VKSK
SchuldRAnpG § 8 Abs. 2, § 30 Abs. 2: BGB § 556 Abs. 1 a. F.
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VKSK; Verein; Formwechsel; Nutzungsverträge; Erholungszweck; Zwischenpachtvertrag; Vertragseintritt; Nutzungsberechtigte
Leitsätze
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1. Die Eintragung der ehemaligen Organisationen auf Kreis- und Ortsebene des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) auf Kreis - und Ortsebene (§§ 1, 2 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 - GBl. DDR I 1960, S. 1) als rechtsfähige Vereine nach § 22 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.2.1990 (GBl. DDR I, S. 75) hat zu einem identitätswahrenden Formwechsel geführt. Die von den ehemaligen Verbänden mit den Räten der Kreise und Gemeinden abgeschlossenen Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung bestanden mit den Vereinen fort. Die Beschlußfassungen auf Verbandsebene, insbesondere die auf dem Hauptverbandstag des VKSK vom 27. Oktober 1990, haben an dieser gesetzlichen Rechtsfolge nichts geändert. 2. Mit dem Inkrafttreten des SchuldRAnpG zum 1. Januar 1995 ist der Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG in die zwischen den örtlichen Räten und den ehemaligen Kreis- oder Ortsverbänden des VKSK abgeschlossenen (Zwischenpacht-) Verträge eingetreten. 3. Die vom allgemeinen Miet- und Pachtrecht abweichende Bestimmung in § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG dient ausschließlich dem Schutz der unmittelbar Nutzungsberechtigten. Der gesetzlich angeordnete Eintritt des Grundstückseigentümers in den Vertrag mit den unmittelbar Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG tritt daher nicht ein, wenn die unmittelbar Nutzungsberechtigten die Nutzung der Bauwerke und der ihnen überlassenen Grundstücke seit langem aufgegeben haben und es sich bei den Bauwerken um halbfertige Ruinen handelt. Der Grundstückseigentümer kann in solch einem Fall bei Beendigung des Zwischenpachtvertrages nach § 556 Abs. 1 BGB a. F. die Herausgabe und Räumung vom Zwischenpächter verlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt vom Bekl. unter Beseitigung von Aufbauten die Beräumung und Herausgabe des Grundstücks Flurstück ... der Gemarkung ... in einer Größe von 2,07 ha.
Die Kl. ist die Tochter und alleinige Erbin des Erblassers J. F. (fortan: Erblasser), ehemals wohnhaft in ..., der Eigentümer des o. g. Grundstücks war. Nachdem der Erblasser seine Zustimmung zum Abschluß eines Nutzungsvertrages verweigert hatte, erklärte der Rat des Kreises am 3.11.1987 den zwischen ihm und dem Erblasser geschlossenen Vertrag über die landwirtschaftliche Nutzung der streitgegenständlichen Bodenfläche gemäß den Bestimmungen der GVVO für rechtswirksam. Anschließend übergab der Rat der Gemeinde ... mit einer Vereinbarung ohne Datum, genehmigt am 18.3.1988 durch den Rat des Kreises, Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, das Grundstück dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Kreisvorstand (fortan: VKSK) zur Errichtung von Kleingartenanlagen. Der VKSK überließ seinerseits das Grundstück an Mitglieder der Kleingartensparte, die anschließend damit begannen, ohne Bauzustimmung des Rates der Gemeinde Gartenlauben bzw. Wochenendhäuschen - zum Teil mit voller Unterkellerung - zu errichten. Die Mitglieder sind zwischenzeitlich unbekannt verzogen oder an einer Nutzung der auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Baulichkeiten nicht mehr interessiert.
Mit Schreiben vom 3.7.1990 sprach der Rat der Gemeinde einen Baustopp aus. Mit Schreiben vom 18.9.1990 verfügte das Landratsamt einen Baustopp für alle auf dem streitgegenständlichen Grundstück begonnenen Vorhaben sowie ein Verbot der Nutzung für die fertiggestellten Vorhaben.
