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Vollstreckung der Verpflichtung zum Zurückschneiden einer Hecke

OLG Frankfurt/Main26 W 1/2324.03.2023GE 2023, 494

ZPO §§ 887, 888

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei dem von einer Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt einer Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 in der Sache 9 O 840/21 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. In Ziff. 1 dieses Vergleichs hat sich die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Schuldnerin) verpflichtet, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Bekl. ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Gläubiger rügen, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus Ziff. 1 des Vergleichs nicht nachgekommen sei. Sie haben mit Anwaltsschriftsatz vom 14. April 2022 beantragt, zur Erzwingung der in dem vollstreckbaren Vergleich eingegangenen Verpflichtung ein Zwangsgeld und - für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann - Zwangshaft festzusetzen. Das Landgericht verhängte gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich der Parteien erfolgten Verpflichtung zugunsten der Staatskasse ein Zwangsgeld i.H.v. 500 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung für je 500 € einen Tag Zwangshaft. Dagegen sofortige Beschwerde der Schuldnerin, der das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Es kann offenbleiben, ob die Gläubiger überhaupt einen wirksamen Antrag i.S.d. § 888 Abs. 1 ZPO gestellt haben. Diesbezügliche Zweifel könnten deswegen bestehen, weil der Antragsschriftsatz vom 14. April 2022 keine einfache elektronische Signatur aufweist, da am Ende des Schriftsatzes lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt ist, jedoch nicht der Name des Prozessbevollmächtigten der Gläubiger (vgl. zu dieser Problematik etwa BAG, Beschluss vom 14.9.2020 - 5 AZB 23/20 -, NZA 2020, 3476, 3476 f.; BGH, Beschluss vom 7.9.2022 - XII ZB 215/22 -, NJW 2022, 3512, 3512 f.). Allerdings haben die Gläubiger in dem mit einer einfachen elektronischen Signatur versehenen Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2022 mitteilen lassen, dass der Antrag vom 14. April 2022 aufrechterhalten und um eine zeitnahe Entscheidung gebeten werde. Letztendlich kommt es jedoch im Streitfall auf die Frage nicht an, ob deswegen von einem wirksamen Antrag der Gläubiger ausgegangen werden kann.

2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der in Ziff. 1 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung nach § 888 Abs. 1 ZPO kommt nämlich von vornherein nicht in Betracht. Im Streitfall richtet sich die etwaige Zwangsvollstreckung vielmehr nach § 887 ZPO.

Bei dem von der Schuldnerin vorzunehmenden Rückschnitt der Bepflanzung handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die grundsätzlich der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO unterliegt.

Eine vertretbare Handlung i.S.d. § 887 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn das geschuldete Verhalten von einem Dritten anstelle der Schuldnerin vorgenommen werden kann, ohne dass es den Gläubigern darauf ankommt, dass die Beseitigung gerade von der Schuldnerin selbst vorgenommen wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08 -, NJW-​RR 2009, 443; Beschluss vom 9.10.2013 - I ZB 51/11 -, juris; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 1065 f.).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet. Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nämlich nur dann möglich, wenn der Dritte sein Einverständnis mit der vorzunehmenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Dritten erwirkt. Fehlt es daran, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus. In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08 -, NJW-​RR 2009, 443; Beschluss vom 9.10.2013 - I ZB 51/11 -, juris).

Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall schon an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO seitens der Vollstreckungsgläubiger. Bei dem von der Schuldnerin geschuldeten Rückschnitt der Bepflanzung handelt es sich grundsätzlich um eine vertretbare Handlung, da die entsprechenden Arbeiten auch von einem Dritten vorgenommen werden können (in Bezug auf die „Beseitigung von […] Anpflanzungen“ so auch BGH, Beschluss vom 19.3.2004 - IXa ZB 328/03 -, NJW-​RR 2005, 212, 213, und für die Verpflichtung „Anpflanzungen regelmäßig zurückzuschneiden“ OLG Schleswig, Beschluss vom 1.8.2011 - 16 W 90/11 -, NJW-​RR 2011, 1695, 1696; in diesem Sinne für „Maßnahmen zur Beseitigung von Zäunen“ auch Senat, Beschluss vom 11.3.2022 - 26 W 19/21 -, NJW-​RR 2022, 929, 930, und für „Maßnahmen zur Verhinderung des Abrutschens eines Hanges“ Senat, Beschluss vom 3.2.2022 - 26 W 14/21 -, NJOZ 2023, 312). Ob die insoweit erforderlichen Arbeiten durch die Schuldnerin oder aber durch Dritte vorgenommen werden, ist vom Standpunkt der Gläubiger aus nämlich rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz. Es ist im Streitfall auch nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung anderer Personen abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet.

