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Vielfachabmahner

BGHI ZR 237/9805.10.2000GE 2001, 203

UWG § 13 Abs. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vielfachabmahner; wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsanwalt als Immobilienabmahner; Mitbewerberstatus

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. warb im "Münchener Merkur" vom 26./27. Juli 1997 mit einer Anzeige für den Erwerb von Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim, die den Hinweis enthielt: "Drei Jahre bis zu 350 DM mtl. Zuschuß." Der Kl. ist Rechtsanwalt und außerdem nach seiner Behauptung mit einem Geschäftspartner in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig. Er beanstandet die Immobilienanzeige der Bekl. als wettbewerbswidrig, da sie in übertriebener Weise anlocke und zudem gegen die Zugabeverordnung verstoße.

Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Oktober 1997 hat der Kl. gemäß § 34 c GewO die Erlaubnis erhalten, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden.

Der Kl. hat beantragt, der Bekl. zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien insbesondere in Zeitungsanzeigen wie folgt zu werben:

"Neubau-Wohnungen drei Jahre bis zu 350 DM mtl. Zuschuß."

Die Bekl. hat bestritten, daß der Kl. im Immobilienbereich gewerblich tätig sei. Seine angeblichen Immobilienangebote stünden jedenfalls nicht im Wettbewerb mit ihrem Angebot von Eigentumswohnungen in K. Falls doch ein Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte, mißbrauche der Kl. jedenfalls die Klagebefugnis durch seine umfangreiche Abmahntätigkeit zu dem Zweck, Einkünfte als Rechtsanwalt zu erzielen. Die Bekl. hat weiterhin in Abrede gestellt, daß die beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Auf die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht die Bekl. antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kl. beantragt, verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Bekl. hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kl. als Wettbewerber für den von ihm geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch klagebefugt sei. Er habe ausreichend dargelegt, daß er als Bauträger und Altbausanierer in Berlin tätig sei und dort im Jahr 1997 mit einem Partner drei Objekte in der Absicht erworben habe, sie aufgeteilt in Eigentumswohnungen oder insgesamt an Anleger zu veräußern.

Der Kl. sei allerdings nicht als unmittelbar betroffener Mitbewerber gemäß § 1 UWG klagebefugt, weil der konkrete Wettbewerbsverstoß nicht geeignet sei, ihn bei dem Absatz der Immobilien oder in sonstiger Weise zu behindern. Seine Klagebefugnis ergebe sich aber aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Parteien stünden in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis zueinander, weil sie auf demselben Markt als Anbieter von Wohnungen aufträten. Es bestehe daher die nicht nur theoretisch denkbare Möglichkeit einer unmittelbaren oder mittelbaren beiderseitigen Absatzbehinderung, die für den jeweils Betroffenen wirtschaftlich nicht gänzlich unbedeutend sei.

Von einer mißbräuchlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG könne nicht ausgegangen werden, weil der Beweis, daß der Kl. mit der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes im wesentlichen ein Gebühreninteresse verfolge, derzeit nicht geführt werden könne. Der Kl. habe zwar früher (etwa von 1984 bis 1992) eine umfangreiche Abmahntätigkeit betrieben, um als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen. Es sei aber fernliegend, daß er seine Tätigkeit als Altbausanierer im wesentlichen zu dem Zweck aufgenommen habe, um als Rechtsanwalt einfachste Wettbewerbsverstöße verfolgen zu können, auch wenn er selbst einräume, im Jahr 1997 etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen zu haben. Der Kl. verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, wenn er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt Wettbewerbsverstöße abmahne, die er bei seiner Befassung mit Immobilienanzeigen festgestellt habe.

Die beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls als irreführend wettbewerbswidrig. Sie erwecke bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, es würden Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt oder Steuervorteile etwa als "Eigenheimzulage" geboten, obwohl es sich um einen Zuschuß des Bauträgers selbst handele. Dieser Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Das Versprechen eines monatlichen Zuschusses bis zu 350 DM für die Dauer von drei Jahren stelle einen wesentlichen Kaufanreiz dar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, daß eine solche Werbung durch Wettbewerber nachgeahmt werde.

II. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß der Kl. nicht bereits als unmittelbar betroffener Mitbewerber nach § 3 UWG sachbefugt ist. (wird ausgeführt)

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kl. nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt sei. Er habe hinreichend dargetan, daß er in Berlin als Bauträger und Altbausanierer tätig sei und diese Wohnungen Anlegern in der Bundesrepublik Deutschland anbiete. Ob die Feststellungen des Berufungsgerichts zur gewerblichen Tätigkeit des Kl. den Revisionsangriffen standhalten, kann offenbleiben, weil die Klage bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgend unter 3.). Im rechtlichen Ansatzpunkt ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin zuzustimmen, daß bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG von der Klagebefugnis des Kl. auszugehen ist. Der nach dieser Vorschrift maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des Begriffs "Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art" abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, daß der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 934, 935 = WRP 1997, 1179 50 % Sonder-AfA; BGH GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; BGH GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Geset zeswiederholende Unterlassungsanträge, jeweils m. w. N.). Danach ist vorliegend nicht auf den engeren Markt des Angebots von Immobilien durch Immobilienmakler abzustellen, sondern auf das Angebot von Immobilien schlechthin, sei es durch Makler, Bauträger oder Bauunternehmer (vgl. BGH GRUR 1997, 934, 935 - 50 % Sonder-AfA). Der maßgebliche räumliche Markt wird hier durch die Geschäftstätigkeit der Bekl. bestimmt (vgl. BGH GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; BGH GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Bekl. Wohnungen im (ganzen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet, wird von der Revision nicht angegriffen.

3. Die Geltendmachung des erhobenen Unterlassungsanspruchs ist unter den gegebenen Umständen mißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG.

a) Bei der Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 13 Abs. 5 UWG ist zu berücksichtigen, daß dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Mißbräuchen bei Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefaßten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zukommt (vgl. BGH WRP 2000, 1269, 1271 -Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies gilt vor allem dann, wenn ein Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch nicht als unmittelbar Verletzter geltend macht, sondern sich auf eine Klageberechtigung aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aufgrund eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses beruft. Nach § 13 Abs. 2 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, daß der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Um so wichtiger ist es, daß die Regelung des § 13 Abs. 5 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele - wie das Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozeßkosten zu belasten - als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH WRP 2000, 1269, 1271 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, m. w. N.). Aus diesem Grund ist bei der Anwendung des § 13 Abs. 5 UWG auch in besonderer Weise die Zielsetzung der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 zu beachten, die § 13 UWG - wenn auch nicht unmittelbar § 13 Abs. 5 UWG selbst - neu gefaßt hat. Zweck der UWG Novelle 1994 war dabei auch, Mißbräuche abzustellen, die sich daraus ergeben haben, daß Mitbewerber auf der Grundlage eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche anderen Eigeninteressen als den finanziellen Anreizen, die sich aus der Rechtsverfolgung ergeben konnten, massenhaft - häufig aufgrund eines systematischen Durchforstens von gewerblichen Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften - Wettbewerbsverstöße abmahnen konnten (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Entwurfs des UWG Änderungsgesetzes, BT-Drucks. 12/7345 S. 10 f. = WRP 1994, 369, 376 f.).

b) Bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UWG ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und dem eigenen Vorbringen des Kl., daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im vorliegenden Fall mißbräuchlich ist.

Der Kl. hat schon nach eigenem Vorbringen im Jahr 1997, d. h. im Jahr der mit Schreiben vom 30. Juli 1997 ergangenen Abmahnung, etwa 150 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen. Im Jahr 1998 hat er nach eigener Darstellung immer noch etwa 35 Abmahnungen ausgesprochen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist Grundlage seiner Abmahntätigkeit die Überprüfung des Immobilienteils von Tageszeitungen auf wettbewerbswidrige Anzeigen. Schon aus der Zahl der Abmahnungen des Kl. ergibt sich, daß seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat. Als weiteres Indiz für ein mißbräuchliches Vorgehen kommt hinzu, daß der Kl. unter den gegebenen Umständen selbst dann, wenn seine eigenen Angaben zu seiner Tätigkeit als Bauträger und Altbausanierer zugrunde gelegt werden, an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient seine Rechtsverfolgung vielmehr keinem anderen In-teresse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt. Es ist jedoch nicht Sinn des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Der Kl. ist auch nach seinen eigenen Behauptungen lediglich in Berlin und dort auch nur bei einzelnen, wenn auch größeren Objekten, im Immobilienbereich gewerblich tätig. Die beanstandete Anzeige betraf dagegen Neubauwohnungen in K. bei Rosenheim, d. h. in einem weit von der Großstadt Berlin entfernten ländlichen Raum. Selbst dann, wenn sol-che Objekte in denselben Zeitungen angeboten werden sollten, ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen, daß sich die Angebote tatsächlich behindern könnten. Der Kl. hat in den Vorinstanzen selbst nichts anderes vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf be rufen, daß er befürchten müsse, daß der beanstandete Wettbewerbsverstoß von anderen nachgeahmt werde. Allein mit dieser Erwägung läßt sich jedoch die sich aufgrund der Gesamtumstände aufdrängende Annahme eines Handelns im Gebühreninteresse nicht widerlegen.

