Vollstreckungsabwehrklage nach Verurteilung zur Zahlung einer Sonderumlage
ZPO § 767 Abs. 1; WEG § 23 Abs. 4 Satz 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist ein Eigentümer rechtskräftig zur Zahlung einer Sonderumlage verurteilt worden, kann er dem nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage entgegenhalten, dass der Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme, deren Finanzierung die Sonderumlage diente, nach Abschluss des Zahlungsklageverfahrens rechtskräftig für ungültig erklärt wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren von den Bekl. die Vollstreckung aus dem Urteil der Kammer - 2-13 S 5/21 - (ZWE 2021, 467), für unzulässig zu erklären. Die Kl. und die Bekl. zu 1 und 2 waren die einzigen Wohnungseigentümer der Bekl. zu 3, der GdWE. Die Kl., auf die 4.997/10.000 MEA entfielen, haben während der vorangegangenen Verfahren ihr Eigentum veräußert.
Auf einer Eigentümerversammlung am 19.11.2019 wurde unter TOP 1 die Sanierung der Dacheindeckung beschlossen. Zugleich wurde unter TOP 2 die Finanzierung dieser Maßnahme durch eine Sonderumlage von 100.000 € und Fälligkeit dieser Sonderumlage zum 31.12.2019 beschlossen.
Mit Urteil vom 15.7.2021 verurteilte die Kammer die Kl., als Gesamtschuldner an die Bekl. zu 3) einen Betrag i.H.v. 49.970 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.4.2021 zu zahlen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Bekl. hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16.9.2022 zurückgewiesen (NJW 2022, 3577).
Die Kl. hatten (nur) den Beschluss zu TOP 1 angefochten. Nachdem die Ungültigerklärung dieses Beschlusses durch die Kammer im Urteil vom 15.7.2021 (ZWE 2021, 379) vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 7.4.2022 (NZM 2022, 512) aufgehoben wurde, hat die Kammer den Beschluss zu dem TOP 1 durch Urteil vom 20.11.2022 erneut für ungültig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Die Kl. zahlten die im Urteil der Kammer vom 15.7.2021 titulierte Forderung zuzüglich Zinsen unter Vorbehalt der Rückforderung an die Bekl. zu 3). Die Bekl. zu 3) gab aufgrund des Vorbehaltes den Vollstreckungstitel an die Kl. nicht heraus.
Die Kl. haben die Meinung vertreten, dass mit der rechtskräftigen Ungültigerklärung des TOP 1 die Grundlage für den TOP 2 weggefallen sei und dies im Wege des § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden könne.
Die Bekl. haben die Meinung vertreten, dass der Beschluss nach TOP 2 bis zu seiner rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung wirksam und mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen sei. Diese materielle Rechtswirkung des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG stünde den Einwendungen der Bekl., die sich letztlich auf Treu und Glauben oder einem Wegfall oder einer Störung der Geschäftsgrundlage beziehen, entgegen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Kl. stünden keine Einwendungen i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO zu. Treu und Glauben (§ 242 BGB) stelle keinen Einwendungsgrund i.S.d. § 767 ZPO dar. Anders sei dies in Einzelfällen bei Wegfall oder Störung der Geschäftsgrundlage. Solch ein Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschluss über eine Dachsanierung (TOP 1) keine unmittelbare Auswirkung auf den Beschluss zur Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Dachsanierung (TOP 2) habe. Eine Sonderumlage könne bereits dann erhoben werden, wenn im Grundsatz die Notwendigkeit einer Erhaltungsmaßnahme unstreitig sei, um so im Vorhinein die Liquidität der GdWE sicherzustellen. Dagegen Berufung des Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Hinsichtlich der Bekl. zu 1) und 2) ist die Klage bereits unzulässig, da ausweislich des Urteils vom 15.7.2021 alleinige Vollstreckungsgläubigerin die Bekl. zu 3) ist. Sofern die Vollstreckung auch durch die Bekl. zu 1) und 2) betrieben wird, kann sich hiergegen mit der Vollstreckungserinnerung gewandt werden. Alleine die Tatsache, dass im Verfahren die GdWE - alleine - von den Bekl. zu 1 und 2 vertreten wird, führt nicht dazu, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage (auch) gegen die Vertreter besteht.
