Volkseigentum
BGB § 816; VZOG § 8 Abs. 4; EGBGB Art. 233 § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Volkseigentum; Ersitzung; Fiskuserbschaft; Bestandsschutz; Miteigentumsanteil; Verfügungsberechtigter; Bereicherung; Nichtberechtigter
Leitsätze
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1. Volkseigentum an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht kann nicht im Wege der Ersitzung begründet werden.
2. Fehlerhafte Fiskuserbschaften begründen in aller Regel keinen Bestandsschutz i. S. des Art. 237 § 1 EGBGB.
3. § 8 VZOG i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes verdrängt den tatsächlichen Eigentümer nicht aus seiner Rechtsstellung. Der nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigte verfügt daher als Nichtberechtigter i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren als Erben dritter Ordnung von der Bekl. die Zahlung des aus dem Verkauf eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück ...str. 12 in L. erzielten Verkaufserlöses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet.
Die Kl. können von der Bekl. die Zahlung von 409.033,50 EUR (= 800.000 DM) auf der Grundlage von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Die Bekl. hat als Nichtberechtigte über den streitgegenständlichen Miteigentumsanteil verfügt. Da die Verfügung gleichwohl gegenüber den Kl. wirksam ist, hat sie den vom Erwerber erhaltenen Kaufpreis an die Kl. auszukehren.
1. Zunächst wird der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB nicht durch die Regelungen des VermG und des VZOG verdrängt. a) Die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch stellt als solche nach st. Rspr. des BGH keine Enteignung i. S. des § 1 Abs. 1 a) oder b) VermG dar. Dies insbesondere dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen hervortritt, die Folgen eines anderweit, wie hier durch den Erbfall, bereits herbeigeführten Eigentümerwechsels nachzuvollziehen (BGH VIZ 2001, 213 ff., 213). Ebensowenig liegen die Voraussetzungen der besonderen Restitutionstatbestände des § 1 Abs. 2 und 3 VermG vor. b) Auch kommt die Erlösauskehrungspflicht des § 8 Abs. 4 VZOG nicht zum Tragen. Der Anspruch nach § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG ist ein gesetzlicher Anspruch des Zuordnungs- oder Restitutionsberechtigten, der aus dem Zuordnungsverhältnis stammt und an die Stelle des zuzuordnenden Gegenstandes getreten ist (Schmidt-Räntsch/Hiestand in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 13. Erg.-Lief., § 8 VZOG Rn. 26). Bei den Kl. aber handelt es sich weder um Zuordnungs- noch um Restitutionsberechtigte. Daher kann der von den Kl. als Erben dritter Ordnung geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch auf Erlösauskehr auch nicht durch diese Sonderregelung verdrängt werden.
2. Die Aktivlegitimation des Kl. zu 1) ist gegeben. (wird ausgeführt)
3. Die Bekl. hat über den streitgegenständlichen Miteigentumsanteil an dem Grundstück verfügt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
a) Mit der Grundbucheintragung vom 5.1.1961 ist kein Eigentum des Volkes begründet worden. Die Voraussetzungen des Fiskuserbrechtes waren nicht gegeben, vielmehr stand der Miteigentumsanteil den gesetzlichen Erben dritter Ordnung des P. E. B. zu. Volkseigentum ist auch nicht im Wege der Ersitzung begründet worden. Während der Geltung des BGB in der DDR, mithin bis zum 31.12.1975, konnte Volkseigentum an einem Grundstück oder einem Grundstücksrecht nicht durch Ersitzung begründet werden. § 900 BGB erfordert den Eigenbesitz des zu Unrecht im Grundbuch Eingetragenen. Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der damit erforderliche Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen, manifestiert sich im Rechtsverkehr in der Eigentumsbehauptung, die Sache ausschließend zu besitzen. Daran fehlt es aber unter Berücksichtigung der Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR angesichts des gesamtgesellschaftlichen Charakters des Volkseigentums (BGH NJW 1996, 1890 ff., 1892 ff.; BezG Dresden, VIZ 1993, 313 f., 314; KG ZIP 1994, 1813 ff., 1817). Aufgrund der am 1.1.1976 in Kraft getretenen Grundbuchverfahrensordnung konnte Volkseigentum an einem Grundstück gleichfalls nicht entstehen, weil die Ersitzungsfrist bis zum Ende der DDR nicht abgelaufen war. Ist daher in das Grundbuch zu Unrecht Volkseigentum eingetragen worden, so kann der Zuordnungsberechtigte Eigentum i. S. des § 903 BGB durch Ersitzung jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 erlangen (BGH NJW 1996, 1890 ff., 1892).
