Volkseigentum
EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 2, Art. 237 § 2 Abs. 2; VZOG § 8
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Volkseigentum; Bestandschutz; Ausschlußfrist; gutgläubiger Erwerb; Erbengemeinschaft; Grundbuchberichtigung; Klageänderung; Verfügungsbefugnis
Leitsätze
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1. Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB setzt voraus, daß zum Zeitpunkt ihres Ablaufs im Grundbuch entweder Eigentum des Volkes oder aber der Abwicklungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist. Ist über das Grundstück vor dem Ablauf dieser Frist verfügt worden, so ist der Erwerber nur über die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt. Art. 237 § 2 EGBGB bezweckt nicht den Schutz von Verfügungen über das Grundstück vor Ablauf der Ausschlußfrist.
2. Wird der Klageantrag nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 EGBGB dahingehend umgestellt, daß die Erbengemeinschaft, zu deren Gunsten die Grundbuchberichtigung erstrebt wird, nicht nur aus den Kl., sondern noch aus weiteren Personen besteht, so liegt keine Klageänderung vor, die die Rechtshängigkeit der ursprünglich erhobenen Klage beseitigt.
3. Die Neufassung des § 8 VZOG betrifft lediglich Verfügungen, die nach dem Inkrafttreten des WoModSiG am 24.7.1997 vorgenommen worden sind. Eine rückwirkende Geltung der Neufassung ist dem WoModSiG nicht zu entnehmen. Für bereits vor dessen Inkrafttreten getroffene Verfügungen ist allein die Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB einschlägig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machen als Erben des Walter Paul S. einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.
Am 13.1.1936 verstarb Walter Paul S., in dessen Eigentum verschiedene Grundstücke, darunter das Grundstück L-Str. 7/R.-K.-Str. 5 in Dresden, standen. Dessen Ehefrau, seine beiden Kinder wie auch seine Mutter schlugen in der Folgezeit die Erbschaft aus, so daß ein Nachlaßpfleger bestellt wurde.
Da Bemühungen zur Ermittlung der Erben ohne Erfolg blieben, veranlaßte das Staatliche Notariat Dresden die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten, die am 29.9.1956 im Zentralblatt der DDR Nr. 39, S. 588 veröffentlicht wurde. Nachdem auch die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten erfolglos blieb, stellte das Staatliche Notariat Dresden mit Beschluß vom 19.12.1956 fest, daß ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik, vertreten durch den Rat der Stadt Dresden, Abteilung Finanzen, nicht vorhanden sei.
Die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke wurden gemäß Rechtsträgernachweis vom 30.3.1957 mit Wirkung vom 19.12.1956 in das Eigentum des Volkes überführt. Im Grundbuch erfolgte die Eintragung "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt Dresden". Nach der Wiedervereinigung erfolgte durch die Bekl. zu 2) - die Landeshauptstadt Dresden - die Umwandlung des städtischen Eigenbetriebs Gebäudewirtschaft II in die Bekl. zu 1). In der Anlage zur notariellen Umwandlungserklärung nach § 58 UmwG vom 11.2.1994 ist u. a. das streitgegenständliche Grundstück aufgeführt.
Am 1.9.1994 wurde die Bekl. zu 1) als neuer Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Mit Beschluß vom 9.2.1995 hob das Amtsgericht Dresden den Beschluß des staatlichen Notariats Dresden vom 19.12.1956 auf, da Erben der 3. Ordnung unter Vorlage von Personenstandsurkunden Erbscheinsanträge gestellt hatten.
Am 21.12.1998 wurde durch das Amtsgericht Dresden ein Erbschein erteilt, wonach Paul Walter S. von neun dort namentlich genannten, zwischenzeitlich verstorbenen Personen beerbt wurde.
Die Kl. sind Erben.
Mit ihrer am 30.9.1998 bei Gericht eingegangenen und am 13.10.1998 zugestellten Klage haben die Kl. begehrt, die Bekl. zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, daß sie in Erbengemeinschaft nach Walter Paul S. Eigentümer sind. Hilfsweise haben sie die Feststellung begehrt, daß die Bekl. alle für das streitgegenständliche Grundstück erlangten Leistungen an die Erbengemeinschaft nach Walter Paul S. herauszugeben oder den höheren Verkehrswert des Grundstücks zu zahlen hätten. Mit Schriftsatz vom 1.4.1999 haben sie die Klageanträge dahingehend gefaßt, daß die Erbengemeinschaft nach Paul Walter S. neben ihnen aus weiteren sieben Personen bestehe und diese Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden solle bzw. diese im Rahmen der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage Berechtigte sei.
Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, daß sie und ihre Miterben Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks seien. § 8 Abs. 1 S. 1 VZOG habe jedenfalls in der Anfang 1994 geltenden Fassung nicht dazu führen können, daß sie durch die im Rahmen der Umwandlung erfolgte Verfügung ihr Eigentum verloren hätten. Falls aber davon ausgegangen werde, sei jedenfalls eine Entschädigung zu zahlen. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus § 2039 BGB.
Die Bekl. zu 1) hat demgegenüber die Ansicht vertreten, sie habe das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig erworben. Jedenfalls aber sei auf den durch Art. 237 § 2 EGBGB vermittelten Bestandsschutz zu verweisen. Außerdem sei eine Verwirkung eingetreten. Die Bekl. zu 2) hat überdies die Ansicht vertreten, daß sie nicht passivlegitimiert sei.
Das Landgericht hat die Bekl. verurteilt, der begehrten Grundbuchberichtigung zuzustimmen.
Gegen das am 5.11.1999 zugestellte Urteil hat die Bekl. zu 1) Berufung eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Den Kl. steht gegen die Bekl. zu 1) der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsspruch auf der Grundlage von § 894 BGB zu.
1) Zunächst wird der Grundbuchberichtigungsanspruch nicht durch die Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Eine Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 VermG liegt nicht vor. In der Erteilung eines Rechtsträgernachweises und der Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch ist eine solche nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur ZOV 1998, 415 ff.) allein nicht zu erblicken. Auch der besondere Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ist nicht gegeben. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, daß das umstrittene Grundstück überschuldet war. Auch für unlautere Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
2) Die Kl. können auch als Miterben den Grundbuchberichtigungsanspruch im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 2039 S. 1 BGB zugunsten der Erbengemeinschaft nach Walter Paul S. geltend machen.
3) Das Grundbuch ist auch unrichtig. Die Erbengemeinschaft nach Walter Paul S. ist nach vor wie Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks, während die Bekl. zu 1) zu Unrecht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.
a) Daß die Kl. neben sieben weiteren Personen Erben des Walter Paul S. sind, wird von der Bekl. zu 1) nach der Vorlage der inzwischen erteilten Erbscheine und der Personenstandsurkunden nicht mehr bestritten. Auch ist der Erbanfall nicht etwa nach Art. 237 § 1 EGBGB unbeachtlich. Danach sind Fehler bei der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur dann zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können. Wegen der Existenz von Erben der dritten Ordnung konnte ein Eigentumsverlust unter Berücksichtigung der damals noch geltenden §§ 1964 f. BGB nicht eingreifen. Insbesondere führte die fehlende Anmeldung der Erbrechte nach § 1965 Abs. 2 BGB nicht zu deren Erlöschen. Vielmehr hat die nicht fristgemäß erfolgte Anmeldung nur Auswirkungen für das Feststellungsverfahren, in welchem die Erbrechte nach dem Wortlaut des Gesetzes dann nur unberücksichtigt bleiben. Hingegen steht es den Erben, die die Frist des § 1965 Abs. 2 BGB versäumt haben, frei, die von dem Feststellungsbeschluß lediglich ausgehende Vermutung des § 1964 Abs. 2 zu widerlegen (Palandt-Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 1965 Rn. 2, § 1964 Rn. 4). Damit aber war eine Übertragung von Grundstücken in Volkseigentum der Sache nach nicht möglich, so daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch der Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht zum Tragen kommt (BGH ZOV 1998, 415 ff., 416).
b) Ohne Erfolg beruft sich die Bekl. zu 1) auf einen Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 EGBGB infolge des Verstreichens der darin statuierten Ausschlußfrist.