Bezüglich der Bekl. zu 3) ist die Klage unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 767 ZPO liegen nicht vor. Erforderlich wäre insoweit, dass nach Rechtskraft des Urteils erstmals eine materiell-rechtliche Einwendung entsteht, die den rechtskräftig entschiedenen Anspruch selbst betrifft. Hieran fehlt es. Die Kl. sind weiter zur Zahlung verpflichtet, denn der Beschluss über die Sonderumlage ist von ihnen nicht angefochten worden und demzufolge auch nicht für ungültig erklärt worden. Damit bleibt der Beschluss bestandskräftig. Die Zahlungspflicht besteht fort.
Dass zwischenzeitlich der Beschluss über die Baumaßnahme, welche die Sonderumlage finanzieren sollte, rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, ändert hieran nichts. Dies bereits deshalb nicht, weil sich die rechtskräftige Entscheidung nur auf den Beschluss über die Maßnahme und nicht auch auf den Beschluss über die Sonderumlage bezog. Aber auch in der Sache kann, wie der BGH entschieden hat, ein Beschluss über die Finanzierung einer Maßnahme isoliert angefochten werden (BGH NZM 2022, 214 Rn. 10 unter Bezugnahme auf LG München I ZWE 2019, 495). Gleiches gilt noch viel mehr umgekehrt für die Anfechtung des Beschlusses über die Maßnahme. Denkbar ist etwa, dass der Kl. mit der beauftragten Firma nicht einverstanden ist, sich aber gegen die Maßnahme als solche nicht wendet und daher auch die Finanzierung nicht angreifen will. Die Beschlüsse über die Baumaßnahme und die Finanzierung können daher unterschiedliche Entwicklungen nehmen. So kann ein Beschluss bestandskräftig werden, während der andere für ungültig erklärt wird (vgl. dazu Kammer NJW-RR 2024, 1076). Wollen die Eigentümer dies vermeiden, müssen sie die Beschlüsse nach § 139 BGB miteinander verbinden. In diesem Fall wäre eine Anfechtung nur eines Beschlusses nicht möglich. Ebenso hat der Eigentümer, der sich gegen die Beschlüsse wendet, es in der Hand, beide Beschlüsse anzufechten.
Im vorliegenden Fall stellten die Kl. zwar die Notwendigkeit der Baumaßnahme insgesamt in Zweifel, haben den Sonderumlagenbeschluss allerdings nicht angefochten, so dass das Gericht auch gehindert gewesen wäre, die Ungültigkeit des Finanzierungsbeschlusses auszusprechen (§ 308 ZPO). Zwar nimmt der Text des Finanzierungsbeschlusses auf den Beschluss über die Baumaßnahme zu TOP 1 Bezug, jedoch würde - wie das Amtsgericht ausgeführt hat - die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 4 WEG unterlaufen, wenn man dem nicht nichtigen TOP 2 den Wegfall des TOP 1 entgegenhalten könnte. Dies geht nur, wenn der Beschluss angefochten worden wäre.
Für die Anwendung allgemeiner Regeln (Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB) nun im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage ist entgegen der Auffassung der Kl. von vornherein kein Raum, weil das Wohnungseigentumsrecht insoweit mit dem Anfechtungsrecht ausreichenden Rechtsschutz zur Verfügung stellt. Ein Bedürfnis hierfür besteht auch nicht.
