Videoüberwachung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Videoüberwachung; Persönlichkeitsrecht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es stellt eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar, wenn eine Videokamera so installiert wird, daß sie der Beobachtung der Wohnungstür des Mieters dient.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Grundsätzlich steht es zwar dem Eigentümer eines Hauses frei, durch Einrichtung einer Videokamera, auch wenn es sich nur um eine Attrappe handelt, Unbefugte von dem Betreten des Hauses abzuhalten.
Es stellt jedoch eine den Kl. gegenüber unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes dar, wenn eine Videokamera so installiert wird, daß sie der Beobachtung der Wohnungseingangstür des Mieters dient. Dieses Persönlichkeitsrecht umfaßt nicht nur das Leben im häuslichen Bereich, also der Wohnung einschließlich der Eingangstür, sondern auch die Entscheidung der Kl., welcher Öffentlichkeit sie sich in Persönlichkeit darstellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Aufzeichnung stattfinden konnte. Ausreichend ist vielmehr, daß bei den Kl. der Eindruck erweckt wurde, ihre Wohnungstür würde überwacht werden; dies schon war geeignet, ein durch die Überwachung bestimmtes und damit verändertes Verhalten der Kl. hervorzurufen.
Demgegenüber können die Bekl. sich nicht darauf berufen, daß es sich bei der Einrichtung der Videokamera lediglich um eine Maßnahme der Abschreckung gegenüber Unbefugten gehandelt habe. Wie nämlich in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 1990 unstreitig geworden ist, ist die Kamera vom Hauseingang gar nicht zu sehen. Sie kann daher keine Abschreckungswirkung für Personen entfalten, die unbefugt das Haus betreten und im Hausflur Schäden anrichten. Hiernach ergibt sich die Widerrechtlichkeit des Eingriffs aus einer Interessenabwägung zwischen den Parteien. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit überwiegt das Interesse der Bekl. an einer Abschreckung zwecks Vermeidung von Schäden im Hausflur durch Unbekannte; den Bekl. stehen weitaus weniger einschneidende Mittel zur Ver-fügung, wie z.B. das Abschließen der Eingangstür.