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Vollstreckungsabwehranstrag

BayObLG2Z BR 119/9823.10.1998ZMR 1999, 183

WEG §§ 43, 45; ZPO § 767

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vollstreckungsabwehranstrag; Wohungseigentumsgericht; Zwangsvollstreckung; Unzulässigkeit; Vollstreckungsabwehrklage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Einwendungen gegen den in einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts festgestellten Anspruch können durch einen Vollstreckungsabwehrantrag beim Wohnungseigentumsgericht geltend gemacht werden, soweit sie nach Erlaß der letzten Tatsachenentscheidung entstanden sind.

2. Hat der Schuldner einer Wohngeldforderung den titulierten Anspruch teilweise erfüllt, ist auf seinen Antrag die Zwangsvollstreckung in Höhe des entsprechenden Teilbetrags für unzulässig zu erklären.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird. Der Antragsteller wurde mit Beschluß des AG vom 28.12.1994 im Verfahren - UR II 677/94 - zur Zahlung von Wohngeld und einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt 10.390,52 DM verpflichtet. Für das mit dem Senatsbeschluß vom 7.12.1995 (- 2Z BR 125/95 -, WE 1996, 239) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurden durch Kostenfestsetzungsbeschluß des AG vom 9.4.1996 vom Antragsteller zu erstattende Verfahrenskosten in Höhe von 3.245,50 DM festgesetzt. In einem weiteren Verfahren (- UR II 354/95 -) wurde der Antragsteller durch Beschluß des AG vom 17.8.1995 zur Zahlung von 883,74 DM verpflichtet; mit Beschluß vom 19.11.1996 wurden Kosten in Höhe von 343,85 DM gegen ihn festsetzt. Die Antragsgegner betreiben aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.

Der Antragsteller hat Vollstreckungsabwehrantrag gegen die Antragsgegner gestellt und außerdem die Rückzahlung aller von ihm "abgezockter Gelder" verlangt. Vor dem AG haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.1997 vorgetragen, auf die im Verfahren - UR II 677/94 - titulierten Forderungen sei im Juni oder Juli 1997 ein Betrag von 5.753,17 DM bezahlt worden. Ferner sei am 29.6.1997 ein Betrag von 2.705,61 DM auf Verfahrenskosten bezahlt worden. Mit Beschluß vom 23.3.1998 hat das AG die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschluß des LG vom 2.7.1998 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II.2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

a) Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des Wohnungseigentumsgerichts sowie aus den hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig zu erklären, ist zulässig. Nachträgliche Einwendungen gegen den in einer Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts festgestellten Anspruch können entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) durch einen Gegenantrag beim Wohnungseigentumsgericht geltend gemacht werden (BayObLG, WuM 1992, 397 [398] und NJW-RR 1990, 26, jeweils m. w. N.). Dies gilt auch für den Vollstreckungsabwehrantrag gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, weil dieser nur die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Höhe der Kosten ergänzt und in einem zur ersten Instanz gehörenden Nachverfahren ergeht (BayObLG, WE 1991, 201 - LS -, m. w. N.).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Vollstreckungsabwehrantrag ergibt sich aus dem Umstand, daß die Antragsgegner aus den von ihnen erwirkten Titeln die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betreiben.

c) Gemäß § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen gegen den durch den Vollstreckungstitel festgestellten Anspruch nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind. Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anders als im Zivilprozeß die mündliche Verhandlung nicht die alleinige Grundlage der Entscheidung, sondern der gesamte Akteninhalt (vgl. BayObLGZ 1990, 173 [175]). Maßgebender Zeitpunkt für den Ausschluß von Einwendungen entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO ist daher nicht der Schluß der mündlichen Verhandlung, sondern der Erlaß der letzten Tatsachenentscheidung.

d) Die sofortige weitere Beschwerde erweist sich teilweise als begründet, weil die Vorinstanzen nicht berücksichtigt haben, daß der Antragsteller die im Verfahren - UR II 677/94 - titulierten Forderungen nach Rechtskraft der Vollstreckungstitel teilweise erfüllt hat. Auf die Wohngeldforderungen hat der Antragsteller eine Zahlung in Höhe von 5753,17 DM geleistet, die nach seinem Vorbringen am 9.6.1997 und nach den Erklärungen der Antragsgegner "im Juni oder Juli 1997" erbracht worden ist, somit jedenfalls erst nach Beendigung des Ausgangsverfahrens. In dieser Höhe ist der titulierte Anspruch durch Erfüllung untergegangen. Die Zwangsvollstreckung ist daher in Höhe des entsprechenden Teilbetrags für unzulässig zu erklären (BGH, NJW-RR 1987, 59 [60]; Thomas/Putzo, ZPO, 2 1. Aufl., § 767 Rdn. 12). Dabei legt der Senat entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers den 9.6.1997 als Zeitpunkt der Teilerfüllung zugrunde, weil sich aus dem Vorbringen der Antragsgegner nichts Gegenteiliges ergibt.

Hinsichtlich des Teilbetrags von 2.705,61 DM, den der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten am 29.6.1997 auf den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 9.4.1996 bezahlt hat, ist die Zwangsvollstreckung ebenfalls für unzulässig zu erklären. (...)