Volkseigentum
VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 § 1 ; VESchG § 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Volkseigentum; Republikflucht; Beschlagnahmeverfügung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Eigentum solcher Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bereits ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlassen haben, ist Volkseigentum geworden, ohne daß es einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedarf.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beschuldigte ist Spediteur. In seinen Lagerräumen befand sich ein Klavier, das früher einer inzwischen republikflüchtig gewordenen Frau L. gehörte. Da der Beschuldigte eine Forderung in Höhe von 800 DM gegen Frau L. hatte, ließ er das Klavier am 5. Dezember 1952 versteigern. Bei der Versteigerung erwarb es der Vater des Beschuldigten für 500 DM.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Kreisgericht am 6. Dezember 1952 Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen dringenden Verdachts, ein Verbrechen gegen § 1 VESchG begangen zu haben, und wegen des Bestehens von Verdunkelungsgefahr. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hob das Bezirksgericht diesen Haftbefehl auf. Der Beschluß ist damit begründet, daß nach § 1 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 nur Personen erfaßt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal verlassen oder hierzu Vorbereitungen treffen und daß in jedem Fall eine bestimmte Beschlagnahmeverfügung der staatlichen Organe erforderlich sei. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zwar hätte der Beschuldigte gemäß § 6 der genannten Verordnung nicht über das Klavier verfügen dürfen. Da dieses aber noch nicht in Volkseigentum übergegangen sei, könne dem Beschuldigten ein Verbrechen gegen § 1 VESchG nicht zur Last gelegt werden.
Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts beantragt, weil er auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
Der Kassationsantrag hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Beschluß des Bezirksgerichts geht von falschen Voraussetzungen aus. Die Verordnung vom 17. Juli 1952 erfaßt nicht nur Personen, die nach ihrem Inkrafttreten das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen oder hierzu Vorbereitungen treffen, sondern auch alle Personen, die bei ihrem Inkrafttreten republikflüchtig sind. Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß das illegale Verlassen des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik eine Verletzung der Bürgerpflichten gegenüber dem Staat darstellt, auf die der Staat mit Vermögensbeschlagnahme reagiert. Die Pflichtverletzung ist nicht mit dem Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik beendet, sondern dauert solange an, wie die betreffende Person ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik fernbleibt. Wer also bei Inkrafttreten der genannten Verordnung, d. h. am 18. Juli 1952, republikflüchtig war, dessen Vermögen ist auch gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt. Beizupflichten ist dem Generalstaatsanwalt auch, insoweit er ausführt, daß diese Beschlagnahme unmittelbare Folge der Republikflucht ist. Einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedarf es nicht. Das ergibt sich aus dem Charakter der Verordnung, die nicht auf die Regelung von Einzelfällen abgestellt ist, sondern eine allgemeine und grundsätzliche Klarstellung der Vermögensverhältnisse aller republikflüchtigen Personen bezweckt. Die Verordnung selbst bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Notwendigkeit einer solchen besonderen Verfügung.
Das Bezirksgericht leitet seine weitere Auffassung, das vom Beschuldigten versteigerte Klavier sei nicht Volkseigentum geworden, aus § 6 der genannten Verordnung ab, der besagt, daß das Vermögen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lebender Personen in den Schutz und die Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik übernommen worden ist. Hierbei übersieht das Bezirksgericht, daß die Regelungen der § 1 und § 6 verschiedene Voraussetzungen haben. Während § 6 die Vermögensverhältnisse legal außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lebender Personen betrifft, bezieht sich § 1 auf solche Personen, die die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen haben. Es wäre ein Widerspruch in sich, wenn die Vermögen beider Personengruppen gleich behandelt werden würden. Gerade aus der Tatsache, daß das Vermögen der legalerweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Personen in die Verwaltung der Staatsorgane genommen worden ist, ergibt sich, daß die Beschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung eine weitergehende Wirkung als die bloße Verwaltung und den Schutz haben muß. Diese Wirkung kann nur, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausgeführt hat, darin bestehen, daß der Staat über diese Vermögenswerte im Interesse der werktätigen Bevölkerung völlig frei verfügen kann, also mit ihrer Beschlagnahme nicht Verwalter, sondern Eigentümer wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte daher mit der Versteigerung des Klaviers über Volkseigentum verfügt.