Vollstreckungsgegenklage wegen eines unbestimmten Vollstreckungstitels
ZPO § 767
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird in einem Urteil auf Schadensbeseitigung (hier: durch Regenwasser beschädigter Dielenfußboden) der Schadensort und der zu beseitigende Schaden nicht ausreichend bezeichnet, kann der Schuldner die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Kl. zur Behebung eines Schadens in einer Wohnung des Bekl. verpflichtet worden sind. Die Kl. sind Eigentümer zweier Wohneinheiten im Dachgeschoss in [...] Berlin. Der Bekl. ist Eigentümer einer unterhalb der Wohnungen der Kl. belegenen Wohnung im 4. Stock. Beim Ausbau des Dachgeschosses durch die Kl. kam es im Winter 2009/2010 zu Wasserschäden in der Wohnung des Bekl. Mit Urteil des AG Mitte wurden die Kl. als Gesamtschuldner u. a. verurteilt, „den Dielenboden im Arbeitszimmer der Wohnung des Kl. im vierten Obergeschoss links im Gebäude [...] Berlin sach‑ und fachgerecht instand zu setzen". Die Wohnung des Bekl. verfügt über drei Zimmer. Von der Eingangstür kommend liegt vom Flur abgehend rechter Hand zunächst das kleinste Zimmer und als zweites ein mittelgroßes Durchgangszimmer, wodurch schließlich das größte Zimmer der Wohnung erreicht werden kann, welches auch über einen Eck‑Balkon verfügt.
In den Entscheidungsgründen des streitgegenständlichen Urteils heißt es im Einzelnen zu dem festgestellten Schaden:
„Der Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Instandsetzung des Dielenbodens in dem Arbeitszimmer seiner Wohnung. Dem Kl. ist der Beweis gelungen, dass dort infolge des Wassereinbruches wegen des Dachausbaus Schäden an den Dielen vorhanden sind. Die Zeugin L. hat ausgesagt, dass der Dielenboden heute über eine Länge von ca. 50 cm helle weiße Flecken habe. An zwei Dielenbrettern zur Tür rechts zum Wohnzimmer seien die Kanten aufgerissen und stünden scharfkantig nach oben. Dies sei zu spüren und deutlich zu sehen."
Weiter heißt es dort:
„Das von der Bekl. vorgelegte Gutachten des Zeugen K. und seine schriftliche Zeugenaussage [...] stehen dem nicht entgegen. Bei dem von der Zeugin [sic] geschilderten Mangel handelt es sich nicht um einen großflächigen Schaden an dem Dielenboden, sondern lediglich um Schäden an einem eingeschränkten Bereich. Es ist möglich, dass der Zeuge K. lediglich angeben wollte, dass trotz des starken Wassereinbruchs [sic] es an dem [sic] Dielenboden nicht zu großflächigen Schäden gekommen ist. Seiner Stellungnahme lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass er auch auf kleinere Schäden geachtet hat und diese ausschließen wollte. [...]"
Am 2.1.2012 teilte der von den Kl. beauftragte Herr R. dem Bekl. mit, dass eine Instandsetzung des Bodens am 24.1.2012 erfolgen sollte. Aus Gründen, die im Einzelnen strittig sind, erfolgte zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Instandsetzung. Am 4.3. und erneut am 30.7.2012 besichtigte Herr G. gemeinsam mit dem Mieter N. die streitgegenständliche Wohnung.
Die Kl. behaupten, bei keinem der Besichtigungstermine habe sich der im Urteil vom 22.9.2011 erwähnte Schaden finden lassen. Auch sei nicht klar, welches das im Tenor des Urteils vom 22.9.2011 bezeichnete „Arbeitszimmer" der Wohnung sei. Es gebe zwar einen Wasserschaden in einem „Balkonzimmer", dieser sei jedoch nach Aussage des Mieters N. durch eine undichte Balkontür verursacht worden und erst während seiner Mietzeit, mithin nach Verkündung des Urteils vom 22.9.2011, entstanden.
Die Kl. meinen, der Bekl. befände sich jedenfalls im Verzug der Annahme der Mängelbeseitigung, weil er den Kl. trotz mehrfacher Aufforderung die mangelhafte Stelle nicht gezeigt habe. Der Kl. beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO ist zulässig, da die Kl. verlangen, die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten vollstreckbaren Urteil wegen materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den titulierten Anspruch für unzulässig zu erklären. Insbesondere die fehlende Bestimmtheit des Titels kann im Wege der sog. „Titelgegenklage" entsprechend § 767 ZPO gerügt werden (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 767 Rz. 7 „unwirksamer Titel"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 767 Rz. 31).
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Mitte vom 22.9.2011, Az. 28 C 38/09, ist nicht ausreichend bestimmt.
