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Vollstreckung aus früheren Urteilen auch nach Änderung der Rechtsprechung

BGHIX ZR 326/9911.07.2002GE 2002, 1425

BGB §§ 765, 138, 242, 826; ZPO § 767; BVerfGG § 79 Abs. 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bezieht sich nicht auf Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts, die eine gerichtliche Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Mängel aufheben, den inhaltlichen Bestand der einschlägigen Rechtsvorschriften jedoch unberührt lassen.

b) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993, mit dem ein die Haftung eines finanziell überforderten Bürgen betreffendes Urteil des Bundesgerichtshofs aufgehoben wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Normauslegung als mit dem Grundgesetz unvereinbar; daher kann auf diese Entscheidung nicht eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Titel gestützt werden, der die Forderung aus einem Bürgschaftsvertrag betrifft, welcher nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

c) Die Vollstreckung aus einem vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 erwirkten Urteil über die Forderung aus einer Bürgschaft, die nach nunmehr geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann im allgemeinen nicht mit der Klage aus § 826 BGB abgewehrt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die beklagte Bank hatte dem Ehemann der Kl. in den Jahren 1986/87 für das von ihm betriebene Geschäft verschiedene Kredite im Gesamtvolumen von 180.000 DM gewährt. Im Zusammenhang mit einer Neuordnung der Darlehensverträge übersandte die Bekl. der Kl. Ende des Jahres 1987 ein Formular über eine Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM zur Absicherung der Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit deren Ehemann. Die Kl., die sich damals ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung widmete und kein nennenswertes Vermögen besaß, unterzeichnete die Bürgschaftsurkunde am 4. Januar 1988 und leitete sie der Bekl. zu. Dieser war als weitere Sicherheit eine Grundschuld in Höhe von 50.000 DM auf einem den Eltern der Kl. gehörenden Hausgrundstück eingeräumt worden. Im März 1988 verschaffte ihr der Kreditnehmer darüber hinaus das Pfandrecht an Wertpapieren sowie die Rechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen.

Anfang des Jahres 1991 kündigte die Bekl. die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und stellte eine Gesamtforderung von 201.497,66 DM fällig. Nach Verwertung der übrigen Sicherheiten nahm sie die Bekl. in Höhe einer Restforderung von 70.882,06 DM zuzüglich Zinsen gerichtlich aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Bekl. beauftragte einen Rechtsanwalt, der die Klageerwiderung einreichte und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragte. Mit ausführlich begründetem Beschluß vom 13. Juli 1992 lehnte das Landgericht den Antrag ab, weil die Rechtsverteidigung der heutigen Kl. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Im Verhandlungstermin trat der Prozeßbevollmächtigte deshalb nicht für die Kl. auf. Das am 14. Oktober 1992 zugunsten der Bekl. ergangene und der Kl. am 21. Oktober 1992 zugestellte Versäumnisurteil wurde rechtskräftig.

Die Kl. lebte seit 1991 von ihrem Ehemann getrennt. Die Ehe wurde durch ein am 26. Oktober 1992 rechtskräftig gewordenes Urteil geschieden.

Die Kl. wendet sich mit der nunmehr eingereichten Klage gegen die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil sowie dem im Erstprozeß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie ist der Ansicht, die im Jahre 1988 erteilte Bürgschaft sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die ihr ungünstige Entscheidung des Landgerichts im Vorprozeß beruhe auf einer Auslegung jener Vorschrift, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 19. Oktober 1993 für verfassungswidrig erklärt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung aus den zugunsten der Bekl. ergangenen Titeln gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzulässig. Die Kl. meint weiter, sie könne außerdem im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, daß das ursprüngliche Sicherungsinteresse der Bank, das sich nur auf den Schutz vor Vermögensverschiebungen bezogen habe, entfallen sei. Hilfsweise hat die Kl. Unterlassung der Vollstreckung sowie Herausgabe des Titels verlangt, weil dessen weitere Ausnutzung in Anbetracht der Rechtslage eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle. Das Berufungsgericht hat das dem Hauptantrag stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Kl. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Revision macht allerdings zu Recht geltend, daß der Bürgschaftsvertrag vom 4. Januar 1988 auf der Grundlage der heutigen Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) als nichtig anzusehen sei.

