Vollmachtsurkunde
BGB § 174
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vollmachtsurkunde; Dienstsiegel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Berufung auf fehlende Vollmacht als unzulässige Rechtsaus-übung.
2. Zur Frage, ob ein Dienstsiegel eine Vollmacht zu ersetzen vermag.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten sich um die Wirksamkeit einer Kündigung eines Pachtverhältnisses. Dem Kündigungsschreiben war weder ei-ne auf den Unterzeichner ausgestellte Vollmacht beigefügt, noch war ein Dienstsiegel beigedrückt. Das LG hielt die Klage auf Herausgabe des Pachtgegenstandes denn auch für begründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung ist aber auch nicht deswegen unwirksam, weil dem Schriftstück, das die Erklärung enthielt, eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war.
Zwar ist es unumstritten, daß § 174 BGB, der seinem Wortlaut nach nur für einseitige Willenserklärungen gilt, auch für ähnliche rechtsgestaltende Er-klärungen wie etwa eine Kündigung gilt.
Gleichwohl kann die Bekl. sich auf das Fehlen dieser Vollmachtsurkunde nicht berufen. Derartiges stellte sich als unzulässige Rechtsausübung dar.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im einzelnen der Empfänger einer derartigen Erklärung sich nicht darauf berufen kann, daß eine Voll-machtsurkunde nicht vorgelegt worden ist, ist - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur von dem Bundesarbeitsgericht für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, allerdings auch für die Kün-digung des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten im öffentlichen Dienst, erörtert worden. Der dabei vertretenen Ansicht, der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedürfe es nicht, wenn dem Kündigungsschreiben das Dienstsiegel beigedrückt sei, weil sich daraus eindeutig die Bevollmächtigung des jeweils Unterzeichnenden ergäbe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß vorliegend nicht in dieser Weise verfahren worden ist und das Fehlen des Dienstsiegels jedenfalls nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit der Erklärung herbeiführt, stellt sich derartiges als we-nig praxisbezogene Förmelei dar: Die Beifügung des Dienstsiegels bewirkt, daß eine öffentliche Urkunde hergestellt wird, sie besagt jedoch nichts darüber, ob derjenige, der die Urkunde herstellt, auch berechtigt ist, sie zu fertigen; aus dem Umstand, daß (was ersichtlich nicht erforderlich ist) eine strengere Form eingehalten ist, kann nach Auffassung der Kam-mer nicht logisch zwangsläufig auf das Vorliegen bestimmter Vertretungsverhältnisse geschlossen werden.
Der Mitarbeiter des Kl., der das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, hat jedoch im Laufe des Entstehens und Bestehens der rechtlichen Bezie-hungen zwischen den Parteien jedenfalls weit überwiegend für den Kl. ge-handelt. (wird ausgeführt)
... Insbesondere hat der Mitarbeiter, der später die Kündigung unterzeichnet hat, dann auf seiten des Kl. auch den Pachtvertrag unterzeichnet. Die Kammer ist sich wohl bewußt, daß allein die Unterzeichnung des Pachtvertrages nicht ausreicht, um anzunehmen, daß die Bekl. in den Vertragsbeziehungen sichere Kenntnis von der Bevollmächtigung des Unterzeichneten des Kündigungsschreibens erlangt hat, daß sie sich auf das Fehlen ei-ner Vollmachtsurkunde im Kündigungsschreiben nicht mehr berufen könnte. Dieser Mitarbeiter des Kl. hat jedoch in der Folgezeit insgesamt mindestens sechs weitere Schreiben an die Bekl. unterzeichnet, und in weiteren mindestens sechs Schreiben hat die Bekl. diesen Mitarbeiter persönlich angesprochen. Unter diesen Umständen kann die Bekl. sich nicht mehr darauf berufen, daß dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsurkunde nicht beigefügt war. Es stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Bekl. - wie hier - während einer längeren Geschäfts- und Ver-tragsbeziehung denjenigen, der für die Behörde handelt, als Vertreter re gelmäßig anerkennt, seine Handlungen dann jedoch zurückweist (vgl. Ur-teil des Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 1977 - 5 S 411/77 -, NJW 1978, 1387). Darauf, daß der Handelnde in diesem Rechtsverhältnis schon mehrfach Erklärungen derselben Art abgegeben hätte, kann es na-turgemäß nicht ankommen.
Schließlich kann die Bekl. auch aus dem Umstand, daß andere Mitarbeiter des Kl. tätig geworden sind, jedenfalls nicht schließen, daß der Mitarbeiter, der letztendlich das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat, nicht bevollmächtigt gewesen sei.