Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, 103 Abs. 1; ZPO § 765a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Vollstreckungsgerichte haben bei der Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes auch das Grundrecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen; dies kann unter Würdigung aller Umstände in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
2. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
3. Ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, weil der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann, genügt allein der Verweis auf die Möglichkeit einer sicheren Unterbringung nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO in einem Zwangsversteigerungsverfahren. Auf Antrag einer Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Beschwerdeführerin angeordnet. Der Versteigerungstermin wurde zuletzt auf den 26. Februar 2018 bestimmt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Februar 2018 beantragte die 53-jährige alleinstehende Beschwerdeführerin Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO. Die Fortführung des Versteigerungsverfahrens gefährde ihre Gesundheit und ihr Leben akut. Der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hausgrundstücks werde eine unkontrollierbare psychische Überbelastung verursachen und lebensbeendende Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich machen. Das AG führte den angesetzten Versteigerungstermin durch, wies nach Anhörung der Beteiligten den Vollstreckungsschutzantrag mit Beschluss vom 12. März 2017 zurück und erteilte dem Meistbietenden mit Beschluss vom selben Tag den Zuschlag. Die Suizidgefahr sei nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Außerdem könne der Gefahr durch einen (freiwilligen) Umzug oder eine Unterbringung der Beschwerdeführerin begegnet werden. Zudem fehle es an Vortrag, wie die Beschwerdeführerin selbst zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beitrage.
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen, bis zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde, ein und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Beschwerdeführerin an, dass eine Suizidhandlung sehr wahrscheinlich sei. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass der Verlust des Hauses bei dem aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin geeignet sei, eine lebensbeendende Handlung sehr wahrscheinlich zu machen. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustands empfahl die Gutachterin eine psychiatrische, gegebenenfalls medikamentöse, sowie eine psychotherapeutische Behandlung. Sofern die Beschwerdeführerin hierfür eigenes Bemühen zeige, könnten die notwendigen Veränderungen binnen sechs Monaten erreicht werden. Sollte es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, entsprechende ambulante Hilfe in dieser Zeit zu generieren oder sollte sie binnen sechs Monaten keine entsprechenden Fortschritte machen, so sei eine stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu empfehlen. Denn die Herausnahme aus dem häuslichen Umfeld sei nicht nur geeignet, insbesondere eigenaggressive Handlungen zu verhindern, sondern könne auch die Basis schaffen, dass die Beschwerdeführerin den Verlust ihres Grundstücks bewältigen könne.
Mit Beschluss vom 27. September 2018 wies das Landgericht die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 12. März 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bereits eine tatsächliche Suizidgefahr nicht erwiesen sei. Unabhängig davon falle die Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin zugunsten der Gläubigerin aus, weil der Suizidgefahr durch die vorübergehende Unterbringung der Beschwerdeführerin wirksam begegnet werden könne. Denn die vorübergehende Unterbringung verbunden mit therapeutischen Maßnahmen könne zur Stabilisierung der Beschwerdeführerin und damit zur Beseitigung der Lebensgefahr führen. Eine befristete Einstellung unter Auflagenerteilung halte nur die unrealistische Hoffnung der Beschwerdeführerin aufrecht, dass die Zwangsversteigerung nicht weiter betrieben werde oder abgewendet werden könne, und sei deshalb keine geeignete Maßnahme. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht als unbegründet zurück. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] V. 18 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 27. September 2018 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
19 a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 [219 f.]; BVerfGK 6, 5 [10]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 11).
20 Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfGE 52, 214 [220 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2014 - 2 BvR 2457/13 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 548/16 -, juris, Rn. 12). Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 12; Beschluss 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 320/11 -, juris, Rn. 68). Liegt eine solche Situation nicht vor und gelangt das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten ist und andere Schutzmaßnahmen - wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen - nicht in Betracht kommen, muss es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 17 ff.).