aa) Zum einen verweisen die Kl. zutreffend darauf, daß Art. 237 § 2 EGBGB im vorliegenden Falle keine Anwendung findet. aaa) Zunächst ist der Grundtatbestand des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB nicht gegeben. Nach Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB erwirbt derjenige, der als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3.10.1990 erfolgt ist und diese nicht durch die dort näher bezeichneten Maßnahmen angegriffen worden ist. Unstreitig und durch die Vorlage des Grundbuchauszuges belegt ist die Eintragung der Bekl. zu 1) als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks jedoch erst am 1.9.1994 erfolgt. Damit aber findet Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB schon nach seinem Wortlaut keine Anwendung. Auch die Gesetzgebungsmaterialen belegen, daß insoweit lediglich eine Regelung für Eintragungen aus der Zeit vor dem 3.10.1990 statuiert werden sollte (BT-Drs. 13/7275, S. 34). Dies folgt auch aus der ratio der Vorschrift, die der Klärung der in der ehemaligen DDR begründeten unübersichtlichen Rechtslage dient. Der Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB setzt also voraus, daß die Grundbucheintragung seit dem 3.10.1990 ununterbrochen bis zum Ablauf des 30.9.1998 bestand (MünchKomm-Busche, BGB, 3. Aufl. 1999, Art. 237 § 2 Rn. 2).
bbb) Auch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kommt nicht zur Anwendung. Danach erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts das Eigentum, wenn vor dem 3.10.1990 im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen und diese Eintragung nicht mit den näher beschriebenen Maßnahmen angegriffen worden war. a) Zwar war im vorliegenden Fall vor dem 3.10.1990 Volkseigentum eingetragen. Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB setzt jedoch darüber hinaus grundsätzlich voraus, daß diese Eintragung noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist bestand. Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut, der den Präsens ("Ist ... Eigentum des Volkes eingetragen, ...") wählt. Aus der Aufzählung der Maßnahmen in Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB, durch welche der wirkliche Eigentümer die Richtigkeit des Grundbuchs angreifen muß, kann zwar auf eine Erweiterung dieses Grundsatzes geschlossen werden. Danach kann u. a. die Ausschlußfrist auch durch einen beim Grundamt eingereichten und durch eine Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten begründeten Antrag die Ausschlußfrist gewahrt werden. Das Abstellen auf die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers bildet einen Beleg dafür, daß nicht ununterbrochen Volkseigentum eingetragen sein muß. Allerdings kann daraus nicht der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daß auch private Erwerber in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten. Vielmehr stellt das Gesetz allein auf den Fall ab, daß eine Vermögenszuordnung erfolgt ist und der Abwicklungsberechtige bereits in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Gleichstellung des "eingetragenen Eigentümers" mit dem "Verfügungsbefugten" i. S. des § 8 VZOG. Zum anderen folgt dies aus der Ratio der Vorschrift, auf welche unten näher einzugehen sein wird. Einen entscheidenden Beleg für dieses Verständnis stellt schließlich die in Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB statuierte Rechtsfolge dar, wonach der Abwicklungsberechtigte das Eigentum "erwirbt". Dieser darf es also gerade zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist nicht schon durch eine zwischenzeitliche Verfügung verloren haben. b) Über den Wortlaut hinaus, bilden gerade auch die Gesetzgebungsmaterialien einen eindeutigen Beleg für den angeführten Ansatz. Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BGH vom 29.3.1996 - V ZR 326/94 (ZIP 1996, 1059 ff.) dar, nach welchem der Abwicklungsberechtigte Eigentum i. S. des § 903 BGB durch Ersitzung jedenfalls nicht vor dem 31.12. 