Im Jahre 1990 hat sich der Bekl. als Rechtsnachfolger der Fachrichtung "Kleingärtner der Kreisorganisation des VKSK" im Vereinsregister nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21.2.1990 (GBl. DDR I, S. 75), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 22.6.1990 (GBl. DDR I, S. 470 und S. 546) registrieren lassen. Im Bereich des Landkreises war er der einzige Verein, der in diesem Jahr auf Kreisebene gegründet wurde. Aus der Kleingartensparte ist der Verein Wochenendsiedlersparte e. V. hervorgegangen. Mit Beschluß des außerordentlichen Verbandstages vom 27.10.1990 beschloß der Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (fortan: VKSK) seine eigene Auflösung, nachdem sich aus den einzelnen Fachrichtungen dieses Verbandes eigenständige Fachverbände bzw. Landesverbände ausgegliedert und eigene Rechtsfähigkeit erworben hatten.
Mit Protokoll vom 27.1.1998, unterzeichnet vom Vorsitzenden des Bekl. sowie vom Vorsitzenden des Vereins Wochenendsiedlersparte e. V., wurde u. a. ausgeführt, daß bei der Auflösung des Vereins zum 31.12.1997 das streitgegenständliche Grundstück entschädigungslos an den Bekl. zurückgegeben werde, sämtliche auf dem Gelände befindlichen Gegenstände dem Bekl. übergeben sowie alle weiteren Grundstücksverhandlungen vom Bekl. übernommen würden, und dieser in die Rechte und Pflichten der bisher gültigen Verträge des Vereins eintrete. Wegen arglistiger Täuschung focht der Bekl. das Übergabeprotokoll vom 27.1.1998 mit Schreiben vom 19.11.1998 an und führte hierbei aus, daß ein Beschluß der Mitgliederversammlung zur Auflösung nicht vorgelegen habe und nicht sämtliche Mitglieder ihre Zustimmung zur Auflösung des Vereins erteilt hätten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.5.2000 bot der Erblasser dem Bekl. den Neuabschluß eines Nutzungsvertrages für die streitbefangene Grundstücksfläche an, wobei er vom bisherigen Bestehen einer vertraglichen Beziehung ausging. Nach wiederholter Nachfrage des Erblassers im Schreiben vom 24.1.2001 erklärte der Bekl. mit anwaltlichem Schreiben vom 19.2.2001, daß die früheren Bemühungen um den Abschluß eines Pachtvertrages gescheitert seien und hierzu auch keine Bereitschaft mehr bestünde. Ein Pachtverhältnis habe zwischen den Parteien niemals bestanden.
Die Kl. verlangt die Herausgabe des Grundstücks. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung des streitbefangenen Grundstücks gem. § 556 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 581 Abs. 2 BGB a. F. zu.
Diese Rechtsgrundlage ist im vorliegenden Fall anwendbar (1.). Die in § 556 Abs. 1 BGB a. F. genannten Voraussetzungen für eine Rückgabepflicht des Bekl. liegen vor, denn das zwischen der aktivlegitimierten Kl. (2.) und dem passivlegitimierten Bekl. (3.) bestehende Nutzungsverhältnis wurde durch einverständliche Vertragsaufhebung wirksam beendet (4.). Schließlich umfaßt die Rückgabepflicht des Bekl. aus § 556 Abs. 1 BGB a. F. neben der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung (5 a), wobei durchgreifende Einwendungen des Bekl. nicht bestehen (5 b).
