Vierjährige Verjährungsfrist für BSR- Forderungen
StrG § 7; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach dem Inkrafttreten des Berliner Betriebegesetzes (1. Januar 1994) ist die Tätigkeit der BSR nicht gewerbsmäßig, so daß für die Vergütungsansprüche nicht die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB, sondern die vierjährige nach § 197 BGB gilt. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung Erfolg.
Die Kl. verlangt von der Bekl. zu Recht die in den Jahren 1995 bis 1996 angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 22.046,30 DM für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung betreffend das Grundstück C.- Straße in Berlin Prenzlauer Berg, deren Eigentümerin die Bekl. ist.
Der ordentliche Rechtsweg ist gemäß § 7 Abs. 7 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StRG) vom 19. Dezember 1978 eröffnet. (...)
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht sind diese Forderungen nicht verjährt.
Die Kl. ist, darüber besteht auch kein Streit, nicht Kaufmann i. S. § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. mit § 1 Abs. 2 bzw. nach § 6 oder § 5 HGB a. F.: Weder betreibt die Kl. ein Grundhandelsgewerbe, noch ist sie Formkaufmann oder Kaufmann kraft Eintragung.
Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Kl. nach § 2 Abs. 2 BerlBG gehalten, die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Dieses Gebot macht sie nicht zum Kaufmann, sondern läßt vielmehr den Gegenschluß zu, daß die besondere Erwähnung kaufmännischer Grundsätze gerade zeigt, daß ihr selbst Kaufmannseigenschaft nicht zukommt.
Die Verjährung der Klageforderung ist auch nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB nicht eingetreten.
Die Kl. betreibt die ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung nicht gewerbsmäßig i. S. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Diese Vorschrift erfaßt auf der Gläubigerseite alle die Personen, die ohne zu dem Personenkreis des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu zählen, im übrigen aber wie diese gewerbsmäßig handeln. "Es muß sich also um eine planmäßige, berufliche Tätigkeit handeln, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist" (Staudinger/Peters, 13. Bearbeitung, Rdn. 38 zu § 196 BG8; vgl. auch BGH, WM 1991, 1394 [1397]). Ein Gewerbe kann aber nur angenommen werden, wenn die Aussicht regelmäßiger Gewinnerzielung besteht (Staudinger/Peters, a. a. O., Rdn. 25). Das ist bei der Kl. in Bezug auf die hier von ihr erbrachten Dienstleistungen nicht der Fall. Die Kl. arbeitet insoweit nach dem Kostendeckungsprinzip (s. KG, GE 1992, 1317 ff.).
Danach erhebt die Kl. ein Entgelt, das sich an den Gesamtkosten der ordnungsgemäßen Reinigung bzw. Abfallentsorgung orientiert (vgl. betreffend Straßenreinigung Nr. 1.2.1 der Leistungsbedingungen der Berliner Straßenreinigungsbetriebe vom 1. Januar 1994, hinsichtlich der Abfallentsorgung Nr. 2.2.7). Diese Entgelte entsprechen dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, wobei letzteres bei dem Entgelt für die Straßenreinigung insbesondere in der Kostenaufteilung zwischen dem Grundstückseigentümer/Anlieger/Hinterlieger einerseits und dem Land Berlin andererseits augenfällig wird (§ 7 Abs. 1 StReinG und Nr. 1.2.1 Leistungsbedingungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe).
Dem Kostendeckungsprinzip entspricht als Korrelat das Kostenüberschreitungsverbot. Das heißt, daß das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen soll. Daß das Kostendeckungsprinzip bei der Veranschlagung der Tarife damit naturgemäß und zwangsläufig von den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Kalkulation ausgeht, ist für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht wertneutral; die Kalkulation darf nur nicht auf die Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Die in der Kalkulation liegende Prognose ist nach Abschluß der Leistungsperiode gegebenenfalls zu korrigieren (vgl. Aengenvoort, NWVBI 1997, 409, 411 f.), wobei die Maxime fehlender Gewinnerzieiungsabsicht zum Tragen kommt (geeignet, erforderlich und verhältnismäßig; vgl. Erichsen, Jura 1995, 47 ff., 48).
