Vollstreckung notarieller Urkunde
BGB §§ 179 Abs. 3, 307 Abs. 2; ZPO §§ 767 Abs. 1, 3, 794 Abs. 1 Nr. 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vollstreckung notarieller Urkunde; Bestimmtheitsgebot; Bestimmtheitserfordernis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Erfordernissen an die Bestimmtheit von Gläubiger und Schuldner in einer notariellen Urkunde.
Die Regelung "Sollte die Genehmigungserklärung nicht fristgerecht vorliegen, ist der Erschienene zu 2) Ersteher" erfüllt nicht das für § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notwendige Bestimmtheitserfordernis.
(Leitsätze des Einsenders)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Berufung des Kl. richtet sich gegen das am 9.8.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (...). Der Kl. hält das Urteil für unzutreffend, weil aus der im Anschluß an die Versteigerung vom 30.6.2000 errichteten notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht betrieben werden könne. Zum einen genügten die in der Urkunde enthaltenen Angaben zu Gläubiger und Schuldner nicht dem für § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO notwendigen Bestimmtheitserfordernis, zum anderen sei er nicht Schuldner der Auktionsforderung, da die entsprechende Regelung in der notariellen Urkunde nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sei. (...)
2. Die Berufung ist begründet, weil die von der Bekl. betriebene Zwangsvollstreckung nach §§ 767 Abs. 1 und 3 ZPO für unzulässig zu erklären war. Aus der notariellen Urkunde vom 30.6.2000 kann die Zwangsvollstreckung gegen den Kl. nicht betrieben werden.
a) Die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann nur betrieben werden, wenn Gläubiger und Schuldner sowie die zu vollstreckende Forderung eindeutig bestimmt sind (OLG Koblenz, Urt. v. 30.8.2001 - 5 U 1675/00 -, WM 2003, 405). Das Bestimmtheitsgebot hat den Sinn, den Umfang der Vollstreckungsbefugnis eindeutig festzulegen und Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen (BGH, Urt. v. 28.3.2000 - XI ZR 184/99 -, MDR 2000, 849 = NJW-RR 2000, 1358; vgl. auch Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., § 13.2, 13.3). Das zuständige Vollstreckungsorgan darf allerdings insoweit auch auf außerhalb der Urkunde liegende Daten zurückgreifen, soweit diese eindeutig, allgemein zugänglich und offenkundig sind (BGH a.a.O. wegen eines Zinsanspruchs: Zeitpunkt der Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch; ferner BGH, Beschl. v. 10.12.2004 - IX a ZB 73/04 -, MDR 2005, 534 = NJW-RR 2005, 366 wegen der Höhe des vom statistischen Bundesamts festgestellten Preisindexes). Diesen Anforderungen genügt die notarielle Urkunde vom 30.6.2000 hinsichtlich der Bestimmtheit von Gläubiger und Schuldner nicht.
Soweit es den Gläubiger betrifft, wird unter Ziff. 1 auf S. 2 des Vertrages die "T. L. mbH (mit Sitz in B.) ... bzw. die B. v. S." genannt, und zwar
"als dem im Grundbuch eingetragenen / noch einzutragenden Eigentümer (Einlieferer) aufgrund des ... am 26. Juni 2000 beurkundeten Einlieferungsvertrages ..."
Wenn es auf S. 5 unter Ziff. III 2 d) dann heißt, daß sich der Ersteher der sofortigen Zwangsvollstreckung
"... aus dieser Urkunde gegenüber dem Einlieferer ..."
unterwirft, läßt sich der Gläubiger der Forderung schon deshalb nicht bestimmen, weil in keiner Weise für den die Zwangsvollstreckung durchführenden Gerichtsvollzieher erkennbar ist, wer "Einlieferer" bzw. Eigentümer des zur Auktion gebrachten Grundstücks ist. Jedenfalls in bezug auf den gerade nicht allgemein öffentlich zugänglichen Einlieferungsvertrag läßt sich die Person des Gläubigers nicht feststellen, so daß keine Bestimmtheit des Gläubigers vorliegt.
