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Videoüberwachung im Mietshaus nicht schlechthin Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht

AG Köpenick2 C 7/1327.08.2013GE 2013, 1461

BGB §§ 253, 535, 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Videoüberwachung im Mietshaus nicht schlechthin Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht; Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch des Mieters; Persönlichkeitsrechtsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Installation von Überwachungskameras mit der Möglichkeit, Bildnisse und Filmaufnahmen anzufertigen, zu speichern und zu verwenden, ist nicht schlechthin als rechtswidriger Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten. Vielmehr ist die Videoüberwachung zulässig, wenn das Überwachungsinteresse des Vermieters die Interessen des Mieters und Dritter überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (Heranziehung der Grundsätze des BGH in GE 2013, 1011 zum Wohnungseigentum).

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mieterin, die Bekl. Vermieterin einer im 10. Obergeschoss des Hauses [...] in Berlin belegenen Wohnung. Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte die Bekl. mit, dass sie eine Videoüberwachung im Gebäudekomplex [...] plane und führte hierin zur Begründung an, dass es im Außen‑ und Innenbereich der Häuser zu Beschädigungen an Wänden und Aufzügen sowie Diebstählen im Kellerbereich gekommen sei. Mit vorbereitetem Formularschreiben vorn 9. März 2012 widersprach die Kl. der Kamerainstallation und der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtseinschränkung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2012 forderte die Kl. die Bekl. auf, die zwischenzeitlich installierten Kameras zu entfernen und die vorhandenen Aufzeichnungen zu löschen und sich schriftlich zu verpflichten, die Videoüberwachung künftig zu unterlassen. Mit der auf Antrag der Kl. erlassenen einstweiligen Verfügung vom 4. Mai 2012 wurde der Bekl. untersagt, im Gebäude auf dem Grundstück [...], insbesondere im Hauseingangsbereich und in den Fluren, mittels einer Videokamera Bildnisse oder Filmaufnahmen anzufertigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Die Bekl. ließ anschließend im Gebäudeteil [...] die Kameras entfernen und später im Verbindungsflur der sechsten Etage eine Tür einbauen. Im inzwischen verschlossenen Fahrradkeller war eine Kamera installiert, und der Schlüssel wurde durch die Bekl. nur ausgegeben, wenn der Nutzer mit der Videoüberwachung einverstanden ist. Die Bekl. lehnte es auf das Schreiben der Kl. vom 10. Mai 2012 ab, die einstweilige Verfügung anzuerkennen, der Kl. und ihrem Lebensgefährten Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen. Mit Schreiben vom 21. November 2012 teilte die Bekl. mit, dass im Gebäude [...] die Kameras entfernt seien. [...]

Die Kl. hat beantragt,

1. die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, mit im Gebäude auf dem Grundstück [...] installierten Videokameras, insbesondere im Fahrradkeller, Bildnisse oder Filmaufnahmen anzufertigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden,

2. die im Fahrradkeller des Gebäudes installierte Videokamera zu entfernen und bereits angefertigte Bildnisse oder Filmaufnahmen zu vernichten,

3. an die Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.300 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Kl. verpflichtet ist, der Kl. und ihrem Lebensgefährten diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Videoüberwachungsanlage im Gebäude insbesondere aufgrund der Anfertigung von Bildnissen und Filmaufnahmen mittels der Videokameras und der Aufbewahrung oder sonstiger Verwendung dergleichen entstanden ist und zukünftig entstehen werden, und

5. die Bekl. zu verurteilen, weitere 546,69 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Die Kl. hat keinen Anspruch auf Beseitigung der im Fahrradkeller installierten Kamera gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit fehlt es an einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kl. Die Kamera erfasst nach dem Vortrag der Parteien nur diejenigen, die den Fahrradkeller betreten. Die Kl. hat aber keinen Anspruch auf Nutzung des Fahrradkellers. Im Mietvertrag ist er nicht ausdrücklich genannt, denn in Ziffer 7 a) sind nur Einrichtungen zur Nutzung für Fahrräder erwähnt, ohne diese näher zu bezeichnen. Nach dem Vortrag der Bekl. ist der abschließbare Fahrradkeller erst nachträglich aus einem zuvor keiner besonderen Bestimmung zugeführten Raum geschaffen worden. Die Kl. hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich anders verhalten hat. In der Klageschrift wird ebenso vorgetragen, dass es sich um einen neu errichteten Fahrradkeller handele. Ein Anspruch auf Nutzung dieses Raumes als Gemeinschaftseinrichtung bestand ersichtlich nicht. Insoweit stand es der Bekl. frei, die Nutzung gesondert zu regeln und sie insbesondere mit einer Zustimmung zur Videoüberwachung zu verknüpfen. Dass die Kl. ihr Fahrrad dort im Dezember 2012 abgestellt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die Bekl. eine Herausgabe des Fahrrades angeboten hat.