1. Die Kl. wurde durch die Übernahme einer Haftungsverpflichtung von 200.000 DM finanziell kraß überfordert; denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war davon auszugehen, sie werde bei Eintritt des Bürgschaftsfalles nicht einmal in der Lage sein, die Zinsen der Hauptschuld aufzubringen (vgl. BGHZ 146, 37, 42; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411 f.). Die anderweitigen Sicherheiten, die das Kreditinstitut erhalten hatte, sind bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung nicht zu berücksichtigen, weil sie das Haftungsrisiko des Bürgen nicht in rechtlich gesicherter Weise eingeschränkt haben: Die Bekl. hatte die den Bürgen schützende Bestimmung des § 776 BGB formularmäßig abbedungen (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; 146, 37, 44). Im übrigen wäre die Kl. nicht einmal in der Lage gewesen, die Zinsen für den durch die übrigen Sicherheiten nicht gedeckten Teil der Hauptschuld aufzubringen. (...)

II. 1. Das im Vorprozeß ergangene, auf der im Beschluß vom 13. Juli 1992 niedergelegten Rechtsauffassung des Landgerichts beruhende Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1992 stand indessen damals mit der Rechtsprechung des zu jener Zeit für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 106, 269; 107, 92; BGH, Urt. v. 16. März 1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233). Eine dem Bürgen günstige Änderung dieser Rechtsprechung setzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein (vgl. zu den Einzelheiten der Rechtsentwicklung Fischer/Ganter/Kirchhof, Schutz des Bürgen, in: 50 Jahre BGH, Festschrift aus Anlaß des 50jährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, S. 33 ff.), der das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (aaO.) aufhob, welches der Bürgschaftsklage gegen die finanziell kraß überforderte Tochter des Hauptschuldners stattgegeben hatte.

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts - sein Urteil ist in ZIP 1999, 1707 veröffentlicht - kann die Kl. sich gleichwohl nicht nach § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG i. V. m. § 767 ZPO gegen die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Versäumnisurteil wenden. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die in dem aufgehobenen Urteil des Bundesgerichtshofs angewandten gesetzlichen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich Vorgaben dazu gemacht, welche Gesichtspunkte bei der Gesetzesauslegung im Lichte der grundrechtlichen Gewährleistung der Privatautonomie zu berücksichtigen seien, die im konkreten Fall als nicht zutreffend gewürdigt befunden worden seien. (...)

3. Diese Erwägungen sind im Kern zutreffend. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (aaO.) enthält keine Aussage, die die Wirkungen des § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG auslöst. (...)

d) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214 ff.) enthält keine einschränkende verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bürgschaftsrecht zuvor angewandt hatte. Vielmehr betont die Entscheidung, daß dem Richter für die verfassungsrechtlich gebotene Inhaltskontrolle solcher Verträge mit den zivilrechtlichen Generalklauseln in der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgenommenen Ausgestaltung, insbesondere den §§ 138, 242 BGB, ein Regelwerk zur Verfügung stehe, das es ermögliche, auf strukturelle Störungen der Vertragsparität, die geeignet sind, die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) zu verletzen, angemessen zu reagieren. Die Entscheidung liefert demzufolge keine Vorgaben dazu, wie die Bestimmung des § 765 BGB zu verstehen oder in welchem Sinne §§ 138, 242 BGB auszulegen sind, sondern beanstandet, daß sich das Urteil des BGH vom 19. März 1989 (aaO.) mit der ausgeprägten Unterlegenheit der Bürgin im konkreten Fall sowie der von ihr geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit nicht bzw. in untauglicher Weise auseinandergesetzt habe (aaO., 234 f.). Die Entscheidungsgründe des aufgehobenen Urteils hatten die Bestimmungen der §§ 138, 242 BGB nicht einmal erwähnt und schon damit den Eindruck hervorgerufen, die Bedeutung der Privatautonomie als Grundrecht sowie die Notwendigkeit, die Vertragsfreiheit verfassungskonform zu praktizieren, nicht berücksichtigt zu haben (vgl. auch Dieterich WM 2000, 11, 13). Das Bundesverfassungsgericht hat damit ausschließlich einen verfassungsrechtlichen Fehler allgemeiner Art bei der dem BGH im konkreten Fall obliegenden rechtlichen Subsumtion beanstandet und darauf hingewiesen, die Gerichte müßten in solchen Fällen klären, ob die vertragliche Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sei, "und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen. Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt" (BVerfGE 89, 214, 234). (...)

III. Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg; denn der Kl. steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine nach § 767 ZPO zulässige Einwendung zu.

1. Es braucht nicht erörtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen bei Bürgschaften finanziell überforderter Ehefrauen für Kreditschulden des Ehemannes die Scheidung der Ehe zum Erlöschen der Haftungsverpflichtung führen kann (vgl. dazu BGHZ 128, 230; 132, 328; 134, 325). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann dieser Einwand hier schon deshalb nicht erhoben werden, weil sich die Klage gegen ein rechtskräftiges Versäumnisurteil richtet und dieser Umstand vor Ablauf der Einspruchsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812). Als das Scheidungsurteil am 26. Oktober 1992 rechtskräftig wurde, war das Versäumnisurteil dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. erst fünf Tage zuvor zugestellt worden.

2. Ein Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar zu Störungen der Vertragsgrundlage führen, die nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu behandeln sind (vgl. BGHZ 25, 390, 392 ff.; 58, 355, 362 f.; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81, NJW 1983, 1548, 1552). Er begründet jedoch keine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO gegen den titulierten Anspruch (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rn. 70 m. w. N.). Eine Einschränkung der Vollstreckung kommt lediglich noch unter den Voraussetzungen des § 826 BGB in Frage.

IV. Die Kl. verlangt hilfsweise Unterlassung der Vollstreckung und Her-ausgabe des Titels mit der Begründung, dessen weitere Ausnutzung stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar.

1. Das Berufungsgericht hat auch diesem Begehren den Erfolg versagt. Die Bekl. habe den Titel in einem gerichtlichen Verfahren erlangt, in dem die anwaltlich vertretene Kl. ihren Standpunkt umfassend habe darlegen können. Ein Versäumnisurteil sei nur deshalb ergangen, weil die jetzige Kl. die ihren Prozeßkostenhilfeantrag mit ausführlicher Begründung zurückweisende Entscheidung des Landgerichts hingenommen habe. Die Benutzung eines in solcher Weise erlangten Urteils, dessen Unrichtigkeit erst später erkannt worden sei, verdiene das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Solche besonderen Umstände habe die Kl. nicht dargelegt. Der Bekl. sei insbesondere nicht schon ein so hoher Betrag zugeflossen, daß deshalb jede weitere Vollstreckung das Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletze.

2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Bürgschaft eines Familienangehörigen sei sittenwidrig und damit nichtig, wenn er nach seinen Einkommensverhältnissen damit kraß überfordert war. Der IX. Zivilsenat war in ständiger Rechtsprechung der gegenteiligen Auffassung, bis er durch das Bun-desverfassungsgericht eines Besseren belehrt wurde. Fraglich ist, ob Urteile aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bestand haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin war Hausfrau und Mutter und hatte eine Bürgschaft über 200.000 DM für ihren Ehemann übernommen. Entsprechend der damaligen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats wurde sie rechtskräftig zur Zahlung verurteilt, nachdem ihr Ehemann seine Darlehensverpflichtungen nicht mehr erfüllt hatte. Sie meinte, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil sei wegen der geänderten Rechtsprechung nicht mehr möglich und landete - ausgerechnet - beim IX. Zivilsenat des BGH.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 11. Juli 2002 wies der BGH die Revision gegen das klagabweisende Urteil der Vorinstanz zurück. Die Voraussetzungen des § 79 BVerfGG liegen nicht vor, da hier nur die Aufhebung von Rechtsnormen durch das Bundesverfassungsgericht geregelt sei, nicht aber die Aufhebung von verfassungswidrigen Urteilen. Ein Wandel der Rechtsprechung führe lediglich zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, wobei eine Einschränkung der Vollstreckung nur bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Bank in Betracht komme. Das könne hier nicht bejaht werden.