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Volkseigentum

OLG Naumburg11 U 177/0013.03.2001ZOV 2001, 165

VZOG §§ 2, 8; VermSichVO-DDR vom 17. Juli 1952 §§ 1, 6, 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Volkseigentum; Alterbfall; Passivlegitimation

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Hat ein Grundeigentümer im Jahre 1950 die DDR unter Verletzung von Ausreisebestimmungen der DDR verlassen und ist noch im selben Jahr gestorben, so kann hinsichtlich seiner Erben kein Volkseigentum entstanden sein.

2. Zur Frage der Passivlegitimation der Erben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. nimmt die Bekl. als Miterbe auf Grundbuchberichtigung in Anspruch.

Ursprünglich war für das Grundstück K.-weg 3 in K. Herr F. als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. F. verließ die ehemalige DDR im Februar 1950, ohne die damaligen polizeilichen Meldevorschriften zu beachten. Er verstarb am 2. Juli 1950 in Koblenz und wurde beerbt von seiner Ehefrau sowie den beiden Söhnen und ... Bei dem zuletzt Genannten handelt es sich um den Kl. Alle Erben hatten zum Zeitpunkt des Erbfalles ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Aufgrund des Rechtsträgernachweises des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten der Stadt Halle vom 31.7.1954 und gem. § 1 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 erfolgte im Grundbuch die Eintragung "Eigentum des Volkes" mit dem Rechtsträger Haus- und Grundbesitz Halle (S.).

Mit Vertrag vom 25.7.1969 kauften die Eheleute ... das auf dem Grundstück befindliche Eigenheim gemäß dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmung. Der Kaufvertrag wurde am 23. September 1969 durch den Rat der Stadt Halle genehmigt. Unter Gewährung eines unentgeltlichen dinglichen Nutzungsrechts wurden die Eheleute als Eigentümer des Gebäudes im Eigenheim-Grundbuch eingetragen.

Das Grundstück ist bislang noch nicht nach dem VZOG zugeordnet. Derzeit ist im Grundbuch eingetragen "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft Halle". Der Kl. betreibt ein Verfahren hinsichtlich der Rückübertragung des Grundstückes beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Halle. Ihm ging ein ablehnender Widerspruchsbescheid vom 13. September 1999 zu. Seitdem klagt er vor dem Verwaltungsgericht. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.

Der Kl. hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Grundbuchberichtigungsanspruch gegen die Bekl. zu, für den der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Das Grundstück habe nicht von der Vermögenssicherungsverordnung vom 17.7.1952 erfaßt werden können, da der Ausgangseigentümer F. bereits zuvor verstorben sei und die Verordnung nicht dasjenige Vermögen erfaßt habe, das im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits durch Erbfolge auf andere Personen übergegangen sei. Eine Enteignung liegt somit nicht vor, da ein konfiskatorischer Wille der Bekl. nicht feststellbar sei. Es habe sich lediglich der Irrtum in der Folgezeit ausgewirkt. Grundstückseigentümer seien die Erben des Ausgangseigentümers. (...)

Das Landgericht hat festgestellt, daß der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. hat das Oberlandesgericht Naumburg zurückgewiesen.

Das Landgericht Halle hat der Klage stattgegeben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage für zulässig und begründet erachtet.

I. - III. pp.

IV. Der Kl. hat zugunsten der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 894 BGB gegen die Bekl. einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches.

1. Passivlegitimiert für den Anspruch aus § 894 BGB ist derjenige, zu dessen Gunsten der Grundbuchinhalt von der wirklichen Rechtslage ab-weicht und dessen nach dem Grundbuch vermeintlich ihm zustehendes Recht durch die Anpassung des Buchinhaltes an die wahre Rechtslage beseitigt oder geschmälert werden müßte. Ist in dem Grundbuch die fal-sche Person als Rechtsinhaber ausgewiesen, ist der Buchberechtigte, dem die Buchposition durch den Berechtigten entzogen werden soll, pas-sivlegitimiert (vgl. Gursky in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 894 Rn. 79).