2005 erlangen konnte. Aus diesem Grund wurde ein eigenständiger Ausschlußtatbestand statuiert (BT/Drs. 13/ 7275, S. 34), der dem Abwicklungsberechtigten zu einem früheren Zeitpunkt einen Eigentumserwerb gestatten sollte. c) Der Sondertatbestand des Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB will vor diesem Hintergrund lediglich einen Schutz der Dispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten nach Ablauf der Ausschlußfrist bewirken. Erst zu diesem Zeitpunkt erwirbt er eine gesicherte Rechtsposition. Ein Schutz für Dispositionen des Abwicklungsberechtigten vor diesem Zeitpunkt ist hingegen nicht Gegenstand der Regelung und demzufolge auch nicht von deren Sinn und Zweck erfaßt. Art. 237 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB hat nicht die Funktion, Verfügungen, die vom Abwicklungsberechtigten vor dem Ablauf der Ausschlußfrist getroffen worden sind, zu schützen. Vielmehr besteht sein Sinn und Zweck
cklungsberechtigten vor diesem Zeitpunkt ist hingegen nicht Gegenstand der Regelung und demzufolge auch nicht von deren Sinn und Zweck erfaßt. Art. 237 § 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB hat nicht die Funktion, Verfügungen, die vom Abwicklungsberechtigten vor dem Ablauf der Ausschlußfrist getroffen worden sind, zu schützen. Vielmehr besteht sein Sinn und Zweck allein darin, einen spezifischen Tatbestand zum originären Erwerb des Eigentums durch den Abwicklungsberechtigten zu statuieren. Vor dem Hintergrund dieser Ratio setzt Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB voraus, daß bei Ablauf der Ausschlußfrist entweder noch Volkseigentum im Grundbuch eingetragen ist, oder aber bereits der Abwicklungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist (MünchKomm Busche, BGB, 3. Aufl. 1999, Art. 237 § 2 Rn. 11). In einem solchen Fall ist lediglich die ohnehin schon bestehende Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens auch grundbuchtechnisch umgesetzt worden. Ist jedoch, wie hier, eine von dem Abwicklungsberechtigten verschiedene juristische Person zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist im Grundbuch eingetragen worden, so ist diese Fallgestaltung grundsätzlich anders zu beurteilen. Hier liegt nicht lediglich eine bloß grundbuchtechnische Berichtigung vor. Vielmehr hat sich der Abwicklungsberechtigte aufgrund einer Verfügung seines vermeintlichen Eigentums begeben und den Vermögensgegenstand auf eine dritte und rechtlich selbständige Person übertragen. Gerade dieser Vorgang wird durch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB aber nach den vorangegangenen Ausführungen nicht geschützt. Der Abwicklungsberechtigte hat sich hier seines vermeintlichen Eigentums begeben und kann gerade aus diesem Grunde - sieht man von dem Fall des Scheiterns des Eigentumserwerbs des Dritten ab - kein Eigentum mehr erwerben. Dies stellt auch gerade Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB klar. d) Entgegen der Ansicht der Bekl. zu 1) kann aus Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB keineswegs darauf geschlossen werden, daß auch zugunsten des Dritten, der das Eigentum an dem Grundstück von dem Abwicklungsberechtigten erwerben wollte, die Ausschlußfrist wirkt. Aus der entsprechenden Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB ergibt sich le-diglich, daß auch im Rahmen des Sondertatbestandes des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zwischenzeitliche Verfügungen über das Grundstück von der statuierten Ausschlußfrist unberührt bleiben sollen. Dies bedeutet gerade, daß bei zwischenzeitlichen Verfügungen der in Art. 237 § 2 EGBGB angeordnete Rechtserwerb nicht eintritt (MünchKomm-Busche, BGB, 3. Aufl. 1999, Art. 237 § 2 EGBGB Rn. 10, 14) und es inso-weit bei den allgemeinen Vorschriften verbleibt. Der Erwerber wird in diesem Fall lediglich durch die Vorschriften über den gutgläubigen Er-werb (§ 892 BGB) geschützt. Mehr als diese Aussage läßt sich Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB und demzufolge auch der Anordnung seiner ent-sprechenden Anwendung im Rahmen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht entnehmen. Weder der Wortlaut noch die Ratio der Vorschrift ge-ben auch nur einen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine über diesen Regelungsgehalt hinausgehende Wirkung verbunden wissen wollte. Insbesondere kann den Gesetzgebungsmaterialen in dieser Hinsicht nichts entnommen werden. Sie enthalten zu die ser Regelung keinerlei Begründung (BT-Drs. 13/7275, S. 33 f.). Der Ge-setzgeber hat mit dieser Vorschrift allein einen Eigentumserwerb durch den
