohnhaus abgewendet werden könne. Der Gläubiger ist der beantragten Gewährung von Räumungsschutz entgegengetreten.
2 Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom Schuldner genutzte Wohnhaus längstens bis zum 31. Juli 2009 eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben oder eine solche fortzuführen und die Aufnahme der Behandlung unverzüglich sowie den Verlauf bis zum 29. Mai 2009 durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben.
3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Gläubiger zunächst seinen Antrag auf Zurückweisung des vom Schuldner nachgesuchten Räumungsschutzes weiterverfolgt. Im Blick auf den Ablauf der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Befristung des Vollstreckungsschutzes haben die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
4 II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.
5 1. Die Erledigung der Hauptsache kann auch noch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; zur übereinstimmenden Erledigungserklärung im Revisionsverfahren vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2009 - I ZR 201/07 Tz. 9 m.w.N.). Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien das Verfahren betreffend den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners vom 5. März 2009 insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens gemäß der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (BGH WRP 2005, 126).
6 2. Danach sind die Kosten des Vollstreckungsschutzverfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen. Eine für den Gläubiger günstige Entscheidung über die Kosten des Räumungsschutzverfahrens könnte nur erfolgen, wenn die Rechtsbeschwerde nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt und zu einer Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Gewährung von Vollstreckungsschutz geführt hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde war zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hätte sie jedoch keinen Erfolg gehabt, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 1. April 2009 mit Recht zurückgewiesen hat.
7 a) Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Anwendung von § 765a ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde (vgl. BGHZ 161, 371, 374; 163, 66, 71 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 765 a Rdn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., § 765 a Rdn. 5 ff.; Scheuch in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 765a Rdn. 8).
8 Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.; BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 8; Beschl. v. 13.3.2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Tz. 9). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; BGH NJW 2008, 1000 Tz. 9; NJW 2008, 1742 Tz. 9).
9 b) Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Interessenabwägungen sowohl des Vollstreckungsgerichts als auch des Beschwerdegerichts als rechtsfehlerfrei.
10 Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit dem Vollstreckungsgericht aufgrund des schriftlichen Gutachtens der Amtsärztin Dr. O. vom 15. Januar 2009 und deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdegerichts am 27. April 2009 davon ausgegangen, dass der Schuldner im Falle einer Zwangsräumung ernsthaft suizidgefährdet ist. Aus dem schriftlichen Gutachten der Amtsärztin ergibt sich des Weiteren, dass die beim Schuldner bestehende Suizidgefahr durch seine Unterbringung nach dem Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker oder durch andere Maßnahmen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht beseitigt werden konnte.
11 In einem solchen Fall ist eine befristete Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens grundsätzlich zu erwägen. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbietet eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.6.2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719 Tz. 15; Beschl. v. 6.12.2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586 Tz. 10). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Im Interesse des Gläubigers ist dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen (BGH NJW 2008, 586 Tz. 10).
12 Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Es hat die Zwangsvollstreckung lediglich für die Dauer von vier Monaten einstweilen eingestellt und die Einstellung zudem auf die Räumung des Wohnhauses beschränkt. Ferner hat das Vollstreckungsgericht dem Schuldner aufgegeben, sich in ambulante oder - soweit erforderlich - stationäre fachärztliche Behandlung zu begeben und deren Aufnahme dem Vollstreckungsgericht unverzüglich nachzuweisen. Des Weiteren wurde dem Schuldner aufgegeben, den Verlauf der Behandlung durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen bis zum 29. Mai 2009 darzulegen. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgewiesen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei einer akuten Suizidgefahr verbietet das Interesse des Räumungsgläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Gläubiger betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser beantragte nach § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz, weil bei ihm im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch seinen Verbleib in dem zu räumenden Wohnhaus abgewendet werden könne. Der Gläubiger trat der beantragten Gewährung von Räumungsschutz entgegen. Das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) stellte die Zwangsvollstreckung für die Dauer von vier Monaten ein und gab dem Schuldner auf, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers dagegen blieb erfolglos, was zur zugelassenen Rechtsbeschwerde des Gläubigers zum BGH führte. Im Blick auf den Ablauf der Befristung des Vollstreckungsschutzes erklärten die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so dass der BGH nur noch über die Kosten zu entscheiden hatte.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der I. Senat des BGH legte dem Gläubiger die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf. Die Rechtsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt. Die Anwendung von § 765 a ZPO komme allerdings nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führen würde. Sei mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so könne dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Dabei sei aber stets eine Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen könne (Eigentumsschutz und Recht auf effektiven Rechtsschutz). Dem Gläubiger dürften keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es sei deshalb auch dann, wenn eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen bestehe, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden könne. Dabei könne vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternehme, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen. Nach diesen Grundsätzen sei die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens verbiete allerdings eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden könne. Eine Einstellung sei zu befristen und mit Auflagen zu versehen. Das gelte auch dann, wenn die Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sei. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Es habe die Zwangsvollstreckung lediglich für die Dauer von vier Monaten einstweilen eingestellt und die Einstellung zudem auf die Räumung des Wohnhauses beschränkt. Ferner habe es dem Schuldner aufgegeben, sich in Behandlung zu begeben und deren Aufnahme dem Vollstreckungsgericht unverzüglich nachzuweisen. Des Weiteren sei dem Schuldner aufgegeben worden, den Verlauf der Behandlung durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen darzulegen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bis hin zur Suizidgefahr wird in der Zwangsvollstreckung oft vorgebracht, wobei die Gründe häufig nur vorgeschoben sind. Die Chancen des Gläubigers, auch kurzfristige Einstellungen der Zwangsvollstreckung zu verhindern, sind meistens gering, zumal erforderliche Ermittlungen des Vollstreckungsgerichts auch Zeit in Anspruch nehmen, mit der Folge, dass die Einstellungsfristen schon abgelaufen sind, wenn das Ergebnis ärztlicher Stellungnahmen vorliegt. Im Kosteninteresse sollte daher der Gläubiger überlegen, ob er – auch im Interesse des Fortgangs des Verfahrens – eine kurzfristige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinnimmt. Durch die Rechtsprechung des BGH dürfte dann gesichert sein, dass es im Rahmen des § 765 a ZPO nicht zu längerfristigen Räumungseinstellungen kommt.