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Videoüberwachung des eigenen Grundstücks bei Verpixelung der Aufnahmen des Nachbargrundstücks zulässig

AG Wedding8a C 63/1325.06.2014GE 2014, 1344

BGB §§ 823, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann nicht die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangt werden, wenn diese das eigene Grundstück nicht erfasst oder wenn der erfasste eigene Bereich automatisch verpixelt wird.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn und Bewohner der freistehenden Einfamilienhäuser in der K. 19 (Kl.) und der K. 17 (Bekl.) in Berlin. Die Parteien sind in umfassenden und langwierigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten befangen, die u.a. mit der wechselseitigen Stellung von Strafanzeigen verbunden gewesen sind. Der Bekl. hat unter dem Dachgiebel seines Hauses in Höhe von ca. 5 bis 7 Metern zwei Videokameras installiert, eine an der von der Straße aus gesehen linken hinteren Ecke, eine weitere an der von der Straße aus gesehen vorderen rechten Seite des Hauses. Der Bekl. weist mittels eines Hinweisschildes am Eingang darauf hin, dass das Grundstück videoüberwacht wird. Der Bekl. wurde mehrfach, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2013 aufgefordert, die Kameras zu entfernen. Der Bekl. ist dem nicht nachgekommen.

Der Kl. behauptet, beide Kameras seien so ausgerichtet, dass sie jedenfalls auch das Grundstück des Kl. filmen würden. Es handele sich um so genannte 360-Grad-Kameras, die in der Lage seien, ein Rundumbild zu filmen. Sofern Aufnahmen des Grundstücks des Kl. nachträglich verpixelt würden, sei eine solche Verpixelung jederzeit einfach wieder aufzuheben, die Verpixelung liege ausschließlich im Ermessen des Verwenders.

Der Bekl. behauptet, etwaige Aufnahmen des angrenzenden öffentlichen Straßenlandes wie auch des Grundstücks des Kl. seien verpixelt. Die Kameras seien gerade so installiert worden, dass keine öffentlichen Räume und Nachbargrundstücke gefilmt würden. Entsprechend werde das Grundstück des Kl. von der Kamera nicht erfasst. Die Kameras seien flach, die Linse grundsätzlich nach unten gerichtet. Die Kameras seien auch nicht schwenkbar. Die Installation sei durch eine Fachfirma erfolgt, diese habe auch die Verpixelung eingestellt. Der Bekl. verfüge über keinen Festplattendecoder, sondern über eine sich alle 24 Stunden ändernde Datenleitung zum Smartphone, das auf Bewegungen aktiviert werden könne und dann den Befehl zur Fotoaufnahme gibt. Es bestehe weder die theoretische noch praktische Möglichkeit der Kameraüberwachung. Der Bekl. verfüge nicht über die technischen und persönlichen Voraussetzungen, um die Verpixelung aufzuheben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch auf Entfernung der am Haus des Bekl. an den nördlichen und südlichen Hausecken in ca. fünf bis sieben Metern Höhe installierten Videokameras zu.

Die Installation der genannten Videokamera verletzt den Kl. nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit der Folge, dass kein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützter Entfernungsanspruch besteht.

Nach gefestigter Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein, dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung öffentlicher Daten zu bestimmen (BGH, NJW 2010, 1533 ff., zitiert nach juris Rn. 11,12; BVerfGE 65, 1,42 ff.; NJW 2009, 3239 ff.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sicher gestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH aaO. m.w.N.). Dabei kann schon dann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen, wenn der betroffene Eigentümer objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten muss. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen jedoch nicht, maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 21.10.2011, V ZR 265/10, GE 2012, 69 = NJW-RR 2012, 140 f.).

Ein Anspruch auf Entfernung der von vorne gesehen an der linken hinteren Hausecke installierten Videokamera besteht nicht. Diese Kamera erfasst bei der derzeitigen Ausrichtung das Grundstück des Kl. nicht. Eine Änderung der Einstellung ist auch nicht ohne einen erheblichen, von außen erkennbaren Aufwand möglich.

Der Sachverständige D. hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Diese Kamera ist nicht so ausgerichtet, dass sie das Grundstück des Kl. filmt. Hinsichtlich der Art der montierten Kameras hat der Sachverständige festgestellt, dass sich das Objektiv mittig im Gehäuse befindet und vertikal nach unten fest ausgerichtet ist. Eine Mechanik zur Bewegung des Objektivs besitzt die Kamera nicht. Soweit in Beschreibungen eine Neig-, Zoom- und Schwenkfunktion genannt wird, handelt es sich lediglich um eine kamerainterne virtuell softwarebasierte Bildbereichsauswahl. Aufnahmen des klägerischen Grundstücks wären lediglich bei Einsatz eines 11-mm­-Objektivs mit 180°-Bildwinkel möglich. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige klargestellt, dass für die hintere Kamera die Erfassungsgrenze aufgrund des unveränderten Sensors und der Pixel physikalisch begrenzt wäre. Er hat ferner erläutert, dass ein solcher Wechsel des Objektivs oder aber des gesamten Moduls mit einem erheblichen technischen und praktischen Aufwand verbunden wäre, der das Anstellen einer hohen Leiter, die Durchführung der Montage, das Verbringen in eine Werkstatt und das anschließende Wiederanbringen mit einem Zeitraum von mindestens 45 bis 60 Minuten erfordern würde.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Möglichkeit einer Überwachung aufgrund des erheblichen technischen und von außen wahrnehmbaren Aufwandes hypothetischer Natur und begründet keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Anders als die Möglichkeit eines manuellen Verstellens der Kameraeinstellung von außen sind die vorliegend vom Sachverständigen als erforderlich beschriebenen Arbeiten mit einem erheblichen zeitlichen und von außen wahrnehmbaren Aufwand verbunden. Aufgrund der Höhe der Kamera müsste eine hohe und weithin sichtbare Leiter aufgestellt werden, gefolgt von aufwendigen Montagearbeiten. Würde man in dieser Konstellation eine Beeinträchtigung annehmen, müsste man eine solche auch bejahen, wenn eine Erfassung des Nachbargrundstückes eine komplette Neuanbringung einer anderen Kamera erfordern würde, womit man - abweichend von den Kriterien der Entscheidung des BGH v. 21.10.2011, V ZR 265/10 (GE 2012, 69) - im Ergebnis doch das Bestehen einer hypothetischen Überwachungsmöglichkeit für ausreichend erachten würde.