1. § 556 Abs. 1 BGB a. F. ist im vorliegenden Fall anwendbar. Artikel 232 § 2 Abs. 1 EGBGB ordnet an, daß bestehende Mietverhältnisse sich vom 3.10.1990 an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richten. Gleichlautendes regelt Artikel 232 § 3 Abs. 1 EGBGB für Pachtverträge. Dies bedeutet, daß das neue Recht für die nach dem Wirksamwerden des Beitritts entstandenen Rechte und Pflichten heranzuziehen ist. Dagegen sind vor dem Beitritt abgeschlossene Sachverhalte grundsätzlich nach dem damals in der DDR geltenden Recht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.1999, XII ZR 101/97, VIZ 1999, 353). Danach wäre hier die Verpflichtung zur Beseitigung der Baulichkeiten, die auf der Grundlage eines in der DDR begründeten Schuldverhältnisses vor dem Beitritt errichtet wurden, eigentlich nach den §§ 112, 113 DDR-ZGB zu beurteilen. Dies gilt jedoch nur für gewöhnliche Miet- und Nutzungsverträge. Für Verträge zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung i. S. d. §§ 312 ff. DDR-ZGB hingegen erklärt § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Miet- oder den Pachtvertrag für anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ist vorliegend eröffnet.
a) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet, die aufgrund eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung überlassen worden sind. Die am 18.3.1988 genehmigte Vereinbarung zwischen dem Rat der Gemeinde und dem VKSK bestimmte zwar unter der Nummer 1, daß die Fläche zur Errichtung von Kleingartenanlagen übergeben werde. Für die Abgrenzung zwischen einer kleingärtnerischen Nutzung in einer Anlage nach § 20 a BKleingG und einer Nutzung zu anderen Erholungszwecken kommt es jedoch nicht auf die vertragliche Beschreibung, sondern auf die am 3.10.1990 tatsächlich ausgeübte Nutzung an (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1999, III ZR 89/99, VIZ 2000, 159, 161 = ZOV 2000, 98). Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die auf dem Grundstück des Erblassers errichteten Bauwerke nicht die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit der Pächter fördern, sondern der Erholung und anderer Freizeitgestaltung der Nutzer dienen sollten.
b) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes gem. § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG auch auf diesen Vertrag anzuwenden. Vorliegend erfüllt die am 18.3.1998 genehmigte Vereinbarung diese Voraussetzung, weil der Rat der Gemeinde das streitbefangene Grundstück dem VKSK als Zwischenpächter zur Errichtung von Kleingartenanlagen übergeben hat.
2. Die Kl. ist aufgrund gesetzlichen Vertragseintritts gem. § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG aktivlegitimiert.
a) Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG tritt der Grundstückseigentümer in die sich ab dem 1.1.1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks ein, das staatliche Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 SachenRBerG bis zum Ablauf des 2.10.1990 im eigenen oder in seinem Namen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter im Sinne des § 1 Abs. 2 Schuld-RAnpG abgeschlossen worden, tritt gem. § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG der Grundstückseigentümer in dieses Vertrags-verhältnis ein.
b) Vorliegend erfüllt die am 18.3.1988 genehmigte Vereinbarung zwischen dem Rat der Gemeinde und dem VKSK, wonach Letztgenanntem das streitbefangene Grundstück zur Errichtung von Kleingartenanlagen übergeben wurde, diese Voraussetzungen, da es sich bei dem Rat der Gemeinde um eine staatliche Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG i. V. m. § 10 Abs. 1 SachenRBerG handelt (aa) und die Vereinbarung ihrerseits wirksam ist (bb).
aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nennt als Regelbeispiele für staatliche Stellen insbesondere Verwaltungsstellen, Vorstände landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder sonstige Organe. Verwaltungsstelle sind neben Kreisen, Bezirken sowie staatlichen Verwaltern insbesondere die Räte der Gemeinden, so daß es sich bei dem Rat der Gemeinde um eine staatliche Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 SachenRBerG handelt (vgl. Vossius, SachenRBerG, 1. Aufl. 1995, § 10 Rn. 11).
bb) Gegen die Wirksamkeit der am 18.3.1988 genehmigten Vereinbarung zwischen dem Rat der Gemeinde und dem VKSK bestehen keine Bedenken. Die in Ziff. 1 und 4 getroffenen Vereinbarungen können sich auf § 4 Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 (GBl. DDR I 1960, 1) stützen, wonach der VKSK allein berechtigt war, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner zu pachten.