Die Passivlegitimation der Bekl. erweist sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 a VZOG als begründet. Danach sind u. a. die Gemeinden und Städte zu Verfügungen über Grundstücke, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, befugt, wenn sie selbst oder ihre Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind. Zweck der Vorschrift ist es, die Zeit bis zur Entscheidung der Zuordnungsbehörde im Interesse der Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke zu überbrücken (vgl. BGH NJW 1996, 1890, 1891). Das Grundbuch soll, ohne daß die nach dem Zuordnungsrecht berechtigte Körperschaft zuvor in das Grundbuch eingetragen wurde (§ 39 GBO), Verfügungen über das ehemalige Volkseigentum vollziehen können (vgl. Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., Rn. 56). Das Mittel hierzu ist eine gesetzliche Verfügungsermächtigung, die den Inhalt des Grundbuches unter der Voraussetzung anknüpft, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (vgl. BGH ZIP 1995, 1220).

Allerdings geht § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG von dem Grundmodell des Vermögensgesetzes aus, wonach der jetzige Inhaber eines Vermögenswertes festgestellt oder bestimmt werden soll, der sich früher tatsächlich in Volkseigentum befunden hat. Das Eigentum eines Nichtzuordnungsberechtigten, der sich zu Recht auf den Standpunkt stellt, der Vermögenswert sei überhaupt nicht Gegenstand einer Enteignung gewesen, bleibt von dem ergehenden Vermögenszuordnungsbescheid unberührt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG). Hier steht aber nicht die sachliche Inhaberschaft an dem Recht, sondern die Frage, wem die Buchposition zuzuordnen ist, zu entscheiden. Sie wäre im Falle eines Zuordnungsbescheides unter den beteiligten Zuordnungsberechtigten endgültig geklärt (vgl. BGH WM 1995, 1726). Bis dahin schafft § 8 VZOG Abhilfe. Es bestehen keine Bedenken, zu den Verfügungen im Sinne des § 8 VZOG auch die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten des nicht zuordnungsfähigen wahren Eigentümers zu zählen (vgl. BGH NJW 1986, 1890, 1891).

2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Auffassung vertreten, der Kl. und ... seien durch Erbfolge Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden, und das Eigentum sei auch nicht durch eine Enteignung verlorengegangen. Vorliegend läßt sich weder eine Enteignung des streitbefangenen Grundstückes noch ein darauf bezogener Enteignungswille feststellen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen allein der Rechtsträgernachweis, der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch und dessen Vollzug als solche keine Instrumente der Enteignung dar (vgl. BGH VIZ 1995, 707; VIZ 1996, 217; NJW 1996, 1890; Urt. vom 30.4.1999 und 21.5.1999, V ZR 409/96 und V ZR 371/97; V ZR 312/97 = ZOV 1999, 357), sondern setzen eine Enteignung voraus. Sie können allerdings, wie der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen hervorgehoben hat, Anzeichen eines konstitutiven, von der herangezogenen Rechtsgrundlage gelösten Enteignungswillens sein (vgl. BGH VIZ 1998, 96; VIZ 1998, 475; VIZ 1999, 44; VIZ 2000, 733). Hiervon ist der Bundesgerichtshof vor allem in Fällen ausgegangen, in denen von besatzungshoheitlichen Enteignungslisten nicht erfaßte Vermögenswerte von Stellen der SBZ oder Organen der DDR unmittelbar nach deren Gründung in freier, von der angegebenen Rechtsgrundlage gelöster Machtentfaltung konfisziert worden waren. In diesem Zusammenhang hat der BGH der dauernden Inbesitznahme des Objektes durch den Staat und der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen eine besondere Bedeutung zuerkannt.

b) Durch die Ausreise des Erblassers unter Mißachtung der damals geltenden Meldevorschriften im Februar 1950 ist es zu keiner Enteignung gekommen, da die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615 f.) für den vorliegenden Fall - trotz einer geltenden Rückwirkung - keine Beschlagnahme und entschädigungslose Enteignung vorgesehen hat. Nach dem damaligen Recht der DDR war eine Enteignung nicht möglich.

aa) Die erste Vorschrift, die die Behandlung des Flüchtlingsvermögens einheitlich regelte, war § 1 Abs. 1 VermSichVO (VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952; GBl. I S. 615 f.). Danach war das "Vermögen von Personen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten", zu beschlagnahmen. § 7 VermSichVO ermächtigte das Ministerium des Inneren zu Durchführungsanweisungen, die "im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien" erlassen wurden.

§ 1 Abs. 1 VermSichVO hatte nicht die Inverwaltungnahme, sondern die Beschlagnahme und entschädigungslose Enteignung des Flüchtlingsvermögens zur Folge. Dabei wurde davon ausgegangen, daß das hinterlassene Vermögen mit Inkrafttreten der Verordnung am 18. Juli 1952 kraft Gesetzes Volkseigentum wurde, ohne daß es einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedurfte (vgl. Ferber in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Teil I C, Rn. 30).