Gleiches gilt für die von vorne gesehen an der rechten vorderen Hausecke installierte Kamera. Der Sachverständige hat insoweit festgestellt, dass der Erfassungswinkel dieser Kamera den Einfahrtsbereich des Kl. umfasst, was diesen grundsätzlich in seinem Persönlichkeitsrecht berührt. Dem steht nicht entgegen, dass hier nur ein vergleichsweise geringer Bereich betroffen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gerade die Erfassung des Einfahrtbereichs eine weitgehende Kontrolle des Lebens des Kl. ermöglicht, da faktisch jede Bewegung im Bereich des Einganges und der Garage dokumentiert werden kann. Der Annahme einer Beeinträchtigung steht jedoch entgegen, dass die Aufnahmen in diesem Bereich verpixelt sind und eine Aufhebung der Verpixelung mit einem so großen bürokratischen und technischen Aufwand verbunden wäre, dass ihre Realisierung ebenfalls im hypothetischen Bereich angesiedelt werden kann. Dabei sei nicht verkannt, dass im Gegensatz zum Einbau eines neuen Objektivs oder Moduls eine Veränderung der Verpixelung zunächst von außen nicht wahrnehmbar und auch grundsätzlich technisch durchführbar ist. Der Sachverständige hat dies in der mündlichen Verhandlung wie folgt erläutert: Eine Veränderung/Aufhebung der Verpixelung erfordert eine spezielle Software. Deren Anwendung erfordert, dass der Nutzer über Administratorenrechte und ein entsprechendes Passwort verfügt. Diese zu erlangen, ist für einen normalen Nutzer schwer bis unmöglich. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Herstellerfirma der streitbefangenen Kameras ihre Software sehr gut schütze. Aus der Vergabepraxis seiner eigenen Firma wisse er, dass die Vergabe an strenge Vorgaben geknüpft sei - so habe er eine Erklärung zur Haftung unterschreiben müssen und sei zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet, um seine Nutzungsrechte nicht wieder zu verlieren. Bei Anwendern, die selbst über Administratorenrechte verfügten, handele es sich zumeist um öffentliche Träger. Der Sachverständige hat diese Angaben aus seiner eigenen Erfahrung als Errichter von Anlagen heraus gemacht, es besteht kein begründeter Anlass, an ihrem Erfahrungs- und Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es für den Bekl. schwer bis unmöglich sein würde, Administratorenrechte zu erlangen und sich damit in die Lage zu versetzen, die Verpixelung selbst zu verändern. Soweit der Sachverständige darauf verweist, dass die Firma L., die die Anlage errichtet hat, über entsprechende Befugnisse verfügen wird, ist davon auszugehen, dass diese aufgrund der strengen Vorgaben einem eventuellen Änderungswunsch des Bekl. nicht nachkommen würde. Auch hier ist die theoretisch nicht völlig auszuschließende Möglichkeit einer Änderung der Verpixelung nicht ausreichend, um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kl. zu begründen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Videoüberwachung anderer Personen ist Privatleuten grundsätzlich untersagt, da hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer aber auf seinem Grundstück eine Kamera installiert, die andere Bereiche jenseits der Grundstücksgrenze nicht erfasst oder die die entsprechenden Aufnahmen verpixelt, überschreitet nicht die Befugnisse des Eigentümers nach § 903 BGB.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bewohner der benachbarten Einfamilienhäuser waren seit längerem verfeindet, was auch zu wechselseitigen Strafanzeigen geführt hatte. Der Beklagte hatte an zwei Hausecken Videokameras installiert und ein entsprechendes Hinweisschild am Eingang angebracht. Der Nachbar verlangte Entfernung der Kameras, da diese in der Lage seien, ein Rundumbild zu filmen und damit auch sein Grundstück. Eine angebliche nachträgliche Verpixelung sei jederzeit einfach wieder aufzuheben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und nach mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen wies das Amtsgericht Wedding die Klage ab. Die eine Kamera erfasse bei der derzeitigen Ausrichtung das Grundstück des Klägers nicht, und eine Änderung der Einstellung sei nur mit erheblichem Aufwand möglich. Die andere Kamera erfasse zwar den Einfahrtsbereich des Klägers; diese Aufnahmen würden jedoch verpixelt, und eine Aufhebung der Verpixelung sei mit einem so großen bürokratischen und technischen Aufwand verbunden, dass dies praktisch ausgeschlossen sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hatte (GE 2012, 69) auch eine Persönlichkeitsverletzung angenommen, wenn der Nachbar eine Überwachung durch die Kamera nur objektiv ernsthaft befürchten musste, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (mehrere Rechtsstreitigkeiten genügen nicht) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Gleichzeitig wird in dem Urteil aber betont, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt. Entscheidungen, wonach sogar eine Kameraattrappe nicht installiert werden dürfte (AG Lichtenberg NJW-RR 2008, 1693), sind damit kaum zu vereinbaren (so auch Elzer NJW 2013, 3537).