Vollmachtserteilung durch Bürgermeister einer Gemeinde
KomVerf § 27
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bürgermeister einer Gemeinde konnte, ohne daß es hierzu einer besonderen Ermächtigung in der Kommunalverfassung der ehemaligen DDR bedurfte, Vollmacht zum Abschluß von Verträgen im privaten Rechtsverkehr erteilen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien schlossen am 11. November 1992 einen notariellen Vorvertrag ab, wonach sich der Bekl. verpflichtete, sein im künftigen Gewerbegebiet K.-straße gelegenes, 27.180 qm großes Grundstück Flur 3, Flurstück 140, nach "bestandskräftiger Bestätigung" des Bebauungsplanes K.-straße der klagenden Stadt (Kl.) zu übertragen. Die Übertragung sollte innerhalb von zwei Jahren nach der Beurkundung erfolgen.
Im Gegenzug verpflichtete sich die Kl., dem Bekl. nach Vermessung und Parzellierung des Gewerbegebiets ein Grundstück gleicher Größe zu übertragen. Ein Ausgleichsbetrag für die Grundstücke war nicht vorgesehen, jedoch verpflichtete sich der Bekl., "den nicht geförderten Betrag" der Erschließungskosten für das ihm zu übertragende Grundstück zu erstatten. Auf seiten der Kl. war bei der Beurkundung des Vorvertrags ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem Bürgermeister der Stadt am 9. November 1992 ausgestellten Vollmacht aufgetreten. Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung durch den Regierungspräsidenten am 16. Dezember 1994 in Kraft.
Die Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, ein notariell beurkundetes Angebot abzugeben, wonach er sich verpflichtet, sein Grundstück auf die Kl. im Hinblick auf deren Zusicherung zu übertragen, daß der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet K.-Straße genehmigt und in Kraft getreten ist, Zug um Zug gegen die Verpflichtungserklärung der Kl., die dort gelegenen Grundstücke Flur 3, Flurstück 142/8 (26.400 qm) und Flurstück 152/2 (3.780 qm), insgesamt 27.180 qm, dem Bekl. in voll erschlossenem Zustand ohne Ausgleichsleistung aber unter Erstattung der nicht geförderten Erschließungskosten zu übertragen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Bekl. zur Annahme eines Angebots gleichen Inhalts, höchst hilfsweise eines noch abzugebenden Angebots diesen Inhalts zu verurteilen.
Der Bekl. hat Klagabweisung und widerklagend beantragt, ihm eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.590 DM für den Monat Januar 1995 zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Kl. zur Zahlung des beantragten Betrags, jedoch für Januar, Februar und (anteilig) für März 1994 verurteilt. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Erweiterung der Widerklage auf die Feststellung, daß der Kl. aus dem Vorvertrag keine Rechte zustehen, stattgegeben, im übrigen die Berufungen beider Seiten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Klageantrag fort und begehrt volle Zurückweisung der Widerklage. Der Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Rechtsmittel hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Bevollmächtigte des Bürgermeisters habe die Kl. beim Abschluß des Vorvertrags nicht wirksam vertreten können, da der nach § 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Buchst. k der (damals in Thüringen geltenden) Kommunalverfassung der DDR für die Verfügung über Gemeindevermögen erforderliche Beschluß der Stadtverordnetenversammlung nicht vorliege. Die Vorschriften beschränkten nicht nur die Befugnis des Bürgermeisters zur Vertretung, sondern schränkten auch dessen Vertretungsmacht ein. Eine Genehmigung des Vertrags sei nicht erfolgt, die Kl. sei auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Vertretungsmangel zu berufen. Die vom Landgericht zugesprochene Nutzungsentschädigung sei nach den Vorschriften über das Verhältnis des Eigentümers zum nicht berechtigten Besitzer geschuldet.