b) Auch ein Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB kommt nicht zum Tragen. Nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB sind Fehler bei dem Ankauf, der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks oder selbständigen Gebäudeeigentums in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück oder selbständige Gebäudeeigentum nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätten überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Zwar erfaßt diese Norm mit dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, sofern diesen ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag. Demgemäß können auch fehlerhafte Fiskuserbschaften unter den Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB fallen. Voraussetzung ist allerdings, daß die Entstehung von Volkseigentum nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war. Hieran fehlt es vorliegend. Eine Fiskuserbschaft nach § 1964 Abs. 1 BGB hätte vom Staatlichen Notariat nicht festgestellt werden dürfen, da vorhandene Erben das Erbrecht des Staates ausgeschlossen haben. Damit aber war die Übernahme des Miteigentumsanteils in Volkseigentum nach den maßgeblichen erbrechtlichen Vorschriften gerade nicht zu erreichen. Fehlerhafte Fiskuserbschaften können daher - von besonderen Ausnahmefällen, etwa des Bestehens eines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks aufgrund eines Vermächtnisses, abgesehen - keinen Bestandsschutz i. S. des Art. 237 § 1 EGBGB begründen (BGH VIZ 2001, 213 ff., 214).
c) Die Bekl. kann ihre Berechtigung i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auch nicht mit Erfolg aus ihrer nach dem VZOG bestehenden Verfügungsbefugnis herleiten. Die Nichtberechtigung des Verfügenden i. S. dieser Norm ist durch die fehlende Rechtsinhaberschaft oder aber durch die fehlende Vertretungsmacht bzw. Verfügungsermächtigung gekennzeichnet (Jauernig-Schlechtriem, BGB, 9. Aufl., § 816 Rn. 3; BGH, WM 1999, 23 ff., 24). Entscheidend in bezug auf die beiden letztgenannten Alternativen ist dabei, daß der Verfügende weder eine Vollmacht noch eine Ermächtigung des tatsächlichen Rechtsinhabers besitzt, die es ihm erlaubt, für den wahren Berechtigten eine Verfügung zu treffen. Weder die §§ 6 bzw. 8 VZOG a. F. noch § 8 VZOG n. F. haben der Bekl. eine derartige Verfügungsbefugnis verliehen.
aa) Für den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 26.10.1993 geltenden § 6 VZOG ist ebenso wie in bezug auf § 8 VZOG in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 festzustellen, daß diese Normen eine Verfügungsbefugnis über Grundstücke und Gebäude überhaupt nur dann eingeräumt haben, wenn tatsächlich Volkseigentum entstanden ist. Zweck dieser Vorschriften war im Interesse der Investitionsförderung im Beitrittsgebiet, die Verkehrsfähigkeit ehemals volkseigener Grundstücke bereits vor Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheides zu gewährleisten. Für die Erreichung dieses Zwecks war es ausreichend, dem zur Verfügung über die betroffenen Grundstücke Ermächtigten lediglich die Buchposition einzuräumen. Damit wurde diesem Personenkreis eine Rechtsposition genau und nur in dem Umfang eingeräumt, wie sie auch dem Begünstigten eines Zuordnungsbescheides zukommt, der gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 VZOG die Rechte Dritter grundsätzlich unberührt läßt (BGH ZOV 1998, 415 ff., 417 l. Sp.). Dies findet auch in § 8 Abs. 2 S. 1 VZOG a. F. seine Bestätigung, wonach Verfügungen im Rahmen des vorläufigen Verfügungsrechts die Rechte Dritter unberührt lassen. Daß sich diese Regelung nur auf Ansprüche von Berechtigten nach dem Vermögensgesetz bezieht, ist weder dem Wortlaut zu entnehmen, noch findet sich sonst ein Anhaltspunkt in dieser Richtung. Auch kann § 8 Abs. 2 S. 2 VZOG a. F., wonach die aufgrund der Verfügungsermächtigung nach Abs. 1 vorgenommenen