Die insoweit erforderlichen Maßnahmen werden auch nicht dadurch zu unvertretbaren Handlungen, dass die Schuldnerin als Eigentümerin des Grundstücks dessen Betreten durch dritte Personen untersagen kann. Es ist nämlich zu beachten, dass die Schuldnerin gegenüber den Gläubigern - selbstverständlich unter Beachtung der sich aus § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ergebenden Grenzen insbesondere in zeitlicher Hinsicht - aufgrund Ziff. 1 des Vergleichs vom 10. November 2021 verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten. Das Landgericht hätte deshalb ggf. die Möglichkeit, in einem etwaigen Beschluss, durch den die Gläubiger im Falle eines entsprechenden Antrags ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen - unter Beachtung der angesprochenen naturschutzrechtlichen Grenzen - selbst zu ergreifen, einzelne weitere zur Vornahme der erforderlichen Handlungen notwendige Anordnungen zu treffen, insbesondere der Schuldnerin aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.1983 - 14 W 121/83 -, NJW 1985, 274, 275; Schmidt, in: Anders/Gehle [Hrsg.], ZPO, 80. Aufl. 2022, § 887, Rn. 9).

Der Antrag der Gläubiger, die Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vornahme der von ihr geschuldeten Maßnahmen anzuhalten, ist daher unbegründet, ohne dass es auf das übrige Vorbringen der Parteien - etwa zu der Frage, ob die Schuldnerin die ihr aus Ziff. 1 obliegende Verpflichtung tatsächlich nicht erfüllt hat - ankommt. Der Antrag kann auch nicht in einen solchen nach § 887 ZPO umgedeutet werden. Die Zwangsmittel des § 888 ZPO, die unmittelbar auf den Willen des Vollstreckungsschuldners einwirken sollen, sind gegenüber den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO so wesensverschieden, dass eine Umdeutung des Vollstreckungsantrages allenfalls dann in Betracht kommen könnte, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Gläubiger seinen Antrag notfalls als einen solchen nach § 887 ZPO behandelt wissen will (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.9.1983 - 14 W 121/83 -, NJW 1985, 274, 275; Bendtsen, in: Kindl/Meller-​Hannich [Hrsg.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 887, Rn. 33). Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht vorhanden. Die Gläubiger haben ausschließlich das Verhängen eines Zwangsgeldes beantragt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung erfolgt nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld oder Zwangshaft. Bei einem Nachbarschaftsstreit wegen des Zurückschneidens einer Hecke ist das Zwangsgeldverfahren unzulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Schuldnerin hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, die Hecke auf ihrem Grundstück auf 2,50 m zurückzuschneiden. Die Nachbarin beantragt Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Das Landgericht Hanau verhängte ein Zwangsgeld von 500 €, weil nur die Schuldnerin die Verpflichtung erfüllen könne. Auf die sofortige Beschwerde hob das OLG Frankfurt/Main den Beschluss auf.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG betonte, dass die Vollstreckung zum Zurückschneiden eine vertretbare Handlung sei, weil sie auch von einem Dritten vorgenommen werden könne. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin als Eigentümerin des Grundstücks das Betreten durch einen Dritten untersagen könne. Die Vollstreckung richtet sich allein nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung), wobei die Gläubiger vom Gericht ermächtigt werden könnten, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu ergreifen und der Schuldnerin auch aufzugeben, das Betreten des Grundstücks zu dulden. Eine dahingehende Umdeutung des Antrags auf Festsetzung des Zwangsgelds komme jedoch nicht in Betracht wegen der Verschiedenheit der Vollstreckungsverfahren.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung gibt Anlass zum erneuten Hinweis auf die auch in Anwaltskreisen zuweilen noch nicht beachteten Vorschriften der §§ 130a, 130d ZPO. Vorbereitende Schriftsätze müssen seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument übermittelt werden; für die elektronische Signatur ist ein maschinenschriftlicher Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift erforderlich. Die früher übliche Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe reicht nicht aus.

Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der in eigener Sache tätig wird. Auch dann muss der Schriftsatz in elektronischer Form gemäß § 130d ZPO eingereicht werden.