21 b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts vom 27. September 2018 mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren. Zwar hat das Landgericht dieses Grundrecht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen vorgenommen, diese genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.
22 aa) Obwohl das Landgericht selbst von der Suizidgefahr der Beschwerdeführerin nicht überzeugt war, hat es eine Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit den Interessen der Gläubigerinnen vorgenommen und dafür die vom Gutachten angenommene Suizidgefahr unterstellt. Eine vorübergehende Einstellung lehnt das Landgericht jedoch mit der Begründung ab, dass der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung begegnet werden könne. Dies hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Interessen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
23 Es ist zwar richtig, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist, wenn der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 18). Der angegriffene Beschluss stellt insoweit auf die von der Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Herausnahme der Beschwerdeführerin aus ihrem häuslichen Umfeld durch vorübergehende Unterbringung während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihren Willen als in diesem Sinne geeignete Maßnahme ab.
24 Hierbei missachtet das Landgericht jedoch zum einen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 13). Denn es verkennt, dass die Sachverständige die (unfreiwillige) Unterbringung erst als zweiten Schritt nach einer zunächst ambulanten, bei Fehlen entsprechender Hilfen einer tagesklinischen oder stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses empfiehlt. Für eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin spricht sich die Sachverständige hingegen erst für den Fall aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, innerhalb von sechs Monaten entsprechende Fortschritte zu machen. Die angegriffene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, warum eine einstweilige Einstellung unter der Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die von der Sachverständigen angeführten Therapiemöglichkeiten nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 25), zumal die Sachverständige diese offenbar für erfolgversprechend hält.
25 Zum anderen lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete - der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende - Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 17 ff.). Allein der Verweis auf die Möglichkeit der Unterbringung genügt nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben.
26 bb) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden medizinischen Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1400/14 -, juris, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Der Beschluss erweist sich deshalb auch nicht wegen einer weiteren, möglicherweise selbständig tragenden Begründung als verfassungsgemäß.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lehnt ein Vollstreckungsgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids des Betroffenen durch dessen zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne, muss das Gericht auch sicherstellen, dass die zuständigen Stellen rechtzeitig tätig werden, entschied die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 53-jährige alleinstehende Beschwerdeführerin, eine Hauseigentümerin, beantragte im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ihres Hausgrundstückes Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz bei sittenwidriger Härte der Vollstreckung). Die Fortführung des Versteigerungsverfahrens gefährde ihre Gesundheit und ihr Leben akut. Der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hauses werde eine unkontrollierbare psychische Überbelastung verursachen und lebensbeendende Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich machen. Zum Beweis bot die Beschwerdeführerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.
Das Amtsgericht führte den bereits angesetzten Versteigerungstermin durch. In einem gesonderten Verkündungstermin wies es den Vollstreckungsschutzantrag zurück und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Die Suizidgefahr sei nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Zudem fehle es an Vortrag, wie die Beschwerdeführerin selbst zur Verbesserung ihres Gesundheitszustands beitrage.
Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstweilen ein und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass der Verlust des Hauses bei dem aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin geeignet sei, eine lebensbeendende Handlung sehr wahrscheinlich zu machen.
Das Landgericht wies die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschluss des Landgerichts verstößt gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.
Die Vollstreckungsgerichte haben dann die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird.
Ein Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte kann allenfalls dann verfassungsrechtlich tragfähig sein, wenn diese entweder Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen getroffen oder aber eine erhebliche Suizidgefahr gerade für das diese Gefahr auslösende Moment nach sorgfältiger Prüfung abschließend verneint haben. Liegt eine solche Situation nicht vor und gelangt das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss, dass eine zeitweilige Unterbringung des Betroffenen vor Erteilung des Zuschlags zum Schutz seines Lebens geboten ist und andere Schutzmaßnahmen – wie etwa eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, gegebenenfalls gegen Auflagen – nicht in Betracht kommen, muss es sicherstellen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen rechtzeitig tätig werden.
