Vollstreckungsgegenklage
VermG § 37 Abs. 2; VwGO § 164, § 167 Abs. 1; ZPO § 767; BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 168
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Vollstreckungsgegenklage; Kostenfestsetzungsbeschluss; Behördenvollmacht; Prozessvollmacht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen - aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergangenen - Kostenfestsetzungsbeschluß kann eingewandt werden, vor Abschluß des Vergleichs sei außergerichtlich eine davon abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen worden. Mitarbeiter einer Behörde, die bevollmächtigt sind, diese zu vertreten, verlieren ihre Vollmacht nicht, wenn der Behördenleiter einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wandten sich ursprünglich im Wege einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Verwaltungsgerichts durch die bekl. Rechtsanwältin. Nach Durchführung der Vollstreckung begehren sie die Rückzahlung des vollstreckten Betrags.
Die Kl. erhoben 1997 eine Klage gegen den Landkreis T., mit der sie u. a. die Rückübertragung eines Grundstücks in D. begehrten. Daraufhin erteilte der Landrat des Kreises der Anwaltskanzlei M. und Kollegen die Prozeßvollmacht für dieses Verfahren. In der Vollmacht ist auch ausgeführt, daß Kostenerstattungsansprüche an die bevollmächtigten Sozietätsmitglieder, Rechtsanwalt K. M. und Rechtsanwältin G. M., die Bekl. des vorliegenden Verfahrens, abgetreten werden.
In der mündlichen Verhandlung schlug das Verwaltungsgericht einen Vergleich vor, wonach die Rückübertragung des Grundstücks an die Kl. erfolgen sollte und die Kl. die Klage zurücknehmen. Hinsichtlich der Kosten wurde u. a. vorgeschlagen, daß die Kl. die Kosten des Verfahrens zu 3/4 tragen.
Der Vergleich sollte wirksam werden, wenn ihn die Beteiligten bis zum 15. März 2000 schriftlich annehmen. Anschließend teilte der Landkreis durch den Leiter des Vermögensamts, Sachgebietsleiter E., der Bekl. mit, daß dem Vergleich zugestimmt werde, und bat, die Zustimmung an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Daraufhin nahm die Bekl. für den Landkreis den Vergleichsvorschlag fristgemäß an. Die Kl. erklärten mit Schreiben vom 9. März 2000, daß sie den Vergleich annähmen, jedoch u. a. vorschlügen, daß der Landkreis seine außergerichtlichen Kosten selbst trage. Dieser habe sich durch Herrn E. hiermit bereits einverstanden erklärt. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 2000 nahmen die Kl. den Vergleichsvorschlag "ohne Einschränkungen" an. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Bekl. erklärten die Kl., der Landkreis, vertreten durch Herrn E., habe zweimal zugestimmt, daß die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13. Dezember 2000 wurden die von den Kl. als Gesamtschuldner an den Landkreis zu erstattenden Kosten festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der im Verfahren geschlossene Vergleich enthalte keine Einschränkung dahingehend, daß die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen. Anschließend beantragte die Bekl. unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Vollmacht und die darin enthaltene Abtretung die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf sich. Diesem Antrag wurde mit Beschluß vom 15. März 2001 entsprochen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde den Kl. die 1997 erteilte Prozeßvollmacht übersandt. Daraufhin haben die Kl. Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß erhoben. Nachdem ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß bis zur Entscheidung über diese Klage einzustellen, abgelehnt worden war, wurden aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß am 20. Februar 2003 3.083,20 E vollstreckt. Deswegen haben die Kl. ihre Klage dahingehend geändert, daß sie nunmehr die Rückzahlung des vollstreckten Betrags begehren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. als Gesamtgläubiger 3.083,20 E nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. März 2003 zu zahlen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß sei unzulässig gewesen, da mit dem Landkreis, vertreten durch Herrn E., vereinbart worden sei, daß die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst trügen.
Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, in den Gesprächen des Kl. zu 2 mit Herrn E. sei nicht vereinbart worden, daß der Landkreis auf die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen verzichte. Mit Urteil vom 28. November 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: (...)