Rechtsgeschäfte als Verfügungen eines Berechtigten gelten, nur so ausgelegt werden, daß davon nicht die zivilrechtlich Berechtigten, sondern nur die vom VZOG in seinen allgemeinen Bestimmungen ebenso bezeichneten Berechtigten i. S. dieses Gesetzes (vgl. § 1 Abs. 6 VZOG) erfaßt werden (BGH ZOV 1998, 415 ff., 417 l. Sp.). bb) § 8 Abs. 1 a) VZOG ist durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz in der Weise neu gefaßt worden, daß die Verfügungsbefugnis über Grundstücke, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, "unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung" besteht. Selbst wenn man diese Neuregelung dahingehend verstehen wollte, daß die Wirksamkeit von Verfügungen, die nach dem 28.3.1991 getroffen wurden, nach § 8 VZOG i. d. F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes allein davon abhängt, ob das Grundstück im Grundbuch als Volkseigentum eingetragen war (BGH, VIZ 1999, 161 ff., 163) - worauf nachfolgend noch näher einzugehen sein wird -, läßt dies nicht die Nichtberechtigung der Bekl. i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen. Zwar konnte dann die Bekl. in wirksamer Weise über den streitgegenständlichen Miteigentumsanteil verfügen. Diese Verfügungsmacht leitet sich indessen nicht vom tatsächlichen Rechtsinhaber ab. Die wahren Miteigentümer haben der Bekl. weder eine entsprechende Vollmacht eingeräumt, noch diese in sonstiger Weise zur Vornahme der Verfügung über den Miteigentumsanteil ermächtigt. Für die Nichtberechtigung i. S. des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, die eine dem Zuweisungsgehalt des materiellen Rechts zuwiderlaufende Vermögenslage beseitigen will, ist aber gerade das Vorliegen einen solchen Situation Voraussetzung. Auch die Verfügungsbefugnis des § 8 Abs. 1 a) VZOG n. F. hat lediglich zum Ziel, die Vornahme von Investitionen zu fördern. Mit der Neufassung des § 8 VZOG sollte dessen Funktion als gesetzliche Handlungsermächtigung in den Fällen, in denen ein Zuordnungsbescheid noch nicht ergangen ist, gestärkt werden
iegen einen solchen Situation Voraussetzung. Auch die Verfügungsbefugnis des § 8 Abs. 1 a) VZOG n. F. hat lediglich zum Ziel, die Vornahme von Investitionen zu fördern. Mit der Neufassung des § 8 VZOG sollte dessen Funktion als gesetzliche Handlungsermächtigung in den Fällen, in denen ein Zuordnungsbescheid noch nicht ergangen ist, gestärkt werden (BT-Drs. 13/7275, S. 35). Investoren sollten hier nicht lediglich über die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs geschützt werden, sondern darüber hinausgehend in wirksamer Weise Eigentum erwerben können. Damit aber verdrängt der nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigte den tatsächlichen Eigentümer noch nicht aus dessen Rechtsstellung. Eine derartige Rechtsfolge sieht auch die Neufassung des Gesetzes nicht vor. Vielmehr ist es bei den schon angeführten Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 5 VZOG und des § 8 Abs. 2 S. 1 VZOG geblieben. Die Neufassung des § 8 VZOG dient mithin lediglich dem Schutz des Investors und liefert keine Grundlage dafür, daß der Verfügungsberechtigte den erhaltenen Kaufpreis nicht an den tatsächlichen Eigentümer herausgeben muß. Hier greifen nach wie vor die allgemeinen Mechanismen ein. In bezug auf Zuordnungs- und Restitutionsberechtigte kommt hier nach wie vor die Regelung des § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG zum Tragen, während die tatsächlichen Eigentümer auf die zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche verwiesen sind. Die Bekl. konnte ausgehend von der aufgezeigten Prämisse aufgrund ihrer von Gesetzes wegen bestehenden vorläufigen Verfügungsbefugnis zwar wirksam über den Miteigentumsanteil verfügen. Dies erfolgte jedoch - ebenso wie im Falle des gutgläubigen Erwerbs - dem Zuweisungsgehalt des materiellen Rechts zuwider.