3. Der Bekl. ist passivlegitimiert. Zwar scheidet eine gewillkürte Rechtsnachfolge des Bekl. aufgrund der Vereinbarung mit dem Verein Wochenendsiedler e. V. vom 27.1.1998 aus (a). Die Passivlegitimation ergibt sich jedoch daraus, daß der Bekl. aufgrund Registrierung nach dem Vereinigungsgesetz der DDR zwar die rechtliche Form gewechselt hat, im übrigen aber mit dem früheren Kreisverband im VKSK identisch ist (b).
a) Eine gewillkürte Rechtsnachfolge des Bekl. ergibt sich nicht aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein Wochenendsiedler e. V. gemäß dem Protokoll vom 27.1.1998. Hierbei kann offenbleiben, ob diese vertragliche Vereinbarung nach der mit Schreiben vom 19.11.1998 erklärten Anfechtung des Bekl. wegen arglistiger Täuschung überhaupt noch Bestand hat. Jedenfalls verlangt eine derartige Vertragsübernahme entweder die Zustimmung sämtlicher Beteiligten oder einen dreiseitigen Vertragsabschluß (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1985, VII ZR 316/84, WM 1986, 163). Beides liegt hier unstreitig nicht vor. Darüber hinaus stellt die zwischen dem Bekl. und dem Verein Wochenendsiedlersparte e. V. entsprechend dem Protokoll vom 27.1.1998 getroffene Übernahmevereinbarung - ihre Gültigkeit unterstellt - allenfalls eine Freistellungsverpflichtung des Bekl. gegenüber dem Verein dar, aus der die Kl. selbst gegenüber dem Bekl. keinerlei Rechte herleiten kann.
b) Die Passivlegitimation des Bekl. ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Ausgangsgerichts daraus, daß der Bekl. aufgrund Registrierung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.2.1990 (GBl. DDR I, 75), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 22.6.1990 (GBl. DDR I, 470 und 546), zwar die rechtliche Form gewechselt hat, im übrigen aber mit dem früheren Kreisverband im VKSK identisch ist.
aa) Nach § 4 Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 (GBl. DDR I 1960, 1) war allein dem VKSK das Zwischenpachtprivileg, also die Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner anzupachten, zuerkannt worden. In Ausübung dieses Privilegs schlossen in der Rechtswirklichkeit der DDR die Kreisverbände dieses Verbandes - hier der VKSK - die Zwischenpachtverträge (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.1.2001, 7 U 132/99, ZOV 2001, 399 und ergänzend Kärsten NJ 1994, 104). Der Kreisverband war nach § 2 Abs. 1 Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 eine juristische Person und hatte sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung nur bei dem Rat des Kreises - Abteilung Land- und Forstwirtschaft - registrieren zu lassen. Die Rechtslage änderte sich im Zusammenhang mit den politi-schen Umwälzungen in der DDR. Die Kreisverbände konnten sich gem. § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21.2.1990 (GBl. DDR I, S. 75), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 22.6.1990 (GBl. DDR I, S. 470 und S. 546), innerhalb von sechs Monaten bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht registrieren las-sen. Mit der Registrierung erlangten sie als Vereinigung Rechtsfähigkeit, die gem. Art. 231 § 2 Abs. 1 EGBGB über den 2.10.1990 hinaus erhalten geblieben ist. Die Registrierung hat an der Identität der rechtsfähigen Vereinigungen nichts geändert. Die von VKSK-Organisationen abgeschlossenen Nutzungsverträge wirken nunmehr identitätswahrend für und gegen den Verein, der aus ihnen jeweils hervorgegangen ist (vgl. Thüringer OLG, Beschluß vom 27.11.1999, 6 W 716/99, zitiert nach Ju-ris, sowie Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, RWS-Skript 274, S. 64).