Soweit es den Schuldner angeht, heißt es unter Ziff. III 2 d), daß sich
"... der Ersteher hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde ..." unterwirft. Nach Ziff. 2 auf S. 2 der Urkunde ist als "Ersteher" genannt die "G. I. V. mbH",
wobei der Kl. bezeichnet wird als für diese handelnd und eine notarielle Genehmigungserklärung des Geschäftsführers der G. bis zum 1.8.2000 nachgereicht werden soll. Insoweit heißt es dort weiter:
"Sollte die Genehmigungserklärung nicht fristgerecht vorliegen, ist der Erschienene zu 2) Ersteher."
Damit läßt sich für den Gerichtsvollzieher aufgrund der notariellen Urkunde nicht bestimmen, wer Schuldner der Auktionsforderung ist (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Auch anhand von etwa außerhalb der Urkunde liegenden allgemein zugänglichen Urkunden ist nicht zu bestimmen, ob die Genehmigungserklärung der G. fristgerecht bei der Notarin eingegangen ist. Insoweit wäre eine einfache Erklärung der Gläubigerin nicht ausreichend gewesen, weil damit die von der Rechtsprechung geforderte allgemein zugängliche Offenkundigkeit gerade nicht eingehalten worden wäre. b) Sollte dem Bestimmtheitserfordernis in bezug auf die Person von Gläubiger und Schuldner entgegen der Auffassung unter 2 a) genügt sein, steht der Zwangsvollstreckung gegen den Kl. jedoch die Unwirksamkeit der Vereinbarung seiner persönlichen Haftung entgegen. Nach § 179 Abs. 3 BGB scheidet eine eigene Haftung des als vollmachtloser Vertreter Handelnden nach Abs. 1 der Bestimmung dann aus, wenn der Geschäftspartner von der fehlenden Vollmacht Kenntnis hatte. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die Formularklausel in der notariellen Urkunde (vgl. zur Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Formulierung durch einen "Dritten" Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305 Rn. 9) ab, indem sie für den Fall der Nichtvorlage der Genehmigungserklärung den vollmachtlos Handelnden zum Vertragspartner erklärt. Durch diese Regelung steht der vollmachtlos Handelnde schlechter dar als im Falle des Eingreifens der gesetzlichen Regelung, so daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB gegeben sind (vgl. A. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 98). Verstößt eine AGB-Klausel gegen Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, hat dies ohne weiteres die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung zur Folge. Dies bedeutet hier, daß der Kl. auf der Grundlage der Regelung in der notariellen Urkunde nicht Vertragspartner bzw. Schuldner der Auktionsforderung geworden ist.
Die von der Bekl. betriebene Zwangsvollstreckung ist daher unwirksam, so daß der Kl. auch Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen kann.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, wonach sich der Ersteher der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegenüber dem "Einlieferer" verpflichtet und "der Erschienene ... Ersteher" sein soll, wenn "die Genehmigungserklärung nicht fristgerecht vorliegt", ist unzulässig, weil sich daraus für den Gerichtsvollzieher nicht bestimmen läßt, wer Gläubiger bzw. Schuldner der Forderung ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer notariellen Urkunde unterwarf sich der Ersteher der sofortigen Zwangsvollstreckung "... aus dieser Urkunde gegenüber dem Einlieferer". Ferner heißt es weiter: "Sollte die Genehmigungserklärung nicht fristgerecht vorliegen, ist der Erschienene zu 2) Ersteher." Der Kläger wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde, weil Person des Gläubigers und des Schuldners nicht hinreichend aus der Urkunde bestimmt werden könnten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das KG teilte diese Auffassung und gab der sog. Vollstreckungsabwehrklage statt. Aus der Formulierung, der Kläger unterwerfe sich gegenüber dem "Einlieferer" der Zwangsvollstreckung, lasse sich der Gläubiger schon deshalb nicht bestimmen, weil für den die Zwangsvollstreckung durchführenden Gerichtsvollzieher nicht erkennbar sei, wer "Einlieferer" bzw. Eigentümer des zur Auktion gebrachten Grundstücks sei. Dasselbe gelte hinsichtlich des Schuldners der aus der Versteigerung resultierenden Forderung, wenn es heiße, daß der Erschienene Ersteher sein solle, wenn eine Genehmigungserklärung nicht fristgemäß vorliege, denn weder aus der Urkunde noch aus den außerhalb der Urkunde liegenden allgemein zugänglichen Urkunden sei zu bestimmen, ob die Genehmigungserklärung fristgerecht eingegangen sei.