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Vollmacht des Verwalters zur Kündigung

LG Berlin61 S 173/8628.08.1986unveröffentlicht

§ 164 BGB, § 174 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vollmacht des Verwalters zur Kündigung; Verwaltervollmacht (Umfang); Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; einseitiges Rechtsgeschäft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus dem Umstand, daß der Verwalter des Vermieters für diesen den Mietvertrag unterzeichnet hat, kann nicht gefolgert werden, daß er auch zur Kündigung des Mietverhältnisses bevollmächtigt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Schreiben vom 23. Oktober 1985 hat der Prozeßbevollmächtigte des Kl. das Mietverhältnis der Parteien fristlos gekündigt. Dem Kündigungsschreiben hat eine Vollmacht des Verwalters des Kl. auf dessen Prozeßbevollmächtigten beigelegen. Der Bekl. hat die Kündigung wegen Fehlens einer Vollmacht des Kl. auf seinen Verwalter unverzüglich zurückgewiesen. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt bereits aus § 174 des BGB. Der Bekl. hatte fehlende Vollmacht durch das Schreiben vom 25. Oktober 1985 - und damit unverzüglich - rügen lassen. Die Rüge war berechtigt, denn der Kündigung hatte eine Vollmacht des Kl. nicht beigelegen. Ob ausgereicht hätte, wenn der Kündigung die Hausverwaltervollmacht - unterstellt diese berechtigte zur fristlosen Kündigung - beigefügt gewesen wäre, braucht die Kammer nicht zu entscheiden. Denn eine solche Vollmacht hatten die Prozeßbevollmächtigten der Kündigung ebenfalls nicht beigelegt.

Die Beifügung der Vollmacht war nicht entbehrlich, denn eine Kenntnis des Bekl. von einer Bevollmächtigung des Hausverwalters durch den Kl. zur fristlosen Kündigung folgt nicht aus dem Umstand, daß der Kl. bei dem Abschluß des Mietvertrages durch den Zeugen M. sich hat vertreten lassen. Den allgemeinen Grundsatz, daß ein Hausverwalter vom Vermieter stets auch zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses bevollmächtigt ist, gibt es nicht.