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Vollstreckungsgegenklage gegen Räumungsurteil

AG Tempelhof-Kreuzberg15 C 4/9426.05.1994GE 1994, 865

ZPO § 767 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vollstreckungsgegenklage gegen Räumungsurteil; Unzulässigkeit der Räumungsvollstreckung bei Wegfall des des Eigenbedarfsgrundes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wegfall des Eigenbedarfsgrundes kann auch nach Rechtskraft des Räumungsurteils zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil führen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. schloß mit der Bekl. am 18. Januar 1990 einen Miet-vertrag über eine neu ausgebaute Dachgeschoßwohnung im Hause Sstraße in Berlin. Dabei baute die Kl., die Klavierprofessorin ist, auf eigene Kosten eine Akustikdecke ein. Mit Schreiben vom 30. Januar 1992 kün-digte die Bekl. der Kl. wegen dringenden Eigenbedarfs fristgemäß zum 30. April 1992. Der Eigenbedarf wurde damit begründet, daß der im selben Haus lebende Enkelsohn der Bekl. wegen einer schweren Immunabwehr-erkrankung einer erhöhten Betreuung bedurfte, und es damit geboten war, die Tochter der Bekl., die bis dahin in einem Einfamilienhaus in Zehlendorf wohnte, mit ihrer Familie in die Wohnung der Kl. einziehen zu lassen. Die Kl. widersprach unter Verweis auf mögliche Alternativwohnungen der Kündigung.

Durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 30. September 1992 - 5 C 139/92 - ist die damalige Bekl. und jetzige Kl. zur Räumung ver-urteilt worden, wobei ihr eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 1993 gewährt wurde. Die dagegen von der jetzigen Kl. eingelegte Berufung ist vom Land-gericht Berlin durch Urteil vom 13. Mai 1993 - 62 S 403/92 - unter Gewäh-rung einer weiteren Räumungsfrist bis zum 31. Januar 1994 zurückgewiesen worden.

Im Oktober 1993 erlag der Enkelsohn der jetzigen Bekl. seiner Krankheit. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 erklärte die Kl. der Bekl., sie wolle das Mietverhältnis fortsetzen, nachdem der Grund des Eigenbedarfs entfallen sei. Diesem Ansinnen widersprach die Bekl. mit Schreiben vom 7. Dezember 1993, da ihr die Fortführung des Mietverhältnisses mit der Kl. nicht zu-mutbar sei. Mit der vorliegenden Klage vom 4. Januar 1994 wendet sich die Kl. gegen die Zwangsvollstreckung aus dem vorstehend bezeichneten Ur-teil.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. September 1992 ist unzulässig, denn der materielle Anspruch der Kl., der im Vollstreckungstitel niedergelegt ist - vorliegend die Räumung der Mietsache gem. § 556 Abs. 1 BGB -, darf von der Bekl. nicht mehr durchgesetzt werden.

Gegen diesen Anspruch der Bekl., der sich im Vorprozeß aus dem Kündi-gungsgrund wegen Eigenbedarfs gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB ergab, steht der Kl. nunmehr eine Einwendung wegen unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB zu. Diese ergibt sich aus dem Umstand, daß der Grund für den geltend gemachten Eigenbedarf - vorliegend die Schaffung und Ermöglichung von familiären Betreuungs- und Pflegeverhältnissen für das im gleichen Hause lebende schwerkranke Enkelkind der Bekl., welches dann allerdings im Oktober 1993 verstorben ist - nachträglich und zwar nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entfallen ist. Die Vollstreckung eines Titels, der genau auf der nunmehr ent-fallenen Rechtsgrundlage beruht, muß aber grundsätzlich als rechtsmißbräuchlich angesehen werden.

Andererseits kann die Frage, in welchen Fällen der Wegfall des ursprünglich geltend gemachten Kündigungsgrundes wegen Eigenbedarfs zu einer unzulässigen Rechtsausübung des Räumungsanspruchs und damit zu ei-nem Vertragsfortsetzungsrecht des Mieters führt, nicht schematisch behandelt werden, sondern muß je nach den Umständen des Einzelfalles ge-mäß den Grundsätzen von Treu und Glauben, also gemäß § 242 BGB, so-wie den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über rechtsmißbräuchliches Verhalten beurteilt werden.

Vorliegend kann zunächst dem Vorbringen der Bekl., aufgrund der Rechtskraft der Räumungsklage aus dem Vorprozeß könne ein Anspruch der Kl. auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr bestehen, nicht beigetreten werden. Dieses läßt sich auch nicht dem diesbezüglich als Beleg be-nannten Beschluß des Landgerichts Köln vom 21. März 1983 (WuM 1984, Seite 248) entnehmen, bei dem es um die (im Ergebnis bejahte) Rechtskraft einer durch Urteil für wirksam erachteten Kündigung für einen an schließenden Schadensersatzprozeß ging. Die dortige Entscheidung ist mit dem hier fraglichen indes insoweit nicht vergleichbar, als es vorliegend nicht um vor Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung und damit prä-kludierte Umstände geht, sondern vielmehr ein erst nach dem Urteil ein tretender Wegfall des Kündigungsgrundes in Rede steht. Gerade diese Si-tuation ist der klassische Anwendungsfall für die Vollstreckungsgegenklage, für die typisch und gem. § 767 Abs. 2 BGB Voraussetzung ist, daß erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, also regelmäßig nach Eintritt der Rechtskraft der getroffenen Entscheidung, Einwendungen entstanden sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter machte Eigenbedarf geltend, weil der an Aids erkrankte Enkel in der Wohnung betreut werden sollte. Die Mieterin wurde vom Amtsgericht und vom Landgericht rechtskräftig zur Räumung verurteilt; danach starb der Enkel. Damit war der Eigenbedarfsgrund weggefallen und die Mieterin weigerte sich, die Wohnung zu räumen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gab mit seinem Urteil vom 21. April 1994 der Vollstreckungsgegenklage der Mieterin Recht; es meinte, eine Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil wäre jetzt rechtsmißbräuchlich.