bb) Die Registrierung des Kreisverbandes als rechtsfähiger Verein hat zu einer "Rechtsnachfolge" durch identitätswahrenden Formwechsel geführt. Mit der am 18.3.1998 genehmigten Vereinbarung übergab der Rat der Gemeinde das streitbefangene Grundstück dem Kreisvorstand des VKSK zur Errichtung von Kleingartenanlagen. Im Vereinsregister hat sich der Bekl. als Rechtsnachfolger der Fachrichtung "Kleingärtner der Kreisorganisation des VKSK" registrieren lassen. Darüber hinaus ist unstreitig, daß sich der Bekl. im Jahre 1990 im Bereich des Landkreises ... als einziger Verein ins Vereinsregister hat eintragen lassen. Für die Passivlegitimation spielt es keine Rolle, daß der VKSK nach Abschluß der am 18.3.1988 genehmigten Vereinbarung seinerseits die streitbefangene Grundstücksfläche an Mitglieder der Kleingartensparte überließ, deren Mitglieder anschließend baurechtswidrige Gartenlauben und Wochenendhäuschen zu errichten begannen. Entscheidend bleibt der identitätswahrende Eintritt des Bekl. in den am 18.3.1988 genehmigten Nutzungsvertrag.
cc) Die nachfolgenden Beschlüsse im Verband des VKSK, hier auf dem Hauptverbandstag vom 27.10.1990, konnten an der Identität der Kreisverbände nach § 2 Abs. 1 Verordnung über das Kleingarten- und Sied-lungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 mit den aus der Regi-strierung auf Kreisebene entstandenen Vereinen nichts ändern. Die ge-setzlichen Rechtsfolgen aus der Identität in bezug auf die vertraglichen Nutzungsverhältnisse waren einer verbandsautonomen Beschlußfassung entzogen.
Es mag daher sein, daß der VKSK ausschließlich dem Verband der Gar-ten- und Siedlerfreunde als Rechtsnachfolger der Fachrichtung für das Kleingarten- und Siedlungswesen sowie für die Wochenendsiedler und Mietergärtner das Recht der Weiterführung aller zwischen dem VKSK und Eigentümern bzw. Rechtsträgern sowie Nutzern von Grundstücken auf der Grundlage der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und Kleintierzucht vom 3.12.1959 geschlossenen Kleingartennutzungsverhältnisse übertragen hat. Jedenfalls war der Verbandstag nicht befugt, über die zwischen den Vereinen auf Kreisebene und den staatlichen Stellen geschlossenen Verträge Verfügungen zu treffen, daß nur einige Nutzungsverträge auf bestimmte regionale Verbände übergehen sollten.
Im übrigen ergibt sich aus der Anlage 7 zu diesem Protokoll, daß der Verbandstag über das Vermögen der Sparten bzw. Vereine gerade keine Regelung treffen wollte (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluß vom 24.11.1999, 6 W 716/99, zitiert nach Juris).
4. Den am 18.3.1988 genehmigten Nutzungsvertrag haben die Parteien wirksam beendet.
Hierbei kann offenbleiben, ob die mit Schriftsatz vom 24.1.2001 erklärte Kündigung wirksam ist. Gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kün-digung sprechen insbesondere die in § 23 SchuldRAnpG genannten Be-dingungen und Übergangsfristen. Jedenfalls ist das Scheitern der Vertragsverhandlungen über den Abschluß eines neuen Pachtvertrages über den 31. Dezember 2000 hinaus im Jahre 2001 gem. §§ 133, 157 BGB als einverständliche Vertragsaufhebung zu würdigen. Beide Parteien haben hierdurch zum Ausdruck gebracht, daß sie einen Nutzungsvertrag für die Zukunft nicht wollen, da eine Fertigstellung der Bauwerke und ihre Nut-zung zu Erholungszwecken auf Grund eines Vertrages nicht mehr zu er-warten ist.