II. Mit dieser Begründung hält das Berufungsurteil der Revision nicht stand.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat, nach Erlaß des Berufungsurteils, entschieden, daß nach der DDR Kommunalverfassung rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich waren, wenn sie der internen gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister oder der innergemeindlichen Willensbildung widersprachen (Urt. v. 17. April 1997, III ZR 98/96, WM 1997, 2410). Der VII. Zivilsenat hat im Anschluß hieran ausgesprochen, daß rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich waren, wenn, wie im Streitfall, entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht vorlagen (Urt. v. 18. Dezember 1997, VII ZR 155/96, WM 1998, 1097).
Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung der beiden Senate an. Für eine Ausnahme von der aufgestellten Regel gibt der Streitstoff keinen Anlaß.
III. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten bleiben.
1. Unzutreffend ist die Auffassung der Revisionserwiderung, die Kl. sei bei Abschluß des Vorvertrages deshalb nicht wirksam vertreten gewesen, weil die Kommunalverfassung zwar eine Vertretung des Bürgermeisters durch dessen Stellvertreter, den Ersten Beigeordneten (§ 28 Abs. 2 Satz 1), nicht aber eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Stellvertretung vorgesehen habe. Der Erste Beigeordnete vertritt als allgemeiner ständiger Stellvertreter den Bürgermeister in allen Angelegenheiten seines Amtes, seien sie der hoheitlichen Verwaltung, seien sie der Teilnahme am privaten Rechtsverkehr zuzurechnen. Dies galt nach der Kommunalverfassung und gilt nach der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), die diese abgelöst hat (§ 32 Kommunalordnung). Aus § 28 Abs. 2 der Kommunalverfassung konnte nicht der Schluß gezogen werden, eine Vertretung des Bürgermeisters durch andere Personen als seinen allgemeinen Stellvertreter sei ausgeschlossen. Allerdings kann der Bürgermeister nach altem wie neuem Recht die Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben nicht ohne gesetzliche Ermächtigung auf andere Personen übertragen. Die Kommunalverfassung sah deshalb, wie jetzt die Kommunalordnung, besondere Gemeindeorgane, die Beigeordneten, vor, denen die Leitung von Dezernaten und Ämtern der Gemeindeverwaltung übertragen werden konnte (§ 28 Abs. 2 Satz 2; § 32 Abs. 5 der Kommunalordnung). Die Befugnis der Gemeinde, auf dem Gebiet des Privatrechts Vollmacht zu erteilen, folgt dagegen bereits aus deren Stellung als Rechtssubjekt. Sie wird durch das vertretungsberechtigte Organ, im Streitfall den Bürgermeister, nach den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB ausgeübt. Allerdings enthalten, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, Gemeindeordnungen zum Teil die ausdrückliche Bestimmung, daß der Bürgermeister in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen kann (so § 53 Abs. 2 GemO Baden-Württemberg), oder sie setzen dies ausdrücklich voraus (vgl. § 64 Abs. 3 GemO Nordrhein-Westfalen oder mit dem Hinweis, daß außer einer Bevollmächtigten auch ein Bevollmächtigter in Frage komme, § 63 Abs. 3 GemO Niedersachsen, § 56 Abs. 3 GemO Schleswig Holstein). Diese Vorschriften sind jedoch, was die Bevollmächtigung zur Teilnahme am privaten Rechtsverkehr angeht, deklaratorisch (für Baden-Württemberg vgl. Kunze/Schmid, Gemeindeordnung, 3. Aufl., § 53 Anm. II; Gern, Kommunalrecht, 5. Aufl., 1992, Rdn. 270). Ihr Zweck besteht vielfach darin, bei der Bevollmächtigung zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen die Vollmachtserteilung an die (landesrechtlichen, vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994, VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528) Formerfordernisse des abzuschließenden Geschäfts zu knüpfen (vgl. § 31 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung). Der Bürgermeister der Kl. konnte mithin auch ohne besondere Ermächtigung in der Kommunalverfassung einen Vertreter zur Abgabe der im Beurkundungstermin vom 11. November 1992 abgegebenen Erklärungen bevollmächtigen.
2. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revisionserwiderung, der Vorvertrag sei wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht bindend. (wird ausgeführt)
IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Bekl. wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.