eser Regelung eine über diesen Regelungsgehalt hinausgehende Wirkung verbunden wissen wollte. Insbesondere kann den Gesetzgebungsmaterialen in dieser Hinsicht nichts entnommen werden. Sie enthalten zu die ser Regelung keinerlei Begründung (BT-Drs. 13/7275, S. 33 f.). Der Ge-setzgeber hat mit dieser Vorschrift allein einen Eigentumserwerb durch den Abwicklungsberechtigten statuiert und gerade nicht angeordnet, daß die Ausschlußfrist auch zugunsten eines Erwerbers gilt. Auch der Umstand, daß in Art. 237 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB u. a. von "nach den Vor schriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigten juristischen Personen (...) des Privatrechts" die Rede ist, ändert hieran nichts. Das Gesetz stellt auch insoweit klar und eindeutig auf die Abwicklungsberechtigung ab, wobei diesbezüglich offensichtlich an die nach der Um-wandlungsverordnung bereits umgewandelten Wirtschaftseinheiten (§ 23 THG) gedacht worden ist. Einen Hinweis darauf, daß die Ausschlußfrist auch zugunsten nicht abwicklungsberechtigter Erwerber wirken soll, läßt sich dieser Formulierung jedenfalls nicht entnehmen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber in den Fällen zwischenzeitlicher Verfügungen ausdrücklich für die Geltung der allgemeinen Vorschriften entschieden. Erkennbar liegt dem die Erwägung zugrunde, daß nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde der Dritte in diesen Fällen einen stärkeren Schutz genießen soll als in den übrigen Fällen des Erwerbs vom Nichtberechtigten. Aufgrund dieser Entscheidung des Gesetzgebers kommt auch eine Analogie zu § 900 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 943 BGB nicht zum Tragen. Abgesehen davon, daß Art. 237 § 2 EGBGB einen eigenständigen Erwerbstatbestand aufrichtet, der mit einer Ersitzung nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann und einen eigenständigen Regelungszweck besitzt, so daß auch die Analogiebasis nicht gegeben ist, fehlt es an dem Vorliegen einer planwidrigen Lücke. Der Gesetzgeber hat den Erwerber gerade nicht in den Schutz der Ausschlußfrist einbezogen, sondern in Kenntnis möglicher zwischenzeitlicher Verfügungen nur den gutgläubigen Erwerber über die allgemeinen Vorschriften schützen wollen.
bb) Unabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten greift Art. 237 § 2 EGBGB auch deshalb nicht ein, weil die Kl. jedenfalls rechtzeitig Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben haben.
aaa) Ohne Erfolg wendet sich die Bekl. zu 1) zunächst gegen die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO. Diese Norm gilt grundsätzlich für alle prozentualen und materiell-rechtlichen Fristen, deren Lauf durch Klageerhebung unterbrochen wird, insbesondere auch für Ausschlußfristen (vgl. nur Musielak-Foerste, ZPO, 1999, § 270 Rn. 7; Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 270 Rn. 12; Stein/Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 270 Rn. 44; MünchKomm-Lüke, ZPO, 1992, § 270 Rn. 21). Um eine derartige Ausschlußfrist handelt es sich bei der in Art. 237 § 2 EGBGB statuierten Regelung, die der rechtshängigen Klage einen rechtswahrenden Charakter zuweist. Damit aber ist der Normzweck des § 270 Abs. 3 ZPO, der den Kl. vor dem Verzögerungsrisiko der außerhalb seiner Einflußsphäre liegenden Amtszustellung entlasten will, auch in dem vorliegenden Falle einschlägig (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Urt. v. 12.8.1999 - 7 U 1531/99 = ZOV 1999, 435 ff., 436 = VIZ 2000, 55 ff., 56). Auch aus dem Wortlaut des Art. 237 § 2 EGBGB ergibt sich entgegen der Ansicht der Bekl. zu 1) nichts anderes. Die Formulierung "rechtshängige Klage" nimmt lediglich Bezug auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO und damit insbesondere auch den § 270 Abs. 3 ZPO, der gerade für die Rechtshängigkeit eine Rückwirkung anordnet (vgl. auch Palandt Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 237 EGBGB Rn. 2; MünchKomm-Busche, BGB, 3. Aufl. 1999, Art. 237 § 2 Rn. 3). Vor diesem Hintergrund war die am 30.9.1998 eingereichte und am 13.10.1998 zugestellte Klage geeignet, die Ausschlußfrist zu wahren.
