Vollstreckung
ZPO § 887; WEG § 45
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vollstreckung; Zwangsvollstreckung; Ersatzvornahme; vertretbare Handlung; Verwalter; Rechnungslegungspflicht; Auskunftserteilung; Abberufung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die rechtskräftige Verpflichtung des abberufenen Verwalters, den Wohnungseigentümern durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege Rechnung zu legen, ist im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (§ 887 ZPO).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das LG hat zu Unrecht den Beschluß des AG geändert und gegen die Schuldnerin ein weiteres Zwangsgeld zur Erzwingung der ihr im vollstreckbaren Beschluß des AG aufgegebenen Rechnungslegung festgesetzt. Gem. § 888 ZPO, § 4 WEG kann bei der Vollstreckung aus rechtskräftigen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen der zu einer ausschließlich von seinem Willen abhängigen unvertretbaren Handlung verpflichtete Schuldner zur Vornahme derselben durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten werden (1), während die Vollstreckung der Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung gem. § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu erfolgen hat (2).
1. Das LG, das sich insoweit zu Unrecht mit der h. M. in Einklang sieht, ist der u. a. vom KG (NJW 1972, 2093) und dem OLG Stuttgart (Rpfleger 1973, 311) geteilten Auffassung, einem zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichteten Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage obliege die Vollbringung einer nach § 888 ZPO durchzusetzenden unvertretbaren Handlung, gefolgt. Die dahingehende Annahme beruht darauf, daß derjenige, der Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat, dies i. d. R. nicht nur anhand vorhandener Unterlagen tue, sondern daß dazu auch die Kenntnis von Vorfällen nötig sei, die er nur haben könne, und daß die Auskunfterteilung und Rechnungslegung die - ggf. nach § 259 BGB zu erhärtende - Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich schließe, die nur der Schuldner abzugeben in der Lage sei (so KG, NJW 1972, 2093).
2. Dies überzeugt nicht. a) Die Rechnungslegung stellt sich ebensowenig wie die Aufstellung einer Jahresabrechnung mit Einzelabrechnung als eine nur vom wirksam bestellten Verwalter zu erbringende höchstpersönliche Handlung dar. Vielmehr ist eine solche Leistung jedem möglich, der über die notwendigen Kenntnisse verfügt und dem die Gemeinschaftsordnung (Go) und die in dem betreffenden Jahr angefallenen Zahlungsbelege zugänglich sind. Demnach ist die zu vollstreckende Verpflichtung der Schuldnerin rechtlich als vertretbare Handlung einzuordnen, die nicht nach Maßgabe des § 888 ZPO, sondern nach h. M. (BayObLG, WE 1989, 220; OLG Hamm, OLGZ 1975, 157 [160]; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl. [1997], § 28 WEG Rdnrn. 281, 472; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. [1997], § 28 Rdnr. 56; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl. [1995], § 28 Rdnr. 37; Niedenführ-Schulze, WEG, 4. Aufl. [1997], § 28 Rdnr. 14), der der erkennende Senat folgt, gem. § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist.
b) Hierfür spricht zudem, daß bei einem Verwalterwechsel zum Jahresende nach einhelliger Meinung (vgl. Bärmann/Pick/Merle, § 28 Rdnr. 59 m. w. Nachw. in Rdnr. 8) nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr zu fertigen hat. Diese nahezu unbestrittene Auffassung setzt aber voraus, daß die Jahresabrechnung auch von jemand anderem als dem, dessen Tätigkeit Gegenstand der Abrechnung ist, gerechtfertigt werden kann.
c) Auch das für die Gegenmeinung angeführte Argument, die Auskunfterteilung und Rechnungslegung schließe die ggf. durch § 259 BGB zu erhärtende Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit in sich, die allein der Schuldner abzugeben in der Lage sei (KG NJW 1972, 2093), erweist sich nicht als stichhaltig. Denn der allgemeine Grundsatz, daß eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung keinen Berichtigungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach sich zieht (Staudinger/Bub, § 28 WEG Rdnr. 280), gilt nicht für die Abrechnung des Wohnungseigentumsverwalters, da diese primär die Beitragspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer endgültig festlegt und der Verwalter die richtige Grundlage hierfür als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zu schaffen hat. Deshalb hat jeder Wohnungseigentümer in erster Linie Anspruch auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen bzw. unvollständigen Abrechnung gem. § 21 Abs. 4 WEG (so Staudinger/Bub, § 28 WEG Rdnr. 280).