Auf die Frage, ob der Kl. mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen subjektiv nicht vornehmlich sein Gebühreninteresse als Rechtsanwalt verfolgt hat, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an. Entscheidend ist, daß eine derartige Verselbständi-gung der Abmahn- und Rechtsverfolgungstätigkeit von der eigentlichen Tätigkeit als Wettbewerber der mit der Regelung der Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung des Gesetzes so klar widerspricht, daß objektiv ein Mißbrauch im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG anzunehmen ist.

Bei dieser Sachlage muß die Frage nicht mehr erörtert werden, ob die Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch damit begründet werden könnte, daß der Kl. bei einer Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Immobilienbereich in der doppelten Eigenschaft als Rechtsanwalt und Gewerbetreibender (Bauträger und Altbausanierer) tätig wird und damit - wie die Bekl. meint - gegen § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ver-stößt (vgl. dazu BGH GRUR 1978, 182 f. = WRP 1978, 119 - Kinder Freifahrt; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 443).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll Verbraucher und redliche Kaufleute schützen, nicht aber als Einnahmequelle für mahnende Rechtsanwälte dienen. Einer der bekanntesten, Hans Hauser, lief jetzt in Karlsruhe beim Bundesgerichtshof auf.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Abmahnung eines Münchener Rechtsanwaltes zu befassen, der sich gegen die Werbung eines Immobilienmaklers wandte, in der nur der Quadratmeterpreis, nicht jedoch der Endpreis für eine Immobilie angegeben war; in einer anderen Anzeige war zwar der Endpreis angegeben, nicht jedoch der Quadratmeterpreis. Der abmahnende Anwalt hatte damit argumentiert, daß er nicht nur Rechtsanwalt in München, sondern in Berlin auch als Bauträger und Altbausanierer tätig sei. In einem weiteren Fall hatte ein (derselbe oder ein anderer) Münchener Rechtsanwalt zum wiederholten Mal wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen und einen Makler verklagt, bestimmte Werbeaussagen zu unterlassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteilen vom 5. Oktober 2000 bestätigte der BGH die abweisenden Klagen. Im Fall der Quadratmeter-Werbung meinte der BGH, zwar sei hier ein Verstoß gegen das UWG zu bejahen. Eine Klagebefugnis des Rechtsanwaltes nach § 1 UWG entfalle jedoch, da es sich nicht um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG handele. Für eine Kla-gebefugnis nach § 13 UWG aus einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis reiche nicht jeder Verstoß gegen das Gesetz, sondern es müsse eine wesentliche Beeinträchtigung festgestellt werden. Das sei hier nicht der Fall. In der zweiten Entscheidung, die die wettbewerbswidrige Anzeige des Maklers betraf, bejahte der Bundesgerichtshof zwar eine Klagebefugnis nach § 13 UWG, er meinte jedoch, der Unterlassungsanpruch sei rechtsmißbräuchlich nach § 13 Abs. 5 UWG. Wer wie der Kläger systematisch den Immobilienteil von Tageszeitungen durchforste und nach Wettbewerbsverstößen suche, verfolge in Wirklichkeit nur sein eigenes Gebühreninteresse als Rechtsanwalt und sei als selbsternannter Wettbewerbshüter nicht schutzwürdig.

Fazit

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Schon mit der UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 hat der Gesetzgeber beabsichtigt, Mißbräuche abzustellen, bei denen Vielfach-Abmahner in Wirklichkeit Absahner sein wollten. Wer sich als Wettbewerbshüter betätigt, muß jedoch ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher erkennbar wahrnehmen und darf nicht lediglich eigene Gebühreninteressen verfolgen, wie der BGH nunmehr unmißverständlich herausgestellt hat.