cc) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, daß auch das Gesetz zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution der Bekl. in bezug auf die streitgegenständliche Verfügung vom 26.10.1993 keine Verfügungsbefugnis eingeräumt hat. Nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 3.10.1990 bis zum 24.12.1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Der BGH hat zwar in einem obiter dictum (VIZ 1999, 161 ff., 163) ohne nähere Begründung ausgeführt, daß die Wirksamkeit von Verfügungen, die nach dem 28.3.1991 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch das HemmnisbeseitigungsG vom 22.3.1991 (BGBl. I, 766) geschaffenen früheren Fassung des § 8 VZOG n. F. (damals § 6 VZOG) - getroffen wurden, allein davon abhänge, ob das Grundstück im Grundbuch als Volkseigentum eingetragen gewesen sei. Diesem Ansatz kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Dem obiter dictum lag ersichtlich die Annahme zugrunde, daß der im Rahmen des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (BGBl. I 1997, 1823 ff.) erfolgten Änderung des § 8 VZOG eine Rückwirkung beizumessen ist und insoweit eine Heilung von während der Geltung des VZOG vorgenommenen und nicht wirksamen Übertragungen von nicht volkseigenen Grundstücken anzunehmen ist. Für eine derartige Annahme bietet jedoch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz (WoModSiG) keinen begründeten Anhaltspunkt. Die Neufassung des § 8 VZOG betrifft vielmehr lediglich Verfügungen, die nach dem Inkrafttreten des WoModSiG am 24.7.1997 vorgenommen wurden. Für die vor dessen Inkrafttreten getroffenen Verfügungen ist allein die Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB maßgebend (Senatsurteil vom 17.2.2000 - 7 U 3574/99, VIZ 2000, 424 ff., 427 f.).
aaa) Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann auf eine derartige Rückwirkung nicht geschlossen werden. Art. 2 II Nr. 2 WoModSiG enthält lediglich die Einfügungen in § 8 VZOG, aber keine Aussage darüber, ab welchem Zeitpunkt diese Neufassung in Kraft tritt. Diesbezüglich ist Art. 7 WoModSiG einschlägig, wonach das Gesetz am Tage nach der Verkündung, mithin am 24.7.1997 in Kraft tritt. Damit ist zunächst nur ausgesagt, daß ab diesem Zeitpunkt die neue Ausgestaltung der Verfügungsbefugnis des § 8 VZOG anwendbar ist. Die Neufassung des Gesetzes entfaltet damit grundsätzlich lediglich eine Wirkung für nach diesem Zeitpunkt vorzunehmende Verfügungen. Eine besondere Anordnung der Rückwirkung ergibt sich auch nicht aus Art. 7 III 3 WoModSiG. Darin wird zwar ausgesagt, daß die Neufassung des § 8 VZOG nicht gilt, wenn ein bestandskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Parteien erfolgt ist. E contrario kann daraus zwar gefolgert werden, daß die Neufassung auch auf noch nicht abgeschlossene Verträge Anwendung finden kann. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, daß in der Vergangenheit liegende Verfügungen rückwirkend eo ipso infolge der Neufassung Wirksamkeit erlangen, sondern lediglich, daß die zuständige Stelle bisherige Verfügungen i. S. des § 8 VZOG genehmigen oder wiederholen kann, um auf diese Weise eine Wirksamkeit herbeizuführen. Dieses Verständnis entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß für die Beurteilung der Wirksamkeit von Verfügungen das zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltende Recht maßgebend ist. Änderungen der Rechtslage können aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit lediglich für zukünftig erst noch vorzunehmende Verfügungen relevant sein. Ein Abweichen von diesem allgemeinen Gedanken kann auch Art. 7 II 3 WoModSiG nicht entnommen werden.
bbb) Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, mit der Neufassung solle lediglich klargestellt werden, daß es im Rahmen des § 8 VZOG auf die Wirksamkeit der Begründung von Volkseigentum nicht ankommen solle (BT-Drs. 13/7275, S. 35). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber jedoch verkannt, daß die Neufassung tatsächlich eine Änderung der Rechtslage bewirkt, so daß es sich keinesfalls um eine bloße Klarstellung handelt. In der Rechtspraxis hat die höchstrichterliche Rechtsprechung § 8 VZOG a. F. gerade nicht die Wirkungen beigemessen, von welchen der Gesetzgeber nunmehr ausgeht (vgl. nur BGH VIZ 1999, 161 ff.; Senat, VIZ 1996, 732 ff.; Senatsurteil vom 24.4.1997 - 7 U 43/97). Vor diesem Hintergrund unterliegt der Gesetzgeber ersichtlich einer Fehlvorstellung, so daß seiner Aussage, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, auch keine für die Auslegung des Gesetzes maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann. An dem Gesetzgeber wäre es vielmehr gewesen, in Anerkennung der ergangenen Entscheidungen eine klare und unmißverständliche Regelung über das rückwirkende Inkrafttreten der Neuregelung - und um eine solche würde es sich handeln - zu statuieren. Die - verfassungsrechtlich ohne problematische - Rückwirkung der Neufassung des § 8 VZOG kommt in dem WoModSiG nicht zum Ausdruck. Der Wortlaut des Art. 7 II 3 WoModSiG bietet nach den obigen Ausführungen keine sichere Grundlage. Er läßt sich vielmehr zwanglos auch einem anderen Verständnis zuführen.