bbb) Auch der Gesichtspunkt, daß die Kl. ihren Antrag nach Ablauf der Ausschlußfrist umgestellt haben, führt zu keiner anderen Bewertung. Entgegen der Ansicht der Bekl. zu 1) liegt keine Klageänderung vor, die die Rechtshängigkeit der ursprünglich erhobenen Klage beseitigt hat. Mit der Umstellung des Klageantrages sind die Parteien des Rechtsstreits ebenso unverändert geblieben wie der Klagegrund. Die Kl. haben mit der Umstellung des Klageantrages vielmehr dem neuen Erkenntnisstand hinsichtlich der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft Rechnung getragen. Stets aber war klar, daß die Erbengemeinschaft nach Walter Paul S. Berechtigte hinsichtlich des geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruchs war, wobei der Umstand einer Veränderung in ihrer Zusammensetzung in der Klageschrift mit dem Verweis auf das Vorliegen eines Teil-Erbscheins und weiteren gestellten Anträgen auf Erteilung von Erbscheinen bereits angelegt war. Die Aufnahme weiterer Miterben in die Klageanträge stellt sich vor diesem Hintergrund als deren bloße Beschränkung dar. Die Kl. waren nicht, wie ursprünglich angenommen, die alleinigen Miterben. Vielmehr traten weitere sieben Personen als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Walter Paul S. hinzu. Die daraus resultierende Änderung des Klageantrages stellt sich ebenso etwa wie die Umstellung der Klage auf Leistung auch an Dritte lediglich als eine Klagebeschränkung i. S. des § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1534 f., 1535; BGH ZZP 91 [1978], 314 ff., 316; RGZ 158, 302 ff., 314). Die von der Bekl. zu 1) zu erbringende Leistung, nämlich die abzugebende Erklärung, blieb nach Art und Umfang dieselbe. Die Bekl. zu 1) sollte nach wie vor die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung mit der Folge der vollständigen Löschung ihrer Eigentumsstellung im Grundbuch zugunsten der Eintragung der Erbengemeinschaft nach Walter Paul S. erklären, lediglich mit der Maßgabe, daß Mitglieder dieser Erbengemeinschaft nicht nur die Kl., sondern darüber hinaus weitere sieben Personen waren. Insoweit liegt lediglich ein Minus auf Seiten der Kl. in bezug auf ihre Erbanteile vor. Eine derartige Umstellung des Klageantrages aber läßt die Rechtshängigkeit des von der Erbengemeinschaft geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruches nicht entfallen. Hier liegt weder ein Wechsel der Partei noch eine Veränderung des Klagegrundes, sondern lediglich eine gebotene Berichtigung der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft vor.
c) Die Erben nach Walter Paul S. haben ihr Eigentum auch nicht durch die nach Art. 22 Abs. 4 EV erfolgte Vermögenszuweisung verloren. Die Vorschrift regelt lediglich, daß das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, welches sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet, mit dem Wirksamwerden des Beitritts Eigentum der Kommunen werden. Darin wird vorausgesetzt, daß das entsprechende Grundstück volkseigenes Vermögen ist. Ist dieses aber nicht wirksam begründet worden, so kann Art. 22 Abs. 4 EV auch kein Eigentum der Kommune begründen (Senatsurteil v. 30.10. 1997, VIZ 1998, 218 ff., 220; BGH ZOV 1999, 118 ff., 119).
d) Auch hat die Bekl. zu 1) kein Eigentum durch die Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks seitens der Bekl. zu 2) erworben.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH begründete § 8 VZOG in der Fassung des Registerbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 für den Verfügungsbefugten nicht die Rechtsmacht, über nicht entstandenes Volkseigentum wirksam zu verfügen. Dem Verfügungsberechtigten sollte mit dieser Norm lediglich eine Buchposition eingeräumt werden, wie sie auch den Begünstigten eines Zuordnungsbescheides zusteht (BGH ZOV 1998, 415 ff., 416 f.).
bb) Auch ein gutgläubiger Erwerb der Bekl. zu 1) nach § 892 BGB scheidet aus, weil es sich bei der Ausgliederung von Vermögen einer Gebietskörperschaft auf eine im Wege der übertragenden Umwandlung gegründete kommunale Eigengesellschaft nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt (vgl. nur BGH ZOV 1998, 415 ff., 417; ZOV 1999, 118 ff., 119; Senatsbeschluß v. 25.7.1997, VIZ 1996, 732 ff., 734).
cc) Die 1994 im Wege der Ausgliederung erfolgte Übertragung des Grundstücks ist auch nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB wirksam. Danach wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 3.10. 1990 bis zum 24.12.1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. aaa) Die Bekl. zu 1) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der BGH sich in seinem Urteil vom 27.11.1998 - V ZR 180/97 (ZOV 1999, 118 ff., 120) lediglich dahingehend festgelegt hat, daß Art. 233 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB nicht zu einer Heilung der vor dem Inkrafttreten des VZOG vorgenommenen Übertragungen von nicht volkseigenen Vermögen führen kann. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, da die streitgegenständliche Verfügung am 11.2.1994 und damit nach Inkrafttreten des VZOG erfolgte.