Die Kl. hat keinen Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Bekl. auf Unterlassung, mit im Gebäude [...] installierten Videokameras Bildnisse oder Filmaufnahme anzufertigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Das ist vorliegend nicht ersichtlich. Zum einen hat die Bekl. die Kameras vor Klageerhebung entfernt, so dass eine Gefahr von Aufnahmen derzeit nicht besteht. Zum anderen ist die Installation von Überwachungskameras mit der Möglichkeit, Bildnisse und Filmaufnahmen anzufertigen, zu speichern und zu verwenden, nicht schlechthin als rechtswidriger Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten. Nach der von den Parteien zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Videoüberwachung des Hauseingangsbereiches einer Wohnungseigentumsanlage (Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12 -, GE 2013, 1011) ist diese zulässig, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (aaO., Rn. 9). Diese Erwägungen können auf das insoweit durchaus vergleichbare Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses als Vermieter und Mietern sowie ebenfalls mit betroffenen Dritten übertragen werden. Für den Betrieb einer Videoüberwachung müssten deshalb die jeweiligen Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen werden, wobei die zu beachtenden Vorgaben durch § 6 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG festgelegt sind, wenn - wie hier - öffentlich zugängliche Teile der Anlage überwacht werden sollen (vgl. BGH aaO., Rn. 13). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Gefahr einer Wiederholung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, deren Annahme Grundlage der einstweiligen Verfügung gewesen war, nicht gegeben. Die Bekl. hat die Kameras in den Bereichen, die von der Kl. vertragsgemäß genutzt werden, nach Erlass der einstweiligen Verfügung entfernt. Dass die Bekl. deren erneute Installation ohne Beachtung der rechtlichen Vorgaben beabsichtigt oder vornimmt, was aber Voraussetzung für eine ggf. unerlaubte Erfassung, Speicherung und Verwendung von Daten wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Benutzung des Treppenhauses ist nach dem Einbau einer Tür im sechsten Obergeschoss zum angrenzenden, mit einer Kamera versehenen Gebäudeteil möglich, ohne von der Kamera erfasst zu werden.

Die Kl. und ihr Lebensgefährte haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Bekl. gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG.

Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld ist zunächst eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Palandt‑Sprau, 72. Auflage, § 823 Rn. 124 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Zu berücksichtigen waren dabei Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Charakter der geschützten Bereiche, in die eingegriffen wurde. Betroffen durch den Einsatz der Überwachungskameras war allein die Sozialsphäre der Kl. und ihres Lebensgefährten, nämlich jener Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (vgl. PaIandt, aaO., Rn. 87). Die Kameras waren in öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten installiert, in denen jederzeit Kontakt mit Bewohnern des Hauses und Dritten bestehen konnte; d. h. die Kl. musste jederzeit damit rechnen, dass sie und ihr Verhalten von anderen auch ohne ihren Willen zur Kenntnis genommen wird. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem der Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof‑Kreuzberg zugrunde liegenden Fall, den die Kl. zitiert. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beschränkte sich auf die Anfertigung von Bildern und Filmen ohne direkte Einwirkung auf die Kl. selbst. Der Eingriff ist - unter den oben dargestellten Voraussetzungen, insbesondere der Interessenabwägung - nicht durchgängig verboten und wäre von der Kl. unter diesen Voraussetzungen auch hinzunehmen. Schließlich fand der Eingriff nur über einen kurzen Zeitraum statt, selbst wenn dieser von der Installation bis zum Abbau der Kameras gedauert hätte.

Die Kl. und ihr Lebensgefährte haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Bekl. zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die aufgrund der Anfertigung von Bildnissen oder Filmaufnahmen entstanden sind oder zukünftig entstehen werden. Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Sachvortrag der Kl., dass ihr oder ihrem Lebensgefährten tatsächlich Schäden aus der Videoüberwachung entstanden sind. Es sind auch keine künftigen Schäden absehbar; Sachvortrag hierzu fehlt.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht mangels Hauptforderung hierzu nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Videoüberwachung zur Gefahrenabwehr in einem Mietshaus ist nicht generell verboten, vielmehr hängt die Zulässigkeit von einer im Einzelnen vorgenommenen Interessenabwägung ab. Dabei können die zum Wohnungseigentumsrecht vom BGH entwickelten Grundsätze (GE 2013, 1011) herangezogen werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter plante eine Videoüberwachung im Gebäude. Er begründete das damit, dass es im Außen- und Innenbereich des Hauses zu Beschädigungen an Wänden und Aufzügen und zu Diebstählen in den Kellern gekommen sei. Der Mieter widersprach der Installation von Videokameras und forderte den Vermieter auf, die – zwischenzeitlich installierten – Kameras zu entfernen, vorhandene Aufzeichnungen zu löschen und sich schriftlich zu verpflichten, künftig eine Videoüberwachung zu unterlassen. Durch einstweilige Verfügung auf Antrag des Mieters wurde dem Vermieter untersagt, im Gebäude mittels Videokamera Bildnisse oder Filmaufnahmen anzufertigen, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu verwenden. Der Vermieter ließ daraufhin die Kameras entfernen.