5. § 556 Abs. 1 BGB a. F. deckt auch die von der Kl. begehrte Rechtsfolge, nämlich die Herausgabe und Räumung des streitbefangenen Grundstücks (a), wobei keine durchgreifenden Einwendungen des Bekl. bestehen (b).
a) Vom Wortlaut her verlangt § 556 Abs. 1 BGB a. F. lediglich die Rück-gabe des streitbefangenen Grundstücks nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Anerkannt ist jedoch, daß § 556 Abs. 1 BGB a. F. auch die Verpflichtung umfaßt, während der Vertragsdauer auf dem Grundstück errichtete Bauten zu beseitigen (BGH, Urteile vom 17.5.1995, VII ZR 295/93, DtZ 1995, 370 und vom 26.4.1994, XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847). Bis zum Beitritt war zwar ein derartiges Begehren nach § 112 Abs. 2 DDR-ZGB zu beurteilen, wonach ein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung baulicher Veränderungen nur in Betracht kam, wenn die-se ohne seine Zustimmung vorgenommen wurden. Allerdings gilt diese Rechtsgrundlage nur für Miet- und Nutzungsverträge nach §§ 94 ff. ZGB-DDR. Verträge - so wie hier - zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung gem. §§ 312 f. ZGB-DDR unterstellt § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG in vollem Umfang dem Miet- und Pachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbu-ches, soweit nicht im Schuldrechtsanpassungsgesetz etwas Abweichendes bestimmt worden ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG werden die Nutzer - unter den dort genannten, hier nicht vorliegenden (siehe un-ten b cc)) Voraussetzungen - von der Verpflichtung zur Beseitigung der errichteten Bauwerke befreit. Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses im übrigen neben der Pflicht zur Herausgabe auch die Pflicht des Nutzers zur Räumung aus dem seit dem 1.1.1995 grundsätzlich anwendbaren § 556 Abs. 1 BGB a. F. besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.12.1998, XII 16/97, VIZ 1999, 164 = ZOV 1999, 136).
b) Dem Herausgabe- und Räumungsanspruch stehen keine durchgreifenden Einwendungen entgegen.
aa) Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Möglichkeit zur tatsächlichen Inbesitznahme und das Verhandeln über den Abschluß eines neuen Nutzungsvertrages einer Rückgabe gleichsteht. Jedenfalls gehört zur Rückgabe außer der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt auch die Räumung (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.1988, VIII ZR 96/87, ZIP 1988, 917). Diese hat der Bekl. jedoch bislang nicht durchgeführt.
bb) Auch auf den Einwand, er könne die auf dem streitbefangenen Grundstück befindlichen Baulichkeiten wegen fehlenden Eigentums nicht beseitigen, kann sich der Bekl. nicht mit Erfolg berufen. Der Bekl. ist nicht mit der Beendigung des Vertrages mit der Kl. von der vertraglichen Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB a. F. zur Beseitigung der halbfertigen Bauwerke nach § 275 Abs. 2 BGB a. F. freigeworden. Die Kl. ist nicht in ein Vertragsverhältnis mit den unmittelbar Nutzungsberechtigten eingetreten. Es besteht auch kein Sondereigentum Dritter an den Bauwerken mehr.