Zum einen lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, welches der drei Zimmer der Wohnung des Bekl. mit der Bezeichnung „Arbeitszimmer" gemeint ist. Zwar kann und muss ein unklarer Tenor unter Zuhilfenahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen ausgelegt werden. Jedoch sind auch die Entscheidungsgründe hier nicht weiter hilfreich. Einzige nähere Bestimmung des gemeinten Zimmers ist die Wiedergabe des streitigen Kl.vortrags, der offenbar das „Arbeitszimmer" als sog. „rechtes Balkonzimmer" bezeichnet. Dies kann jedoch die Frage, welches denn nun das im Tenor erwähnte „Arbeitszimmer" sei, nicht beantworten. Denn die Wiedergabe des streitigen Kl.vortrags im Tatbestand eines Urteils hat so neutral wie möglich den Parteivortrag darzustellen. Gerade die Wiedergabe im Konjunktiv signalisiert zudem, dass es sich hier um eine streitige Tatsache gehandelt haben muss. Zudem ist zu bedenken, dass auch nach allgemeinem Sprachverständnis ein „Balkonzimmer" einen eigenen Ausgang zu einem Balkon hat. Mit „rechtem Balkonzimmer" könnte allenfalls das rechte von zwei Zimmern gemeint sein, die beide über einen Balkonzugang verfügen. Dieses Verständnis lässt sich aber nicht in Einklang bringen mit dem Grundriss der streitgegenständlichen Wohnung. Die Wohnung des Bekl. verfügt unstreitig nur über einen Balkon, welcher allein über das größte der drei Zimmer der Wohnung erreichbar ist. Außerdem soll es sich bei dem Arbeitszimmer tatsächlich um das Durchgangszimmer handeln. Dies wird aus dem Urteil - weder im Tatbestand noch den Entscheidungsgründen - an keiner Stelle deutlich. Die Bestimmtheit folgt auch nicht aus dem allgemeinen Verweis im Urteil am Ende des Tatbestandes auf das Vernehmungsprotokoll, da dieses nicht mit dem Urteil verbunden wurde und daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht zur Verfügung steht.
Zum anderen ist auch der von den Kl. zu behebende Schaden nicht ausreichend genau bezeichnet, so dass die Vollstreckung unmöglich ist. Vor dem Hintergrund, dass die Kl. im Laufe des gesamten Erkenntnisverfahrens bis zuletzt das Vorliegen eines Mangels insgesamt bestritten haben und offenbar auch der von den Kl. beauftragte Zeuge K. keinen Schaden feststellen konnte (so jedenfalls muss man wohl die entsprechende Darstellung im streitgegenständlichen Urteil verstehen), wäre der zu behebende Schaden samt Abmessungen und genauer Anordnung in dem fraglichen Raum im Urteil anzugeben gewesen - wenn nicht im Tenor, so doch wenigstens in den Entscheidungsgründen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil ist für unzulässig zu erklären, wenn die Schadensbeseitigung (hier: Wasserschaden) hinsichtlich Ort und Umfang nicht ausreichend bestimmt vorgegeben ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien sind Wohnungseigentümer; die Wohnung des Klägers befindet sich im Dachgeschoss oberhalb der darunter liegenden Wohnung des Beklagten. Im Rahmen des durch die Teilungserklärung berechtigten Dachgeschossausbaus kam es wegen mangelhafter Dachabdeckung zu einem Wassereintritt in der Wohnung des Beklagten. Dieser machte gerichtlich die Beseitigung der Schäden geltend. Im Tenor des daraufhin ergangenen Urteils des Amtsgerichts hieß es, dass der Kläger den Dielenboden im Arbeitszimmer der Wohnung des Beklagten im vierten OG links sach- und fachgerecht instand zu setzen habe. Der Kläger war bereit, die Instandsetzung vorzunehmen. Nach mehreren Besichtigungsterminen kam er aber zum Ergebnis, dass Schäden nicht festzustellen seien und erhob Vollstreckungsgegenklage.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die fehlende Bestimmtheit des Titels könne entsprechend § 767 ZPO gerügt werden. Der Tenor des Urteils, aus dem vollstreckt werden solle, sei nicht ausreichend bestimmt. Zum einen lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, welches der drei Zimmer der Wohnung des Titelgläubigers mit der Bezeichnung „Arbeitszimmer" gemeint sei; hierzu seien auch die heranzuziehenden Entscheidungsgründe nicht weiter hilfreich. Die Bestimmtheit folge auch nicht aus dem allgemeinen Verweis im Urteil am Ende des Tatbestandes auf das Vernehmungsprotokoll der erfolgten Beweisaufnahme, da dieses nicht mit dem Urteil verbunden worden sei und daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht zur Verfügung stehe. Zum anderen sei auch der von dem Schuldner zu behebende Schaden nicht ausreichend genau bezeichnet, so dass die Vollstreckung unmöglich sei. Vor dem Hintergrund, dass der Schuldner im Laufe des gesamten Erkenntnisverfahrens das Vorliegen eines Mangels insgesamt bestritten habe und offenbar auch der von dem Gläubiger beauftragte Zeuge keinen Schaden hat feststellen können, wäre der zu behebende Schaden samt Abmessungen und genauer Anordnung in dem fraglichen Raum im Urteil anzugeben gewesen – wenn nicht im Tenor, so doch wenigstens in den Entscheidungsgründen. Es könne dahinstehen, ob und inwieweit der Schaden nach Ende der mündlichen Verhandlung in Fortfall geraten sei. Denn wenn der Schaden aufgrund der unklaren Formulierung in dem angegriffenen Urteil schon gar nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, müsse das Gericht an diesem Punkt wieder in die Prüfung des Erkenntnisverfahrens eintreten. Das sei aber gerade nicht Sinn und Zweck der Vollstreckungsgegenklage, bei der nach § 767 Abs. 2 der Vollstreckungsschuldner allein solche für ihn günstigen Einwendungen vorbringen könne, deren Gründe erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden seien.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Erkenntnisverfahren muss der Kläger seinen Anspruch auf Schadensbeseitigung nach Ort sowie Art und Umfang des Schadens genau bezeichnen, damit in der Vollstreckung keine Zweifel dahin entstehen können, was der Schuldner zu tun verpflichtet ist. Hierzu steht nach neuerer Rechtsprechung das Institut der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Vollstreckungsabwehrklage) zur Verfügung, mit dem man sich auch gegen die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit des Titels wehren kann (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, Rn. 21, NJW 2006, 695). Bei einer derartigen Klage sind allerdings nach BGH § 767 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, NJW 1994, 460).