Volkseigentum: Eintragungshindernis
Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB; § 297 Abs. 2 ZGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Volkseigentum kann nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr begründet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Am 11. Januar 1990 wurde vor dem Staatlichen Notariat Berlin, Außenstelle Mitte I, ein Grundstückskaufvertrag über das Grundstück geschlossen. Der Kaufpreis betrug 14.900 Mark der DDR.
Als Veräußerer trat auf: "Herr (...), wohnhaft in 1106 Berlin, handelnd für die ungewissen Beteiligten nach (...), verstorben 1930, zuletzt wohnhaft gewesen Berlin-Mitte."
Als Erwerber trat auf: "Herr (...), Mitarbeiter des Rates des Stadtbezirkes Mitte, Abteilung Wohnungswirtschaft, handelnd für diesen, gemäß der Vollmacht des Stadtbezirksbürgermeisters (...)."
Laut Vertrag sollte das Eigentum an dem Grundstück als "Eigentum des Volkes" auf den Erwerber übergehen.
Am 15. Februar 1990 überreichte der Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, dem damaligen Liegenschaftsdienst - Außenstelle Mitte - bezüglich des Vertrages vom 11. Januar 1990 ein Ersuchen auf Umschreibung in "Eigentum des Volkes" und Eintragung eines Rechtsträgers im Grundbuch. Laut vorgelegtem Rechtsträgernachweis vom 15. Februar 1990 sollte Rechtsträger mit Wirkung vom 1. Januar 1990 der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte sein. Mit Schreiben vom 20. Februar 1990, eingegangen am 2. März 1990, genehmigte der Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, den Vertrag vom 11. Januar 1990 nach der Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977.
Mit Beschluß vom 28. September 1992 wies das Amtsgericht Mitte, Grundbuchamt, den Antrag vom 15 Februar 1990 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Volkseigentum entstehe erst mit der Eintragung in das Grundbuch. Volkseigentum könne jedoch nicht mehr begründet werden und das Grundbuch dürfe nicht wissentlich unrichtig gemacht werden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 25. November 1992. Seiner Ansicht nach hätte das Grundbuchamt den Antrag vom 15. Februar 1990 nach den Rechts- und Verfahrensvorschriften zu prüfen und zu entscheiden gehabt, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hätten. Das Grundbuchamt - Rechtspfleger und Richter - hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Infolge der Nichtabhilfe durch den Grundbuchrichter gilt die Erinnerung vom 25. November 1992 als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 28. September 1992 (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Grundbuchamt den Antrag vom 15. Februar 1990 sofort, d. h. ohne Erlaß einer Zwischenverfügung, zurückgewiesen.
Es liegt ein nicht behebbares Eintragungshindernis vor.
Eigentum des Volkes darf zur Neubegründung von Volkseigentum nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr eingetragen werden. Dem steht nicht entgegen, daß gem. Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB auf den vorliegenden Eintragungsantrag, der am 20. März 1990 bei dem Liegenschaftsdienst eingegangen ist, das Recht der ehemaligen DDR anwendbar ist. Die beantragte Eintragung wäre auf einen unzulässigen Inhalt gerichtet, weil es die Rechtsfigur des Volkseigentums nach dem Beitritt nicht mehr gibt. Durch die Eintragung würde das Grundbuch unrichtig. Derartige Eintragungen darf das Grundbuchamt nicht vornehmen.
Vorliegend handelt es sich auch um einen Fall des konstitutiven Rechtserwerbs durch Eintragung in das Grundbuch. Vor dem 3. Oktober 1990 hat kein Eigentumserwerb durch Eigentum des Volkes stattgefunden. Die Frage, ob vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum erworben wurde, beurteilt sich nach dem Recht der ehemaligen DDR (Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB, Rdnr. 2). Nach § 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB der ehemaligen DDR war für den Eigentumserwerb die Eintragung konstitutiv.
Die Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zu derjenigen der Kammer in Sachen 86 T 46/93 (ZOV 1993, Seite 268 f.), in der die Eintragung von Eigentum des Volkes im Wege der Berichtigung für zulässig erklärt wurde. War nämlich Volkseigentum vor dem Beitritt - abweichend vom vorliegenden Fall - wirksam entstanden, erlosch es nicht mit dem Beitritt, sondern ging auf die Rechtsnachfolger früheren Volkseigentums über, die durch ein Verwaltungsverfahren und nicht vom Grundbuchamt zu ermitteln sind. Dennoch war das Grundbuchamt gehalten, das Liegenschaftsblatt zu schließen und das neue Grundbuch anzulegen, weil die schnelle Erreichung der Übersichtlichkeit des Grundbuchverkehrs auch in der früheren DDR leiden würde, wenn das Grundbuchamt Liegenschaftsblätter in Zweifelsfällen nicht umschreiben, sondern in der bisherigen Form weiterführen würde. Das Grundbuchamt durfte auch - wiederum abweichend vom vorliegenden Fall - in diesen Fällen nicht den vorherigen Eigentümer ins Grundbuch eintragen, weil es dann, wegen des sich außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Rechtserwerbs durch Eigentum des Volkes, das Grundbuch unrichtig gemacht hätte.