bbb) Diesbezüglich hat der BGH lediglich in einem obiter dictum ohne nähere Begründung ausgeführt, daß in einem solchen Fall die Wirksamkeit von Verfügungen nach § 8 VZOG i. d. F. des WoModSiG davon abhänge, ob das Grundstück im Grundbuch als Volkseigentum eingetragen war (BGH ZOV 1999, 118 ff., 120). Der Senat vermag diesem Ansatz in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Dem obiter dictum liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, daß der im Rahmen des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (BGBl. 1997 I, 1823 ff.) erfolgten Änderung des § 8 VZOG eine Rückwirkung beizumessen und insoweit eine Heilung von während der Geltung des VZOG vorgenommenen und nicht wirksamen Übertragungen von nicht volkseigenen Grundstücken anzunehmen ist. Für eine derartige Annahme bietet jedoch das Wohnraummodernisierungsgesetz keinen begründeten Anhaltspunkt.
a) Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann auf eine derartige Rückwirkung nicht geschlossen werden. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 WoModSiG enthält lediglich die Einfügungen in § 8 VZOG, aber keine Aussage darüber, ab welchem Zeitpunkt diese Neufassung in Kraft ist. Diesbezüglich ist Art. 7 WoModSiG einschlägig, wonach das Gesetz am Tage nach der Verkündung, mithin dem 24.7.1997 in Kraft tritt. Damit ist zunächst nur ausgesagt, daß ab diesem Zeitpunkt die neue Ausgestaltung der Verfügungsbefugnis des § 8 VZOG anwendbar ist. Die Neufassung des Gesetzes entfaltet damit grundsätzlich lediglich eine Wirkung für nach diesem Zeitpunkt vornehmende Verfügungen. Eine besondere Anordnung der Rückwirkung ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 S. 3 WoModSiG. Darin wird zwar ausgesagt, daß die Neufassung des § 8 VZOG nicht gilt, wenn ein bestandskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Parteien erfolgt ist. E contrario kann daraus zwar gefolgert werden, daß die Neufassung auch auf noch nicht abgeschlossene Vorgänge Anwendung finden kann. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, daß in der Vergangenheit liegende Verfügungen rückwirkend eo ipso infolge der Neufassung Wirksamkeit erlangen, sondern lediglich, daß die zuständige Stelle bisherige Verfügungen i. S. des § 8 VZOG genehmigen oder wiederholen kann, um auf diese Weise eine Wirksamkeit herbeizuführen. Dieses Verständnis entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß für die Beurteilung der Wirksamkeit von Verfügungen das zum Zeitpunkt ihrer Vornahme maßgebliche Recht maßgebend ist. Änderungen der Rechtslage können aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit lediglich für zukünftig erst noch vornehmende Verfügungen relevant sein. Ein Abweichen von diesem allgemeinen Grundsatz kann auch Art. 7 Abs. 2 S. 3 WoModSiG nicht entnommen werden. b) In diesem Zusammenhang kann auch nicht mit Erfolg die Entstehungsgeschichte des Gesetzes angeführt werden. Der Gesetzgeber hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, mit der Neufassung solle lediglich klargestellt werden, daß es im Rahmen des § 8 VZOG auf die Wirksamkeit der Begründung von Volkseigentum nicht ankommen solle (BT-Drs. 13/7275, S. 35). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber jedoch verkannt, daß die Neufassung tatsächlich eine Änderung der Rechtslage bewirkt, so daß es sich keinesfalls um eine bloße Klarstellung handelt. In der Rechtspraxis hat die höchstrichterliche Rechtsprechung § 8 VZOG a. F. gerade nicht die Wirkungen beigemessen, von welchen der Gesetzgeber nunmehr ausgeht (vgl. nur BGH ZOV 1998, 415 ff., 416 f.; Senatsbeschl. v. 25.7.1996, VIZ 1996 , 732 ff.; Senatsurt. v. 24.4.1997 - 7 U 43/97). Vor diesem Hintergrund unterliegt der Gesetzgeber ersichtlich einer Fehlvorstellung, so daß seiner Aussage, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, auch keine für die Auslegung des Gesetzes maßgebende Bedeutung beigemessen werden kann. An dem Gesetzgeber wäre es vielmehr gewesen, in Anerkennung der ergangenen Urteile eine klare und unmißverständliche Regelung über das rückwirkende Inkrafttreten der Neuregelung - und um eine solche handelt es sich - zu statuieren. Die - verfassungsrechtlich ohnehin problematische - Rückwirkung der Neufassung des § 8 VZOG kommt in dem WoModSiG nicht zum Ausdruck. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 S. 3 WoModSiG bietet nach den obigen Ausführungen keine sichere Grundlage. Er läßt sich vielmehr zwanglos auch einem anderen Verständnis zuführen.
