Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Hausverwalter
§ 174 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vollmachtsnachweis/Kündigung durch Hausverwalter; Kündigungsvollmacht/Vorlage; Vollmacht/Kündigung; Hausverwaltung/Kündigungsvollmacht; Kündigungsvollmacht/Original; Fotokopie/Vollmachtsurkunde; Vollmachtsurkunde/Fotokopie; Kündigung/Vollmachtsnachweis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist verpflichtet, durch ausreichende Beheizung Frostschäden zu verhindern; er trägt auch die Beweislast dafür, daß er wasserführende Rohre in seiner Wohnung ausreichend vor Frosteinwirkungen geschützt hat.
Sachverhalt:
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bekl. sind Mieter einer Wohnung im Hause des Kl. Im Mietvertrag vom 14. April 1981 ist unter anderem folgendes bestimmt:
"... Der Mieter ist ... verpflichtet, ... alle wasserführenden Objekte stets frostfrei zu halten, bei starkem Frost die Wasserleitung, gegebenenfalls auch Toilettenbecken, Spülkästen und sonstige Einrichtungen zu entleeren. Während der Heizperiode Türen und Fenster von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zur Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile der Heizkörper nicht auf 'kalt' stehen. Abwesenheit entbindet den Mieter nicht davon, ausreichende Frostschutzmaßnahmen zu treffen ...".
Die Wohnung der Bekl. ist ofenbeheizt. Am 20. Januar 1987 fror die Wasserleitung im Bad der Wohnung der Bekl. ein. Der Kl. wendete für die erforderliche Reparatur 774,85 DM auf, die er von den Bekl. als Schadensersatz verlangt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. kann von den Bekl. Schadensersatz wegen der durch die Frosteinwirkung beschädigten Rohre in Höhe von 774,85 DM verlangen. Die Bekl. haben ihre sich aus dem Mietvertrag ergebende Verpflichtung, die Wasserrohre frei von Frost zu halten, schuldhaft verletzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der dem Kl. entstandene Schaden - zumindest auch - auf die infolge Frosteinbruchs im Badezimmer erfolgten Beschädigung der Wasserrohre zurückzuführen ist. Ob in dem Miethaus noch weitere Rohre geplatzt sind, ist unerheblich. Der eingetretene Schaden beruht auf nicht vertragsgemäßer Benutzung der Wohnung (vgl. § 548 BGB). Den Bekl. obliegt es darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß sie die Rohre im Badezimmer ausreichend vor Frost geschützt haben. Insoweit wären sie verpflichtet gewesen, durch ausreichende Beheizung Frostschäden zu verhindern. Daß diese Vorsichtsmaßnahme getroffen worden sei, haben die Bekl. nicht einmal hinreichend dargelegt. Ihre Behauptung, sie hätten "eine weitere Erwärmungsmöglichkeit" betätigt, geht ins Leere. Denn wenn dies tatsächlich der Fall gewesen ist, reichte diese Erwärmung jedenfalls nicht aus, um die Temperatur im Badezimmer von der Frost-grenze abzuheben. Die Bekl. können sich auch nicht darauf stützen, daß eine unter ihrer Wohnung befindliche Kammer nicht beheizt gewesen sei. Denn der Vermieter hat keinen Einfluß darauf, daß unter der Wohnung des Mieters befindliche Räume unter Umständen beheizt werden oder nicht. Es ist jedenfalls allein Sache des Mieters, die Mietwohnung durch ausreichende Beheizung vor Frostschäden zu bewahren. Die Argumentation der Bekl., der Vermieter rechne mit der Nichtbeheizung von Räumen während der Heizperiode, liegt neben der Sache. Die im Tatbestand erwähnte Mietvertragsklausel besagt eindeutig, daß der Mieter die Räume vor Frost zu schützen hat. Soweit tatsächlich derart niedrige Temperaturen erreicht werden, daß diese von keiner Heizung, keinem Heizlüfter und keinem Katalytofen bewältigt werden, ist der Mieter unter Umständen von seiner Verpflichtung, die Wohnung frostfrei zu halten, befreit. Daß die Heizmöglichkeit, die den Bekl. zur Verfügung stand, hierzu nicht ausreichte, ist weder dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich.