Volkseigentum
Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Volkseigentum; Bestandsschutz; staatliches Erbrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB besteht nicht, wenn Erben dritter Ordnung nicht ermittelt wurden und ein Grundstück gleichwohl wegen des vermeintlichen Bestehens des staatlichen Erbrechts als Volkseigentum behandelt wurde.
I. Sachverhalt
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kl. begehren als Erben dritter Ordnung von der bekl. Stadt die Zahlung eines Teils des dieser aus dem Verkauf des Grundstückes in L. zugeflossenen Verkaufserlöses mit der Begründung, daß eine Grundstückshälfte Bestandteil des Nachlasses gewesen sei und die Bekl. über diesen unberechtigt verfügt habe.
Das Staatliche Notariat ermittelte seinerseits lediglich die gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung, die die Erbschaft allesamt ausschlugen. Daraufhin wurde ein Erbschein zugunsten der DDR ausgestellt und in der Folge im Grundbuch bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks für den Miteigentumsanteil des Erblassers "Eigentum des Volkes" eingetragen.
Der Senat hat den Rechtsstreit bis zur bestandskräftigen Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen in dem Rückübertragungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt. In diesem Verfahren hat u. a. die Erbin erster Ordnung einen Antrag auf Rückübertragung dieses Grundstücks gestellt. Tragende Begründung dieses Beschlusses war die Überlegung, daß die Restitution zugunsten der ursprünglichen Alleinerbin zivilrechtliche Ansprüche der Kl. ausschließe und daher die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe.
In dem Rückübertragungsverfahren wurde den Beteiligten zwischenzeitlich ein Entwurf eines Teilbescheides zugestellt, in welchem die Anträge auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück in L. abgelehnt und festgestellt wurde, daß die Conference on Jewish Material Claims against Germany wegen des Eigentumsverlustes an dem Grundstück eine Entschädigung zusteht. Entsprechend diesem Entwurf ist mittlerweile der angekündigte Teilbescheid ergangen.
Dieser ist bislang nicht bestandskräftig geworden.
Der Senat hat eine Gegenvorstellung der Kl. gegen den Aussetzungsbeschluß mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Frage der Reichweite des Restitutionstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen und den Verwaltungsgerichten vorbehalten sei. Unter dem 15.12. 1997 hat die Bekl. unter Hinweis auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses beantragt.
II. Aus den Gründen
häufig von der Redaktion verfasst
Auch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB gibt keinen Anlaß den Aussetzungsbeschluß des Senates vom 18.1.1996 nach § 150 ZPO aufzuheben. Der mit dieser Vorschrift eingeführte Bestandsschutz greift im vorliegenden Fall nicht ein. Gemäß Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB sind Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstückes oder selbständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück oder das selbständige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können. Die Voraussetzungen des solchermaßen umschriebenen Bestandsschutzes sind vorliegend nicht gegeben. 1) Zunächst fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der sonstigen Überführung in Volkseigentum. Der Begriff der Überführung setzt begrifflich ein rechtsgeschäftliches oder hoheitliches Handeln voraus, das auf das Entstehen von Volkseigentum abzielt. An einem solchen Tätigwerden aber fehlt es in den Fällen der erbrechtlichen Universalsukzession. Auch nach dem ZGB ging das Eigentum, ohne daß ein Übertragungsakt erforderlich war, unmittelbar auf den Erben über. Wie aus der ausdrücklichen Regelung des § 369 Abs. 2 S. 1 ZGB hervorgeht, galt dies auch bei dem Erbrecht des Staates.
Danach ging mit dem Erbfall der Nachlaß in Volkseigentum über. Eines irgendwie gearteten Übertragungsaktes bedurfte es nicht. 2) Weiterhin stellt auch die Nichtermittlung der Erben dritter Ordnung keinen Fehler "bei" der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum dar. Die Formulierung des Gesetzes zeigt deutlich, daß es sich um einen Fehler handeln muß, der einen unmittelbaren Bezug zum rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Übertragungsakt aufweist. Die fehlende Ermittlung der Erben dritter Ordnung durch das Staatliche Notariat bezieht sich jedoch auf keinen derartigen Übertragungsakt, sondern betrifft lediglich ein Tätigwerden im Rahmen des Nachlaßverfahrens. Eine Entscheidung, der vergleichbar einer Enteignung konstitutiven Charakters zukommt, geht von dem Nachlaßverfahren selbst jedoch nicht aus. 3) Schließlich scheitert der Verweis der Bekl. auf das Vorliegen eines Bestandsschutzes nach Art. 237 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch daran, daß die Voraussetzungen des Halbsatzes 2 nicht vorliegen. Danach kommt ein Bestandsschutz überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Überführung in Volkseigentum nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis hätte wirksam erfolgen können. Aus dieser Voraussetzung folgt, daß es sich bei dem Fehler lediglich um einen formellen handeln kann, in welcher etwa Formvorschriften nicht beachtet wurden oder eine unzuständige Behörde gehandelt hat. Nicht darunter sollen jedoch Fehler fallen, die die materiellen Voraussetzungen der Überführungen betreffen. In diesen Fällen war gerade die Überführung in Volkseigentum nach den einschlägigen Vorschriften nicht möglich. So liegt der Fall hier. Gemäß § 369 Abs. 1 ZGB wurde der Staat gesetzlicher Erbe, wenn keine Erben dritter Ordnung vorhanden waren. Waren jedoch solche vorhanden und hatten diese die Erbschaft nicht ausgeschlagen, so konnte der Staat gerade nicht Erbe und der Nachlaß nicht Volkseigentum werden.
4) Da es bereits an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des in Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB statuierten Bestandsschutzes fehlt, kann die Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 14 GG dahingestellt bleiben.