c) Hinzu tritt die Systematik des Gesetzes. Mit dem WoModSiG wurde auch Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB geändert. Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB a. F. hatte keinen eigenständigen materiell-rechtlich regelnden Gehalt, sondern stellte lediglich klar, daß sich die Inhaberschaft von Volkseigentum aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist mit der Neufassung des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB eine be-sondere Heilungsvorschrift eingefügt worden. Nach dessen Satz 1 wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 15.3.1990 bis zum Ablauf des 2.10.1990 die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in der Zeit vom 3.10.1990 bis zum 24.12.1993 die in § 8 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Die Sta-tuierung dieser besonderen Heilungsvorschrift ergäbe ausgehend von ei-ner rückwirkenden Geltung der gerade durch das WoModSiG statuierten Neufassung des § 8 VZOG keinen Sinn, sondern wäre überflüssig. In Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB n. F. wird gerade nur von einer "unwiderleglichen Vermutung" der Verfügungsbefugnis gesprochen und § 8 VZOG in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung erwähnt. Dies spricht in eindeutiger Weise gegen eine rückwirkende Geltung der Neufassung des § 8 VZOG. Aus ihr ist vielmehr der Schluß zu ziehen, daß der Gesetzgeber der Neufassung des § 8 VZOG gerade keine Rückwirkung beimessen wollte, sondern für die bereits zuvor erfolgten Verfügungen i. S. dieser Norm mit der Statuierung der unwiderleglichen Vermutung der Verfügungsbefugnis einen anderen rechtstechnischen Weg zur Bewältigung der Altfälle beschreiten wollte. Ansonsten hätte es der Anordnung einer unwiderleglichen Vermutung der Verfügungsbefugnis schlicht nicht be-durft.
ccc) Der danach für die Beurteilung einer Heilung der streitgegenständlichen Verfügung allein einschlägige Art. 233 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB führt nicht zu deren Wirksamkeit. Wie der Bundesgerichtshof zutreffend hervorgehoben hat, knüpft diese Norm mit ihrer Formulierung "Bei ehemals volkseigenen Grundstücken" an das Volkseigentum und nicht lediglich an die Grundbucheintragung als solche an (BGH ZOV 1999, 118 ff., 119 f.). Erforderlich ist mithin, daß das Grundstück tatsächlich im Volkseigentum stand und nicht lediglich im Grundbuch als solches eingetragen war. Dies ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks jedoch nicht der Fall. Da dieses Tatbestandsmerkmal die allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB formuliert, kann diese somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.
dd) Auf die Frage der Grundgesetzkonformität der durch das Wohnraummodernisierungsgesetz neugefaßten § 8 VZOG und Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 30.10.1997 - 7 U 1365/97 = VIZ 1998, 218 ff., 222 m. w. Nw.; OLG Dresden, Urt. v. 27.8.1998 - 19 U 1762/96 = VIZ 1999, 229 ff., 230 ff. = ZOV 1998, 437) kommt es ausgehend von diesem Verständnis im vorliegenden Fall somit nicht an. Daher bedurfte es auch einer Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage dieser Frage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht.
e) Zutreffend hat das Landgericht schließlich auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) verneint. Hier fehlt es auf Seiten der darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. zu 1) an der substantiierten Darlegung, zu welchem Zeitpunkt die Kl. und weiteren Miterben überhaupt von ihrem Erbrecht und den der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt haben. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bekl. zu 1) auf ein Untätigwerden der Erben des Walter Paul S. vertrauen konnte. Allein die fehlende Geltendmachung eines Anspruchs über einen langen Zeitraum ohne die konkrete Zurechnung dieses Zeitmoments zum Anspruchsinhaber ist insoweit nicht ausreichend.