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Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Prozeßbevollmächtigten

LG Berlin63 S 137/8701.09.1987MM 1988, 25

§ 174 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Prozeßbevollmächtigten; Kündigung/Vollmachtsnachweis; Vollmachtsnachweis; Vollmachtsurkunde/Fotokopie

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Nachweis der Bevollmächtigung reicht die Vorlage einer Fotokopie der Vollmachtsurkunde nicht aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. kann von der Bekl. nicht gemäß § 556 Abs. 1 BGB die Herausgabe der Mieträume verlangen, weil die fristlose Kündigung der Kl. in dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 28. Mai 1986 nicht das Mietverhältnis der Parteien beendet hat. Es kann dahinstehen, inwiefern die Kl. einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 554a BGB gehabt hätte; denn die Kündigung ist bereits aus formalen Gründen unwirksam. Die Bekl. hat in ihrem Schreiben vom 18. Juni 1986 der Kündigungserklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kl. gemäß § 174 BGB unter Berufung auf die fehlende Vollmacht der Sch. GmbH auf die Kl. unverzüglich widersprochen, nachdem die Bekl. zusammen mit dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 10. Juni 1984 eine Fotokopie des Schreibens vom 28. Mai 1984 und eine Fotokopie einer Vollmacht der S. Verwaltungs GmbH auf den Prozeßbevollmächtigten der Kl. erstmals ausgehändigt erhalten hatte. Die Kündigungserklärung, die der Prozeßbevollmächtigte der Kl. nach dem Wortlaut des Schreibens namens und kraft der anliegenden Vollmacht der M-Grundstücks-GmbH, vertreten durch Herrn Q., abgegeben hatte, war damit unwirksam. Dem Kündigungsschreiben vom 28. Mai 1986 lag eine Vollmacht der Kl. auf die S. GmbH nicht bei. Dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 10. Juni 1986 an die Bekl. lag eine wirksame Vollmacht überhaupt nicht bei; denn die übersandte Fotokopie der Vollmacht der S. Verwaltungs GmbH auf den Prozeßbevollmächtigten der Kl. erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 174 BGB (vgl. BGH in NJW 1981, S. 1210).