Vollmachtsurkunde
§ 174 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vollmachtsurkunde; Kündigung/Vollmachtsurkunde; Zurückweisung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine vom Bevollmächtigten erklärte Kündigung ist gem. § 174 BGB unwirksam, wenn die Bevollmächtigten keine Stellung bekleiden, die üblicherweise mit einer Vollmacht zur Abgabe von Kündigungserklärungen verbunden ist und entsprechende Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von dem Bekl. die Räumung der von dem Bekl. innegehaltenen Wohnung. Die Bekl. erhielten eine von dem Bevollmächtigten der Kl. unterzeichnete Kündigung, der keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung ist für die Kl. unterzeichnet worden von den Herren ... Eine von Bevollmächtigten erklärte Kündigung ist gemäß § 174 BGB aber dann unwirksam, wenn - wie hier - eine entsprechende Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt und die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wird. Die Beifügung einer Vollmachtsurkunde wird nur in wenigen Ausnahmefällen für entbehrlich erachtet, die zu dem hier zu beurteilenden Fall keine Parallelen aufweisen. So hat das Bundesarbeitsgericht zum Beispiel entschieden, daß der durch einen Personalleiter ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses keine Vollmachtsurkunde beigelegt werden muß, da eine solche Stellung üblicherweise mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet ist (AP Nr. 1 zu § 174 BGB). § 174 BGB kommt aber dann wieder zum Tragen, wenn die Kündigung durch einen Sachbearbeiter unterzeichnet wird (AP Nr. 2 zu § 174 BGB). Ferner hat das Landgericht Frankfurt (JW 32, 2307) - worauf im Kommentar von Soergel-Schultze-V. Lasaulx § 174 Rdz. 5 Bezug genommen wird - entschieden, daß selbst ein Prokurist eine Vollmachtsurkunde vorlegen muß, wenn ausnahmsweise die Vermutung des § 15 HGB nicht eingreift, was in der zitierten Entscheidung der Fall war, da es sich um einen Prokuristen einer ausländischen AktG handelte.
Da die Herren ... aber keine Stellung bekleiden, die üblicherweise mit eineer Vollmacht zur Abgabe von Kündigungserklärungen verbunden ist, hätte entweder eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werden (§ 174 S. 1 BGB) oder die Kl. hätte vorher die Mieter von deren Bevollmächtigung in Kenntnis setzen müssen (§ 174 S.2 BGB). Ohne ein solches Verhalten der Kl. würde selbst die Kenntnis der Mieter von der Bevollmächtigung nicht ausreichen (Palandt-Heinrichs § 174 Anm. 1), wobei im vorliegenden Fall nicht einmal davon ausgegangen werden kann, denn die vor der Kündigung erfolgten Abmahnungen in den Schreiben vom 3. Juni und 17. Dezember 1980 haben die Herren ... noch für die mit der Verwaltung des Hauses beauftragte A-GmbH unterzeichnet, so daß bei der Kündigung deren Stellung völlig unklar war.
Allein die Benutzung des Geschäftsbriefbogens der Kl. reicht aus den zutreffend vom Amtsgericht dargelegten Gründen nicht aus im Rahmen des § 174 BGB.
Die Anwendung des § 174 BGB birgt für die Kl. als WohnungsbauG nach Auffassung der Kammer auch nicht eine solch erhebliche Mehrbelastung, wie sie in der Berufungsbegründung aufgezeigt worden ist, da einerseits nur einseitige Rechtsgeschäfte betroffen sind und andererseits die Möglichkeit besteht, die Mieter über die zur Kündigung bevollmächtigten Personen entweder gleich im Mietvertrag oder später durch zum Beispiel Rundschreiben in Kenntnis zu setzen.