Nach diesen Prämissen ist der Beschluss des Landgerichts mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren. Zwar hat das Landgericht dieses Grundrecht bei seiner Entscheidung berücksichtigt und eine Abwägung mit dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerinnen vorgenommen, diese genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht.
a) Das Landgericht unterstellte – entgegen eigener Überzeugung – die vom Gutachten angenommene Suizidgefahr der Beschwerdeführerin. Eine vorübergehende Einstellung lehnt es dennoch mit der Begründung ab, dass der Gefahr der Selbsttötung durch die von der Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit der Herausnahme der Beschwerdeführerin aus ihrem häuslichen Umfeld und eine vorübergehende Unterbringung während der Dauer des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihren Willen begegnet werden könne.
Hierbei missachtet das Landgericht jedoch zum einen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es verkennt, dass die Sachverständige die (unfreiwillige) Unterbringung erst als zweiten Schritt nach einer tagesklinischen oder stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Allgemeinkrankenhauses empfiehlt. Für eine stationäre Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin spricht sich die Sachverständige hingegen erst für den Fall aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, entsprechende Fortschritte innerhalb von sechs Monaten zu machen. Die angegriffene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, warum eine einstweilige Einstellung unter der Erteilung von Auflagen im Hinblick auf die von der Sachverständigen angeführten Therapiemöglichkeiten nicht in Betracht kommt, zumal die Sachverständige diese offenbar für erfolgversprechend hält.
Zum anderen lässt der angegriffene Beschluss nicht erkennen, dass das Landgericht geeignete – der Suizidgefahr effektiv entgegenwirkende – Vorkehrungen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt hat. Allein der Verweis auf die Möglichkeit der Unterbringung genügt nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben.
b) Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der für den Fall des Hausverlustes bestehenden Suizidgefahr in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen fehlender medizinischer Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen. Der Beschluss erweist sich deshalb auch nicht wegen einer weiteren, möglicherweise selbständig tragenden Begründung als verfassungsgemäß.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Umgang mit Gutachten sollte auch das LG Berlin (ZK 67) zur Kenntnis nehmen. Ersetzt man in der Passage Hausverlust und Suizidgefahr durch „ortsübliche Miete“, hieße der Satz in etwa so: „Soweit das Landgericht die Einschätzung der Sachverständigen hinsichtlich der ortsüblichen Miete in Frage stellt, durfte es nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde und ohne Beratung durch einen anderen Sachverständigen von den fachkundigen Feststellungen und Einschätzungen der von ihm gerade wegen seiner fehlenden Sachkunde beauftragten Gutachterin abweichen.“
Bekanntlich hat die ZK 67 des LG Berlin in ihrer Entscheidung vom 11. April 2019 - 67 S 21/19 - (GE 2019 [10] 631, 662) gemeint, ein Amtsgerichtsurteil, das auf einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten beruhte, schlicht kassieren und stattdessen zur Ermittlung der ortsüblichen Miete den Mietspiegel heranziehen zu dürfen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hätte es das nur tun dürfen, wenn es
1. die eigene Sachkunde dargelegt hätte (was die Kammer nicht getan hat und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, woher diese Sachkunde stammen könnte) und
2. sich zusätzlich von einem anderen Sachverständigen hätte beraten lassen.
Leider hat die von dem Verfahren betroffene Deutsche Wohnen SE gegen die Entscheidung nur Gehörsrüge erhoben, die von der ZK 67 verworfen wurde, statt Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zu erheben, die trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts zulässig gewesen wäre (vgl. GE 2019 [10] 631). Und Verfassungsbeschwerde will die Gesellschaft offenbar auch nicht einlegen, um nicht noch mehr Öl ins Feuer zu gießen.
Der Rechtsstaat geht in kleinen Schritten vor die Hunde – auch dadurch, dass man den Rechtsweg nicht ausschöpft und Unrecht zu Recht werden lässt.