veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Videoüberwachung

LG Itzehoe7 (9) 0 51/9611.09.1997NJW-RR 1999, 1394

BGB §§ 1004, 823

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Videoüberwachung; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unterlassungsanspruch; Überwachungskamera

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Recht am eigenen Bild als allgemeinem Persönlichkeitsrecht schützt den Betroffenen nur vor tatsächlich erfolgten mißbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der Möglichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und seit Jahren untereinander zerstritten. Ein im Miteigentum der Kl. stehender Privatweg führt am Hausgrundstück der Bekl. vorbei und stellt die Erschließung des klägerischen Grundstücks sicher. Es kam zu vielfachen wechselseitigen Strafanzeigen sowie der Einleitung von Ermittlungsverfahren. Im Rahmen eines Vergleichs in einem früheren Prozeß hat sich der jetzige Bekl. verpflichtet, die Videokamera, die sich in der Dachgaube zum Grundstück des jetzigen Kl. befindet, abzumontieren und die übrigen Videokameras nicht auf das Grundstück des jetzigen Kl. zu richten, sondern diese Videokameras, soweit sie in Höhe des Grundstücks des jetzigen Kl. angebracht sind, nur auf den Bereich des bekl. Grundstücks zu beschränken. Die Bekl. hatten drei Seiten ihres Hauses bzw. ihrer Garage, nämlich jene, die zum Haus der Kl. gerichtet sind, mit Überwachungskameras, Bewegungsmeldern und Infrarotsichtgeräten ausgestattet. Im vorliegenden Verfahren behauptet die Kl.: Jedesmal, wenn sie das Grundstück der Bekl. passiere, würden von ihr dokumentarisch Videoaufnahmen gefertigt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Verurteilung der Bekl. zur Demontage der montierten Überwachungsgeräte sowie Unterlassung der Fertigung von Aufzeichnungen der Kl.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Als einzige Anspruchsgrundlage zugunsten der Kl. kommt eine Unterlassung der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. den §§ 1004, 823 I BGB in Betracht. Der spezialgesetzliche Schutz am eigenen Bild gem. § 22 KHG greift nicht Platz, weil diese Vorschrift lediglich die widerrechtliche Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen verbietet, worum es vorliegend ersichtlich nicht geht. Demgegenüber ist aber auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine gezielte Herstellung von Abbildungen von Privatpersonen - etwa in Abgrenzung zur zufälligen Erfassung solcher Personen auf touristischen Ablichtungen von Sehenswürdigkeiten - auf öffentlichen Straßen und Plätzen einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann. Dies gilt namentlich dann, wenn solche filmischen, fotografischen oder elektromagnetischen ("Video"-) Aufzeichnungen "heimlich" geschehen, der Betroffene also die Tatsache seiner Ablichtung nicht erkennen und sich ihr entziehen kann (vgl. hierzu BGH, NJW 1995, 1955 ff. = LM H. 11/1995 § 823 [Ah] BGB Nr. 120; vgl. auch LG Berlin NJW 1988, 346 ff., für den Fall der Überwachung einer gemeinsamen Hauseinfahrt mit einer Videokamera durch einen Nachbarn; OlG Hamm, WM 1991, 127 ff., für die Anbringung eines Bewegungsmelders im Eingangsbereich der Zugänge eines Doppelhauses). Der danach grundsätzlich anzuerkennende Schutz am eigenen Bild gilt aber nicht uneingeschränkt. So können berechtigte Interessen des Abbildenden im Einzelfall eine tatbestandsmäßig vorliegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus rechtfertigen (vgl. etwa BAG, NZA 1988, 92 = BB 1988, 137, für die Überwachung von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber; BGH, NJW 1991, 2651 ff. zur langfristigen polizeilichen Videoüberwachung des Wohnungseinganges eines verdächtigen Straftäters). Wie sich aus diesen Entscheidungen, insbesondere aber auch dem Urteil des BGH vom 25.4.1995, ergibt, ist je nach Lage des Einzelfalles eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild vorzunehmen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß gezielte heimliche Aufnahmen von Personen, die sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aufhalten, unzulässig sind. Dies gilt auch hier, d. h., die Kl. hat einen berechtigten Anspruch darauf, daß von ihr keinerlei Abbildungen gefertigt werden, wenn sie sich auf dem zu ihrem Hausgrundstück führenden Privatweg befindet. Insoweit wäre ihr Klageantrag zu Nr. 3 begründet gewesen, wenn nicht die Bekl. gemäß ihrem nicht spezifiziert widersprochenen - Vorbringen auf solche Bildaufzeichnungen schon verzichtet hätten. Demgegenüber ist der Kl. zuzugestehen, daß das bloße Vorhandensein insbesondere beweglich installierter Videokameras, namentlich jener, die auf den Privatweg gerichtet ist, nicht die Möglichkeit weiterer mißbräuchlicher Bildaufzeichnungen ausschließt. Gleichwohl kann die Kl. von den Bekl. keine völlige Demontage der Überwachungsanlage verlangen, wie sie dies mit ihrem Erbringen im Schriftsatz vom 28.2. ausdrücklich zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht hat. Die Bekl. haben nämlich ein durchaus schutzwürdiges Interesse daran, ihr Eigentum durch geeignete Maßnahmen vor dem rechtswidrigen Zutritt oder der Beschädigung durch Dritte zu schützen. Dies erkennt die Kl. an der zitierten Stelle zutreffenderweise auch selbst an. Demgemäß