Richtig ist allerdings, daß § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG zum Schutze der unmittelbar Nutzungsberechtigten auch im Falle einer vom Zwischenpächter zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung den Eintritt des Grundstückseigentümers in das Vertragsverhältnis zwischen dem Zwischenpächter und dem unmittelbar Nutzungsberechtigten anordnet. Damit wird regelmäßig die Rechtsfolge des § 556 Abs. 3 BGB a. F. (jetzt § 546 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, nach der der Grundstückseigentümer mit der Beendigung des Pachtvertrages die Herausgabe und Räumung auch vom Unterpächter verlangen kann, mit dem er sich in keinem Vertragsverhältnis befindet (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 17.1.2001, XII ZB 194/99, NJW 2001, 1355 f.). Das SchuldRAnpG ändert diese Rechtsfolge im Interesse des Schutzes des unmittelbar Nutzungsberechtigten ab. Dieser soll seine bauliche Investition grundsätzlich jedenfalls bis zum Ende der in § 23 SchuldRAnpG bestimmten Kündigungsschutzfristen nutzen können.
Diese Norm dient indessen ausschließlich dem Schutz des unmittelbar Nutzungsberechtigten (vgl. Rövekamp, Schuldrechtsanpassung [1995], S. 144; Zimmermann in R III B 412, SchuldRAnpG § 30, Rn. 13, 14). Sie bezweckt nicht die Befreiung des Zwischenpächters von der gesetzlichen Verpflichtung aus § 556 Abs. 1 BGB a. F., das Grundstück mit dem Ende des Nutzungsverhältnisses geräumt herauszugeben. Die Vorschrift greift daher nach ihrem Zweck dann nicht zugunsten des Zwischenpächters ein, wenn auch der unmittelbar Nutzungsberechtigte die Nutzung des Bauwerks seit langem aufgegeben hat und es sich - wie hier - um halbfertige Bauruinen handelt. In diesem Falle bedarf es keines Schutzes des unmittelbar Nutzungsberechtigten, so daß die allgemeinen Folgen der vorzeitigen Vertragsbeendigung eintreten.
Danach bleibt hier der beklagte Zwischenpächter aus § 556 Abs. 1 BGB a. F. gegenüber dem klagenden Grundstückseigentümer zur Räumung verpflichtet. Das selbständige Eigentum an den Bauwerken ist mit der Beendigung des Zwischenpachtvertrages nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG erloschen; die Bauwerke sind Bestandteil des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum der Kl. übergegangen. Die Kl. kann danach von der Bekl. die Beseitigung der Bauwerke verlangen, an der auch kein Eigentum Dritter mehr besteht.
cc) Schließlich vermag der Bekl. auch mit dem Einwand des § 15 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG nicht durchzudringen. Diese Vorschrift befreit den Nutzer nur dann von seiner Verpflichtung, errichtete Bauwerke zu entfernen, wenn diese "entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtet" worden waren. Das setzt voraus, daß das Bauwerk dem Bauordnungsrecht der DDR entsprach und nach dem Inhalt des Vertrages, aufgrund dessen das Grundstück dem Nutzer überlassen wurde, errichtet werden durfte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen - BT-Drucks. 12/7135, S. 46; Zimmermann, in: Prütting/Zimmermann/Heller, GrundstücksR Ost, § 12 SchuldRAnpG RN 9; BGH, Urteil vom 23.12.1998, XII ZR 16/97, a. a. O.). Hier wurden jedoch die sich auf dem streitbefangenen Grundstück befindenden Baulichkeiten gerade nicht entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR errichtet. Eine Bauzustimmung hat der Rat der Gemeinde unstreitig nicht erteilt. Dies belegen auch die mit Schreiben des Rates der Gemeinde vom 3.7.1990 und mit Schreiben des Landratsamts vom 18.9.1990 ausgesprochenen Baustopps.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: Für den Bereich des früheren Ost-Berlin ist keine fristgemäße Registrierung des VKSK erfolgt. Der frühere Zentralverband des VKSK ist nicht als rechtsfähiger Verein anzusehen. Ob die den neu gegründeten Bezirksverbänden erteilten Generalvollmachten überhaupt rechtswirksam sind, ist infolge der fehlenden Vereinsfähigkeit des früheren VKSK-Zentralverbandes zweifelhaft, dazu KG-Beschluß vom 29. Mai 2001, ZOV 2002, 325.