Im inzwischen verschlossenen Fahrradkeller war ebenfalls eine Kamera installiert und der Schlüssel vom Vermieter nur ausgegeben, wenn der Nutzer mit der Videoüberwachung einverstanden war. Mit der Klage erstrebte der Mieter die Verurteilung des Vermieters, es zu unterlassen, im Gebäude Videokameras zu verwenden, die im Fahrradkeller des Gebäudes installierte Videokamera zu entfernen, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.300 € zu zahlen, einen Schadensersatzanspruch festzustellen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten auszugleichen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Köpenick wies die Klage ab. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Beseitigung der im Fahrradkeller installierten Kamera, da er überhaupt keinen Anspruch auf Nutzung des Fahrradkellers habe.

Der Unterlassungsanspruch bestehe nicht (mehr), da weitere Beeinträchtigungen nicht zu besorgen seien. Zum einen habe der Vermieter die Kameras vor Klageerhebung entfernt, zum anderen sei die Installation von Überwachungskameras mit der Möglichkeit, Bildnisse und Filmaufnahmen anzufertigen, zu speichern und zu verwenden, nicht schlechthin als rechtswidriger Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten.

Nach der Entscheidung des BGH vom 24. Mai 2013 - V ZR 220/12 -, GE 2013, 1011, sei die Videoüberwachung des Hauseingangsbereichs einer Wohnungseigentumsanlage zulässig, wenn das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht werde, überwiege, und wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trage. Diese Erwägungen könnten auf das insoweit durchaus vergleichbare Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses als Vermieter und Mietern sowie ebenfalls mit betroffenen Dritten übertragen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die Gefahr einer Wiederholung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, deren Annahme Grundlage der einstweiligen Verfügung gewesen sei, nicht gegeben. Der Vermieter habe nämlich die Kameras in den Bereichen, die von dem Mieter vertragsgemäß genutzt würden, nach Erlass der einstweiligen Verfügung entfernt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe nicht, da eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorgelegen habe. Betroffen durch den Einsatz der Überwachungskamera sei allein die Sozialsphäre des Mieters gewesen, nämlich jener Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein in Kontakt mit der Umwelt vollziehe. Die Kameras seien in öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten installiert gewesen, in denen jederzeit Kontakt mit Bewohnern des Hauses und Dritten bestehen konnte; der Mieter habe jederzeit damit rechnen müssen, dass er und sein Verhalten von anderen auch ohne seinen Willen zur Kenntnis genommen werde.

Ein allgemeiner Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei und sich auch nicht aus dem Sachvortrag des Mieters ergebe, dass ihm tatsächlich Schäden aus der Überwachung entstanden seien. Mangels bestehender Hauptforderung sei auch der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht begründet.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Diskussion zur Videoüberwachung ist – vor allem im öffentlichen Bereich „Bahnhöfe und öffentliche Plätze" – in vollem Gange. Dabei wird angesichts des zunehmenden Vandalismus und der Gewalttaten die Hemmschwelle in den Ansichten der Bevölkerung offenbar im Hinblick auf „pro Überwachung" immer geringer. Vandalismus und andere Straftaten mehren sich auch in Mietshäusern. Die Rechtsprechung ist bisher eher gegen eine Videoüberwachung und betont das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mieters. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf Entscheidungen aus Berlin (KG, Beschluss vom 4. August 2008 - 8 U 83/08 -, NZM 2009, 736; AG Schöneberg, Urteil vom 8. Juni 2012 - 19 C 166/12) hingewiesen. Die Heranziehung des BGH-Urteils zum Wohnungseigentumsrecht durch das AG Köpenick könnte insofern Schule machen. Zu beachten ist dabei § 6 b Bundesdatenschutzgesetz zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Das kann sich z. B. auf die Überwachung von Hauseingängen auswirken.

Zum Schmerzensgeldanspruch des Mieters wg. unzulässiger Videoüberwachung weist das AG Köpenick auf ein Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg hin. Dabei handelt es sich offenbar um das Urteil vom 1. März 2012 - 25 C 84/12 -, MM 2012, Nr. 5, 30. In dem dortigen Fall hatte der Vermieter die Zugänge und den Hinterhof des Mietshauses aber heimlich mit Kameras überwacht. Das AG hatte dem Mieter eine Geldentschädigung von 650 € (für einen Monat Überwachung) zugesprochen, wobei die Geldentschädigung nach Meinung des Gerichts nicht nur der Genugtuung des Betroffenen dienen, sondern auch präventiven Charakter haben sollte.