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kl. Sie verfolgen ihr Klageziel weiter, ohne ausdrücklich einen Antrag innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu stellen. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, auch nach Bestellung von Prozeßbevollmächtigten sei Herr E. weiter bevollmächtigt gewesen, den Landkreis zu vertreten. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Revision ist zulässig.
a) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 VermG). Diese Vorschrift erfaßt auch Vollstreckungsabwehrklagen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ergangen sind; denn der Rechtsmittelausschluß gilt nicht nur für die Entscheidung über die vermögensrechtliche "Hauptsache", sondern erfaßt gerichtliche Entscheidungen aller Art, die im Zusammenhang mit einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden (vgl. Beschluß vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 = ZOV 2000, 195). b) Entgegen der Auffassung der Bekl. enthält die Revisionsbegründung auch einen bestimmten Antrag (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). (...)
2. Die Revision ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht (vgl. a). Es hat aber deren Begründetheit unter Verletzung von Bundesrecht verneint (vgl. b). Da das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheiden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, vgl. c). a) Die Klage ist zulässig. Die sogenannte verlängerte Vollstreckungsgegenklage gerichtet auf Herausgabe des durch die vermeintlich unzulässige Vollstreckung Erlangten ist zulässig, wenn die ursprünglich erhobene Vollstreckungsgegenklage (§ 167 VwGO i.V.m. § 767 ZPO) zulässig war. Dies ist der Fall. Im Kostenfestsetzungsverfahren war der Betrag der zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs gemäß § 164 VwGO festzusetzen. Der Einwand, außergerichtlich sei eine davon abweichende Kostenregelung getroffen worden, konnte in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Vielmehr betrifft er den im Vollstreckungstitel festgestellten materiellen Anspruch selbst. Auch sind die Kl. nicht mit diesem Einwand gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen; denn die Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich nicht, wenn sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß wendet, weil im Kostenfestsetzungsverfahren streitige Einwendungen des Schuldners nicht berücksichtigt werden können. b) Das Verwaltungsgericht hat unter Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) angenommen, die Bekl. müsse einen möglicherweise durch den Sachgebietsleiter E. für den Landkreis T. ausgesprochenen Verzicht auf Kostenerstattung nicht gegen sich gelten lassen, da diesem die notwendige Vertretungsmacht für den Landkreis gefehlt habe. Ob der Leiter des Vermögensamts, Sachgebietsleiter E., zunächst bevollmächtigt war, den Landkreis allgemein in vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder zumindest im vorliegenden Fall zu vertreten, hat es nicht geprüft. Es hat die Vertretungsmacht von Herrn E. allein mit der Begründung verneint, aufgrund der den Rechtsanwälten erteilten Vollmacht seien nur diese bevollmächtigt gewesen, den Landkreis zu vertreten. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht, daß eine möglicherweise zunächst bestehende Vertretungsmacht des Sachgebietsleiters nur dann hinsichtlich des hier vorliegenden Verfahrensgegenstandes nicht mehr bestanden hätte, wenn sie widerrufen worden wäre (§ 168 BGB). Es geht irrigerweise davon aus, allein die Erteilung einer Vollmacht an eine weitere Person führe zum Erlöschen der Vollmacht der zunächst bevollmächtigten Person, und meint, es sei ausgeschlossen, daß zwei Personen in derselben Sache Vertretungsmacht besitzen. Dies trifft nicht zu. Zwar kann allgemein eine Auslegung (§ 133 BGB) einer Willenserklärung, mit der eine Vollmacht erteilt wurde, ergeben, daß damit zugleich eine zuvor erteilte Vollmacht für eine andere Person widerrufen wurde. Eine solche Auslegung hat das Verwaltungsgericht aber nicht vorgenommen. Auch kann die bloße Erteilung einer Prozeßvollmacht an einen Rechtsanwalt durch den Leiter einer Behörde nicht dahingehend ausgelegt werden, daß dieser damit zugleich bisher bevollmächtigten Mitarbeitern der Behörde die Vertretungsmacht entziehen will.
c) Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). (...)