Im Grundsatz ist der Wohnungseigentümer in der Situation der Kl. allerdings auch nicht schutzlos und auf das Institut des § 767 ZPO angewiesen. Anerkannt ist, dass im Grundsatz für den Fall, dass ein Beschluss bereits umgesetzt wurde, dass jeder Wohnungseigentümer nach Rechtskraft der Ungültigerklärung eines Beschlusses gegen die anderen Wohnungseigentümer einen Folgenbeseitigungsanspruch hat, die Folgen des nunmehr als nicht ordnungsgemäß erkannten Beschlusses soweit wie möglich rückgängig zu machen (vgl. etwa Kammer ZWE 2022, 213 m.w.N.). Dies mag dazu führen, dass es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, einen Finanzierungsbeschluss durch einen Zweitbeschluss aufzuheben, wenn der Finanzierungsbedarf entfallen ist. Andererseits mag es aber auch denkbar sein, dass die Finanzierung einer Rücklage zugeführt wird, um die Maßnahme nach Neubeschlussfassung zu finanzieren. Fassen die Eigentümer den von dem Eigentümer gewünschten Beschluss nicht, kann hiergegen Rechtsschutz durch Beschlussanfechtungs- und -ersetzungsklage erhoben werden. Dass die Kl., da sie noch während der Vorprozesse ihr Eigentum veräußerten, hierzu nicht in der Lage sind, führt nun nicht dazu, dass über den Umweg einer Klage nach § 767 ZPO Rechtsfolgen zuzusprechen sind, die das Gesetz nicht vorsieht. Die Kl. sind letztlich auch nicht schutzwürdig, denn es besteht ohne Weiteres die Möglichkeit, im Kaufvertrag mit dem Erwerber Regelungen zu treffen, wie im Binnenverhältnis mit noch offenen Ansprüchen der GdWE umzugehen ist. Hierzu hätte vorliegend umso mehr Veranlassung bestanden, da die Veräußerung in Kenntnis der Auseinandersetzungen erfolgte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der erfolgreichen Anfechtung eines Sanierungsbeschlusses wird nicht automatisch auch der parallel dazu gefasste Finanzierungsbeschluss hinfällig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Kläger und Beklagte zu 1 und 2 waren die einzigen Wohnungseigentümer der Beklagten zu 3, der GdWE. Die Kläger haben während der vorangegangenen Gerichtsverfahren ihr Eigentum veräußert. Auf einer Eigentümerversammlung am 19. November 2019 wurde zu TOP 1 die Sanierung der Dacheindeckung und unter TOP 2 die Finanzierung dieser Maßnahme durch eine Sonderumlage von 100.000 € und deren Fälligkeit zum 31. Dezember 2019 beschlossen. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 15. Juli 2021 verurteilte das LG die Kläger, als Gesamtschuldner an die GdWE (Beklagte zu 3) 49.970 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kläger hatten nur den Beschluss zu TOP 1 angefochten, der durch das rechtskräftige Urteil vom 20. November 2022 für ungültig erklärt wurde. Die Kläger zahlten die im Urteil des LG vom 15. Juli 2021 titulierte Forderung unter Vorbehalt der Rückforderung an die GdWE. Diese gab aufgrund des Vorbehalts den Vollstreckungstitel an die Kläger nicht heraus. Die Kläger meinen, dass mit der rechtskräftigen Ungültigerklärung des TOP 1 die Grundlage für den TOP 2 weggefallen sei und dies im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden könne. Das AG hat die Klage abgewiesen, weil der Beschluss über eine Dachsanierung keine unmittelbare Auswirkung auf den Beschluss zur Erhebung der Sonderumlage zur Finanzierung der Dachsanierung habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) ist die Klage bereits unzulässig, da alleinige Vollstreckungsgläubigerin die Beklagte zu 3) als Gemeinschaft ist. Bezüglich der Beklagten zu 3) ist die Klage aber unbegründet. Die Zahlung erfolgte auf der Grundlage des Beschlusses über die Sonderumlage, der von den Klägern nicht angefochten und damit auch nicht für ungültig erklärt wurde. So bleibt der Beschluss bestandskräftig und die Zahlungspflicht besteht fort. Daran ändert sich insbesondere nicht dadurch etwas, dass der Beschluss über die Baumaßnahme rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Die Entscheidung darüber bezieht sich nur auf den Beschluss über die Maßnahme und nicht auf den Beschluss über die Sonderumlage. Ein Beschluss über die Finanzierung einer Maßnahme kann isoliert angefochten werden. Gleiches gilt auch umgekehrt für die Anfechtung des Beschlusses über die Maßnahme. Ein Kläger kann etwa mit der beauftragten Firma nicht einverstanden sein, sich aber gegen die Maßnahme als solche nicht wehren und muss daher auch die Finanzierung hinnehmen. Die Beschlüsse über die Baumaßnahmen einerseits und die Finanzierung andererseits können demgemäß unterschiedliche Entwicklungen nehmen. Allerdings mag es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, eine Finanzierung durch einen Zweitbeschluss aufzuheben, wenn der Finanzierungsbedarf entfallen ist. Andererseits mag eine beschlossene Finanzierung auch der Rücklage zugeführt werden, um die ausstehende Baumaßnahme durch neue Beschlussfassung zu bestätigen und zu finanzieren. Fassen die Eigentümer den von dem Kläger gewünschten aufhebenden Beschluss nicht, kann hiergegen Beschlussanfechtungsklage erhoben werden.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister