Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Hausverwalter
§ 174 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Hausverwalter; Kündigungsvollmacht/Vorlage; Vollmacht/Kündigung; Hausverwaltung/Kündigungsvollmacht; Kündigungsvollmacht/Original; Fotokopie/Vollmachtsurkunde; Vollmachtsurkunde/Fotokopie; Kündigung/Vollmachtsnachweis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, wie z. B. der Kündigung, ist immer die Vorlage einer Original-Urkunde erforderlich, soweit ein Vertreter handelt. Die nachgereichte beglaubigte Fotokopie der Bevollmächtigung reicht nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen der geltend gemachte Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB nicht zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien noch nicht beendet ist. Eine Beendigung setzt eine wirksame Kündigung voraus. Die von der Hausverwaltung ausgesprochene Kündigung aber ist gem. § 174 Satz 1 BGB unwirksam, denn dem Kündigungsschreiben war nach dem unbestrittene Vorbringen der Beklagten eine Vollmachtsurkunde nicht beigelegt. Diesen Umstand rügte die Beklagte unverzüglich und wies die Kündigung zurück.
Ob die nachgereichte beglaubigte Fotokopie der Bevollmächtigung zur nachträglichen Wirksamkeit führt, kann offenbleiben, denn zur Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, wie es die Kündigung darstellt, ist immer die Vorlage einer Originalurkunde erforderlich, soweit ein Vertreter handelt (vgl. BGH NJW 1981, 1210). Andernfalls würde der Schutzzweck des § 174 BGB nicht genügend erreicht werden. Die beglaubigte Fotokopie gibt nämlich nur an, daß einmal eine Vollmacht bestanden hat, nicht aber, ob diese immer noch bei Absendung bestand. Gerade diese Ungewißheit des Betroffenen, ob hier möglicherweise eine nach § 180 Satz 1 BGB unzulässige Vertretung ohne Vertretungsmacht vorliegt, wird durch die Vorlagepflicht der Originalurkunde behoben. Die Zurückweisung der Kündigung war auch nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte etwa damit rechnen mußte, daß eine fristlose Kündigung durch die Hausverwaltung erfolgen kann. Denn auch wenn die Hausverwaltung die Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages vertreten hat, gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, daß eine Hausverwaltung auch zur fristlosen Kündigung berechtigt ist (vgl. LG Berlin ZMR 1986, 439). Vielmehr ist es durchaus denkbar, daß eine soweit reichende Entscheidung sich der Vermieter vorbehalten will.