Entgegen dem Wortlaut der Verordnung wurde aber auch das Eigentum von Personen beschlagnahmt, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung das Gebiet der DDR ohne behördliche Genehmigung verlassen hatten. In § 1 Abs. 1 der 3. Anweisung vom 28. Oktober 1952 zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 heißt es: "§ 1 der Verordnung findet Anwendung auf das Vermögen von Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen haben. Vermögen im Sinne des § 1 ist das Vermögen, das den Personen gehörte, als sie das Gebiet der DDR verließen. Dieses Vermögen ist mit Inkrafttreten der Verordnung (18.7.1952) kraft Gesetzes Volkseigentum geworden, oder - soweit es sich um landwirtschaftliches Vermögen handelt - in den Bodenfonds übergegangen.

Diese Auffassung des Ministeriums des Inneren wurde am 19.2.1953 durch ein Urteil des Obersten Gerichts der DDR bestätigt (vgl. NJ 1953, S. 180). In diesem Zusammenhang stellte das Gericht fest, daß das "illegale Verlassen des Gebiets der Deutschen Demokraten Republik eine Verletzung der Bürgerpflichten gegenüber dem Staat darstellt, auf die der Staat mit Beschlagnahme reagiert. Die Pflichtverletzung ist nicht mit dem Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik beendet, sondern dauert so lange an, wie die betreffende Person ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik fern bleibt". Aus diesem Zitat wird der Charakter der Beschlagnahme als Strafmaßnahme verdeutlicht. Bestraft werden sollte das ungesetzliche Verlassen der DDR, das vor dem Mauerbau noch ohne großes Risiko für Leib und Leben möglich war (vgl. Ferber a. a. O.).

bb) Vorliegend ist eine Enteignung weder vom Wortlaut der genannten Verordnung und den darauf ergangenen Anweisungen noch vom dargestellten Sinn und Zweck gegeben. Denn in § 1 Abs. 2 Buchst. d) der genannten 3. Anweisung vom 28. Oktober 1952 war geregelt, daß "die Vorschriften des Abs. 1 nicht anzuwenden sind für ... d) Vermögenswerte, die vor Inkrafttreten der Verordnung im Erbgang an andere Eigentümer übergingen". Vielmehr hätte dieses Vermögen nach § 6 VermSichVO in den Schutz und die "vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik" übernommen werden müssen.

Hier ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Flucht des ... im Februar 1950 erfolgte und er am 2. Juli 1950 verstorben ist, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 noch nicht in Kraft getreten war. Ein Vermögenswert des Geflüchteten war mithin nicht mehr vorhanden, da aufgrund gesetzlicher Erbfolge das Vermögen an andere Eigentümer übergegangen ist. Es ist auch nicht vorgetragen, daß die damaligen Erben des Erblassers das Gebiet der DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen haben. Der damalige Verordnungsgeber hatte einen derartigen Fall durchaus in die Reichweite der Verordnung und Anweisungen einbezogen und gerade keine Enteignung, sondern eine vorläufige Verwaltung vorgesehen. Dies ist auch aus der Sicht der damaligen DDR folgerichtig. Denn wie bereits ausgeführt und durch das zitierte Urteil des Obersten Gerichts der DDR (vgl. NJ 1953, S. 180) bestätigt, dauerte die Pflichtverletzung so lange an, wie die betreffende Person ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der DDR ferngeblieben ist. Der daraus deutlich werdende Charakter der Beschlagnahme als Strafmaßnahme war aber gegenüber den Erben des Flüchtlings nicht gewollt. Denn mit der Beschlagnahme sollte das ungesetzliche Verlassen der DDR bestraft werden. Dafür, daß diese Pönalisierung auch die Erben des Flüchtlings treffen sollte, ergeben sich weder aus den Durchführungsanweisungen noch aus dem Sinn und Zweck der VermögenssicherungsVO Anhaltspunkte. Die Ansicht der Bekl., die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten habe auch das Ziel gehabt, den Grund und Boden von ausgereisten Bürgern auch im Hinblick auf den damals knappen Wohnraum dem Volkseigentum zuzuführen, vermag keine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen. Denn dieses Ziel konnte auch mit einer Inverwaltungnahme erreicht werden, die § 6 der Verordnung vorgesehen hatte. Es hatte sich zudem in der Folgezeit mit der Verabschiedung der "VO über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und in den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen" vom 11.6.1953 eine Änderung bei der Behandlung des Flüchtlingsvermögens angedeutet: Gleichzeitig mit der Aufhebung der Vermögenssicherungsverordnung erhielten Rückkehrer einen Anspruch auf Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. In Einzelfällen wurde auch die Gewährung von Schadensersatz in Aussicht gestellt. Diese Entwicklung muß wohl im Zusammenhang mit dem "neuen Kurs" gesehen werden, mit dem die SED auf eine ökonomische und politische Krise in der DDR reagierte (vgl. Ferber, a.a.O., Rn. 34).