tz vom 28.2. ausdrücklich zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht hat. Die Bekl. haben nämlich ein durchaus schutzwürdiges Interesse daran, ihr Eigentum durch geeignete Maßnahmen vor dem rechtswidrigen Zutritt oder der Beschädigung durch Dritte zu schützen. Dies erkennt die Kl. an der zitierten Stelle zutreffenderweise auch selbst an. Demgemäß sind die Bekl. verpflichtet, ihre Überwachungsanlagen so einzurichten, daß Bewegungen und Bildaufzeichnungen nur von Personen erfaßt werden, die sich - unberechtigterweise - auf ihrem Grundstück befinden. Einen weitergehenden Schutz, insbesondere vor unzulässigen Bildaufzeichnungen, kann die Kl. auch unter dem Gesichtspunkt nicht verlangen, daß ihr die Möglichkeit einer Überwachung des von den Videokameras erfaßten Blickfeldes faktisch nicht möglich ist. Das Recht am eigenen Bild als allgemeinem Persönlichkeitsrecht schützt nämlich den Betroffenen nur vor tatsächlich erfolgten mißbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der Möglichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Dies gilt unter besonderer Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles auch deshalb, weil bei der gebotenen Güterabwägung der widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der etwaigen Verletzung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts Art und Intensität des Eingriffs berücksichtigt werden müssen. So wird in der Rechtsprechung hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwischen drei Sphären unterschieden, innerhalb derer das Persönlichkeitsrecht betroffen sein kann: "Die Individualsphäre schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt, seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Die Privatsphäre umfaßt das Leben im häuslichen und Familienkreis und das sonstige Privatleben ... Die Intimsphäre umfaßt die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen, Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht. ... - (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl. I 1997], § 823 Rdnr. 178 m. Nachw. aus der Rspr.). Während die Intimsphäre als unbedingt geschützt gilt, muß die Individual- und Privatsphäre, die vorliegend als schützenswert in Betracht kommt, in Beziehung gesetzt werden zu den berechtigten Belangen desjenigen, der in diese Sphären eingreift. Wenn vorliegend auch nicht erkennbar ist, daß die hier etwa betroffene Privatsphäre der Kl. dem berechtigten Interesse der Bekl. an Sicherung ihres Grund und Bodens auch dann weichen muß, wenn sich die Kl. auf einer öffentlichen Straße oder ihrem Privatweg bewegt (wie oben festgestellt), so kann ihre Betroffenheit in ihrer Privatsphäre nicht dazu führen, wegen der bloßen Möglichkeit eines Mißbrauchs der Überwachungsanlagen durch die Bekl. jenen das Recht aus der Hand zu nehmen, jegliche Überwachung ihres Grundstückes zu unterlassen.