Daß dies nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu erfolgen hat (§ 2 Abs. 2 BerlBG), steht nicht entgegen, sondern stützt die obige These. Kaufmännische Grundsätze beziehen sich zum Beispiel auf Kalkulation und Buchführung, gemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte beziehen sich zum Beispiel darauf, daß die Einrichtung so zu führen ist, daß sie unter Berücksichtigung ihrer Einnahmequellen und Ausgaben ihren Zweck dauerhaft erfüllen kann (vgl. Aengenvoort, a. a. O. Seite 413).
Schließlich ist auch zu beachten, daß nach dem EigenbetriebsG in der Fassung vom 22. Dezember 1988 (GVBI. 1989, 118 ff.), das durch Artikel 2 des Eigenbetriebsreformgesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBI. Seite 319) aufgehoben worden ist, eine Gewinnerzielung für die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) nicht vorgesehen war (vgl. § 11 EigenbetriebsG). Das zu ändern, war nicht Gegenstand des Eigenbetriebsreformgesetzes. Die Entscheidung des 12. ZS des Kammergerichts (12 U 854/97 in GE 1998, 741) betrifft einen anderen, nämlich einen ausdrücklich unter § 11 Abs. 1 EigenbetriebsG in der Fassung vom 22. Dezember 1988 subsumierten Sachverhalt.
Die Satzung der Kl. vom 25. November 1993 (ABI. 1994, 150 f.) bestätigt schließlich in § 3 "Kostendeckung" das Kostendeckungsprinzip: "Die Anstalt soll zumindest ihren Aufwand durch Erträge decken" (Satz 1). Wenn es dann weiter heißt (Satz 2): "Die Vollstreckung (gemeint ist offenbar "Vollkostendeckung") einschließlich der für die technische und wirtschaftliche Entwicklung sowie die Beseitigung von Altlasten notwendigen Rücklagen mit Ausnahme von Eigenkapitalzinsen stellt die Obergrenze für die Entgeltberechnung im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwangs dar", wird die Begrenzung des Spielraums, den die Kostendeckung in der Kalkulation gibt, deutlich.
Im übrigen gilt, was Aengenvoort zu entsprechenden Regeln im KornmunalabgabenG NRW ausführt (a. a. O. Seite 409, 412), daß nämlich mit Rücksicht auf die in der Satzung erwähnten Kostenanteile wie Eigenkapitalzinsen, technische und wirtschaftliche Entwicklung und die Beseitigung von Altlasten der wertmäßige Kostenbegriff gilt. Danach sind die Kosten als der durch die Leistungserbringung in einer Periode bedingte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen zu definieren (OVG, NW DVBI. 1988, 908).
Nach alledem ist eine gewerbliche Tätigkeit der Kl. schon mangels Gewinnabsicht zu verneinen, und die kurze Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB findet nicht statt. Vielmehr gilt für die Ansprüche der Kl. - wie auch in ihren Leistungsbedingungen 1.5.3 für die Straßenreinigung, auf deren Regelung für die Abfallentsorgung in 2.10.2 verwiesen wird, angenommen - die vierjährige Verjährung des § 197 BGB. In beiden Fällen handelt es sich um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen i. S. § 197 BGB.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In den Leistungsbedingungen der BSR heißt es, daß ihre Vergütungsansprüche in vier Jahren verjähren. Gleichwohl hatte das LG Berlin (GE 1999, 837) unter Berufung auf § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB die kurze Verjährung von zwei Jahren angenommen, da die BSR ein Gewerbebetrieb i. S. dieser Vorschrift sei. Es konnte sich dazu auch auf das Urteil des Kammergerichts (GE 1998, 741) berufen, das die Berliner Wasserbetriebe als Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ansah und ebenfalls die Verjährungsfrist von zwei Jahren annahm.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 14. Dezember 1999 hat das KG die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben. Die BSR seien kein Kaufmann und führten keinen Gewerbebetrieb. Die Anforderungen im Berliner Betriebegesetz, daß Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen seien, bezögen sich auf Kalkualtion und Buchführung; es gelte nach wie vor das Kostendeckungsprinzip. Die Vergütungsansprüche verjähren damit gemäß § 197 BGB in vier Jahren.