cc) Die Ausstellung des Rechtsträgernachweises von dem Bevollmächtigten des Staatssekretariats für innere Angelegenheiten vom 31.7.1954, der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch und dessen Vollzug beruhten lediglich auf dem Irrtum, bereits mit Inkrafttreten der Verordnung habe eine Enteignung stattgefunden. Dieses Handeln stellt aber für sich genommen - wie oben ausgeführt - kein hoheitliches Handeln dar, welches einem formalen Enteignungsakt gleichsteht, sondern lediglich den Vollzug des vorausgesetzten Hoheitsaktes.

c) Hinreichende Anzeichen eines konstitutiven Enteignungswillens aufgrund sonstiger Umstände konnte der Senat ebenfalls nicht feststellen. Zwar hat die staatliche Stelle das streitgegenständliche Grundstück dauerhaft in Besitz genommen. Dies spricht aber nicht zwingend für einen Enteignungswillen, sondern eher dafür, daß eine Enteignung als geschehen vorausgesetzt wurde. Ein konfiskatorischer Zugriff auf das in Rede stehende Grundstück kann auch nicht in dem Verkauf des Eigenheims auf dem Grundstück an die Eheleute im Juli 1969 gesehen werden, da das Grundstück nicht mitveräußert worden ist. Soweit die Bekl. das Gegenteil behauptet (GA 119), hat sie diesen Vortrag weder mit Tatsachen unterlegt, noch Beweis angetreten. Auch die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts für das streitgegenständliche Grundstück an die Eheleute ist nicht durch einen Enteignungswillen getragen, sondern basiert wiederum auf dem Irrtum der staatlichen Stellen, eine Enteignung des wahren Grundstückseigentümers sei bereits im Jahre 1952 kraft der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten erfolgt. Zwar ist darin ein hoheitliches Handeln zu erblicken. Der Wille der staatlichen Stellen war aber hierbei nicht auf einen Entzug einer Eigentumsposition gerichtet, weil davon ausgegangen wurde, das Grundstück stehe im Eigentum des Volkes. Entgegen der Ansicht der Bekl. ergeben sich auch keine Hinweise darauf, die Behörde habe sich im Jahre 1954 bewußt über bestehendes Recht hinweggesetzt und damit ihren bestehenden konkreten Konfiskationswillen manifestiert (GA 150). Ein dahingehendes Bewußtsein wird durch keine Tatsachen bestätigt. Vielmehr sprechen alle vorgetragenen Umstände für einen Irrtum der Behörde, der vorausgesetzte Enteignungsakt liege bereits vor. Für einen erneuten konfiskatorischen Zugriff und einen entsprechenden Enteignungswillen durch die staatlichen Stellen ergeben sich keine weitergehenden Anhaltspunkte.

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) ist auch nicht durch das Vermögensgesetz verdrängt. Die Erben des ... sind gerade nicht im Sinne des Vermögensgesetzes enteignet worden.

V. Die Möglichkeit der Ersitzung zugunsten des Volkseigentums (§ 900 BGB) bestand nicht (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 1890, 1892).

VI. Die Bekl. kann sich auch nicht auf einen Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 EGBGB infolge des Verstreichens der darin statuierten Ausschlußfrist berufen. Denn ist am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig, oder schweben zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem früheren Eigentümer des Grundstücks (vgl. Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB), so treten die in Art. 237 § 2 Abs. 1 - 3 bezeichneten Wirkungen erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens oder dem Abbruch der Verhandlungen, frühestens jedoch am 1. Oktober 1998 ein. Nach dem unstreitigen Vortrag der Bekl. ist das Verfahren nach dem Vermögensgesetz vor dem Verwaltungsgericht bereits seit nahezu zehn Jahren anhängig, ohne daß eine Entscheidung ergangen ist.