Vollständiger Heizungsausfall
§§ 537 BGB, § 6 MietsenkungsG
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Schlagwörter zur Erschließung
Vollständiger Heizungsausfall; Mangel der Mietsache; Heizungsausfall; Mietzinsminderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Mietminderung bei vollständigem Heizungsausfall (50 % der Grundmiete).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind für die Dauer des Heizungsausfalls nur zur Zahlung des geminderten Mietzinses verpflichtet (§ 537 BGB), da die Tauglichkeit der vermieteten Sache zu dem vertragsgemäßen Gebrauch, also zu Wohnzwecken, gemindert war. Das Gericht schätzt die Minderungsquote auf 50 % der Grundmiete. Hierbei war zu berücksichtigen, daß die Räume bei Temperaturen von nur 10 Grad C zu Wohnzwecken ohne den Betrieb einer Notbeheizung zumutbar nicht genutzt werden konnten, also eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertragszwecks, vorlag. Andererseits konnten die Räume, wenn auch stark eingeschränkt, noch benutzt werden.
§ 6 Mietsenkungsgesetz, auf das sich die Kl. zur Begründung einer geringeren Minderungsquote beziehen, ist nicht einschlägig. Das Mietsenkungsgesetz regelt lediglich die preisrechtliche Mietsenkung, wenn der Wohnraum durch bauliche oder andere Mängel stark beeinträchtigt ist, nicht aber die Minderung nach § 537 BGB.