ccc) Hinzu tritt die Systematik des Gesetzes. Mit dem WoModSiG wurde auch Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB geändert. Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB a. F. hatte keinen eigenständigen materiell-rechtlich regelnden Gehalt, sondern stellte lediglich klar, daß sich die Inhaberschaft von Volkseigentum aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist mit der Neufassung des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB eine besondere Heilungsvorschrift eingefügt worden. Nach dessen Satz 1 wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 15.3.1990 bis zum Ablauf des 2.10.1990 die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgabe bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, und in der Zeit vom 3.10.1990 bis zum 24.12.1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Die Statuierung dieser besonderen Heilungsvorschrift ergäbe ausgehend von einer rückwirkenden Geltung der gerade durch das WoModSiG statuierten Neufassung des § 8 VZOG keinen Sinn, sondern wäre überflüssig. In Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB n. F. wird gerade nur von einer "unwiderleglichen Vermutung" der Verfügungsbefugnis gesprochen und § 8 VZOG in der seit dem 25.12.1993 geltenden Fassung erwähnt. Dies spricht in eindeutiger Weise gegen eine rückwirkende Geltung der Neufassung. Aus der Regelung ist vielmehr der Schluß zu ziehen, daß der Gesetzgeber der Neufassung des § 8 VZOG gerade keine Rückwirkung beimessen wollte, sondern für die bereits zuvor erfolgten Verfügungen im Sinne dieser Norm mit der Statuierung der unwiderleglichen Vermutung der Verfügungsbefugnis einen anderen rechtstechnischen Weg zur Bewältigung der Altfälle beschreiten wollte. Ansonsten hätte es der Anordnung einer unwiderleglichen Vermutung der Verfügungsbefugnis nicht bedurft.
ddd) Der danach für die Beurteilung einer Heilung der streitgegenständlichen Verfügung allein einschlägige Art. 233 § 2 Abs. 2 S. 1 EGBGB führt nicht zu deren Wirksamkeit. Wie der BGH zutreffend hervorgehoben hat, knüpft diese Norm mit ihrer Formulierung "bei ehemals volkseigenen Grundstücken" an das Volkseigentum und nicht lediglich an die Grundbucheintragung als solche an (BGH VIZ 1999, 161 ff., 163). Erforderlich ist mithin, daß das Grundstück tatsächlich im Volkseigentum stand und nicht lediglich im Grundbuch als solches eingetragen war. Dies ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils jedoch nicht der Fall. Da dieses Tatbestandsmerkmal die allgemeine Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Heilungsvorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB formuliert, kann diese somit im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. 4. Die von der Bekl. als Nichtberechtigte vorgenommene Verfügung ist jedoch gleichwohl wirksam. Nimmt man eine Verfügungsbefugnis auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 a) VZOG an, so ist dies nach den obigen Ausführungen ohne weiteres der Fall. Geht man davon aus, daß § 8 VZOG eine solche auch im vorliegenden Fall nicht liefert, so hat der Streithelfer der Bekl. den Miteigentumsanteil jedenfalls gutgläubig erworben. Der Käufer des Miteigentumsanteils konnte von dem Vorliegen von Volkseigentum an dem streitgegenständlichen Miteigentumsanteil ausgehen, da das Grundbuch eine entsprechende Eintragung auswies (§ 892 Abs. 1 S. 1 BGB) und er damit auf die gesetzliche Verfügungsbefugnis der Bekl. nach § 6 VZOG vertrauen durfte. Dies gilt vorliegend um so mehr, als zu seinen Gunsten zuvor ein bestandskräftiger Investitionsvorrangbescheid ergangen ist. Zwar schützt das Zivilrecht den guten Glauben an eine Verfügungsbefugnis - von Ausnahmeregelungen wie § 366 HGB abgesehen - nicht. Die hier zur Beurteilung stehende Fallkonstellation einer gesetzlich statuierten Verfügungsbefugnis kann jedoch nicht anders beurteilt werden als die Fälle der §§ 170 bis 173 BGB, in welchen der gute Glaube an eine bestehende Außenvollmacht geschützt wird, so daß jedenfalls ein entsprechender Analogieschluß zu ziehen ist. Nach alledem hat die Bekl. den Kaufpreis an die Kl. nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auszukehren. § 816 BGB gilt in den Fällen der Eingriffskondiktion neben den §§ 987 ff. BGB (Jauernig, BGB, 9. Aufl., vor § 987 Rn. 14).