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Videoüberwachung

AG Tempelhof-Kreuzberg72 C 26/08 WEG rechtskräftig30.09.2008GE 2009, 390

WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3; BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Videoüberwachung; Installation von Kameraattrappe als bauliche Veränderungvon Gemeinschaftsflächen durch Attrappe unzulässig

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der unzulässigen Video-Überwachung von Gemeinschaftsflächen durch einzelne Wohnungseigentümer steht es gleich, wenn durch Anbringung einer Attrappe auch nur der Eindruck einer solchen Überwachungsmöglichkeit erweckt wird. Der Beseitigungsanspruch kann von jedem Wohnungseigentümer individuell verfolgt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind Wohnungseigentümer der Wohneinheit Nr. 1 und haben im Bereich der Terrasse, an der ihnen ein Sondernutzungsrecht zusteht, an der Unterseite des Balkons in der ersten Etage drei Objekte montiert, die wie Kameras aussehen, über deren Einordnung zwischen den Parteien jedoch Streit besteht. Die Kl. begehren mit der Klage die Beseitigung dieser Objekte und behaupten, die Gegenstände seien Videokameras bzw. Überwachungskameras zur Videoüberwachung, mit denen auch die Gartenflächen und der Parkplatz gefilmt werden können, der im Gemeinschaftseigentum stehe. Die Kl. sind der Meinung, das Anbringen der Objekte sei mangels Zustimmung der übrigen Eigentümer unzulässig.

Die Bekl. behaupten unter Vorlage eines Kontoauszugs über den Kauf der Objekte, dass es sich hierbei um Kamera-Attrappen ("Dummys") handele, die im Januar 2005 montiert worden seien. Die Bekl. meinen, oberhalb des Raumes ihres Sondernutzungsrechts an der Terrasse dürften sie diese Objekte jedenfalls anbringen; eine bauliche Veränderung könne hierin nicht liegen, jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 5 Nr. 5.5 der Teilungserklärung. Ferner meinen die Bekl., nur der Verband der Wohnungseigentümer sei antragsbefugt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Klage ist begründet. Die Kl. haben einen Anspruch gegen die Bekl. auf Beseitigung der aus dem Tenor ersichtlichen Objekte aus § 1004 BGB i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG und den Regelungen in der Teilungserklärung.

1. Die Kl. verfügen als Wohnungseigentümer über die erforderliche Aktivlegitimation für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch, da jeder einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer berechtigt ist, einen Beseitigungsanspruch bei rechtswidrigen baulichen Veränderungen gerichtlich durchzusetzen (siehe Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., 2007, § 22 Rn. 182 m.w.N.).

2. Die Unterseite des Balkons der ersten Etage, an dem die Kameras bzw. Kameraattrappen (im Folgenden "Objekte") montiert sind, steht gemäß Teil II Nr. 4 der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum i.S.v. § 1 Abs. 5 WEG, da die Balkonplatte ein konstruktiver Gebäudebestandteil ist, der nicht unter Teil II Nr. 5 fällt und damit kein Sondereigentum darstellt. Der Umstand, dass sich die Objekte oberhalb der Terrasse im Erdgeschoss befinden, an der die Bekl. ein Sondernutzungsrecht besitzen, kann insoweit zu keiner anderen Bewertung führen, da der Eingriff bei der Montage der Objekte in die Balkonunterseite und nicht in die Terrasse erfolgte.

3. Die Montage der Objekte stellt auch eine unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, und zwar unabhängig von der zwischen den Parteien weiterhin streitigen Qualifizierung der Objekte als Kameras bzw. als Kameraattrappen.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Nr. 5.1 der Teilungserklärung vom 25. November 1992 bestimmt für die hiesigen Wohnungseigentümer, dass bauliche Veränderungen (grundsätzlich) mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden. Als bauliche Veränderung gelten auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, die nicht mehr der Pflege, Erhaltung oder Bewahrung des gegenwärtigen Zustands oder seiner erstmaligen Herstellung dienen, sondern darüber hinaus einen neuen Zustand schaffen (siehe Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., 2007, § 22 Rn. 11 m.w.N.).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Einbau von Videoanlagen eine bauliche Veränderung ist (siehe OLG Köln, ZMR 2008, 559; LG Düsseldorf, GE 2008, 63; GE 2002, 1271). Diesen Entscheidungen schließt sich das Gericht ausdrücklich an, da die Installation einer Kameraüberwachung bei fehlender - und hier nicht vorgetragener - Erkennbarmachung einen Verstoß gegen § 6b BDSG darstellt und zudem wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Personen, die in den Aufnahmebereich der Kamera kommen, jedenfalls ohne einen vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer unzulässig sein muss.

Zur Überzeugung des Gerichts stellt jedoch auch bereits die von den Bekl. behauptete Installation von Kameraattrappen eine bauliche Veränderung dar, die von den übrigen Wohnungseigentümern ohne eine entsprechende Beschlussfassung gemäß § 22 Abs. 1 WEG bzw. Nr. 5.1 der Teilungserklärung nicht zu dulden ist. Denn zunächst ist die Montage auch von Kameraattrappen unvermeidlich mit einem gegenständlichen Eingriff in die Substanz der Balkonunterseite verbunden, die als Gemeinschaftseigentum zu qualifizieren ist. Dieser Gebrauch des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt die übrigen Wohnungseigentümer auch in einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche hinausgehenden Maß i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG und ist somit ohne einen vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer unzulässig. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die rein gegenständliche Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum bei der Montage der Kameraattrappen vergleichsweise gering ist, wie die Bekl. mit ihrem Vergleich mit einem Dübel hervorheben. Jedoch besteht der maßgebliche Unterschied, der hier zu einer anderen Bewertung führen muss, darin, dass auch mit der Montage der Kameraattrappen der Eindruck erweckt wird, dass eine Videoüberwachung des Bereichs vorgenommen wird. Attrappen sollen definitionsgemäß den Eindruck bei Außenstehenden erwecken, als wenn etwas anderes als tatsächlich vorhanden - hier eine Kamera - vorhanden sei. Diese Zielsetzung stellen die Bekl., die die Montage mit Diebstahlschutzgründen rechtfertigen, nicht in Abrede. Wenn aber eine Klärung, ob die installierten Objekte zur Aufzeichnung von Filmaufnahmen in der Lage sind oder nicht, dem Wohnungseigentümer nicht möglich ist, überschreitet bereits die Installation von Kameraattrappen das nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß. Denn in dieser Situation können die übrigen Wohnungseigentümer es nicht ausschließen, dass ihr Recht am eigenen Bild durch die Objekte berührt wird. Bereits dies stellt eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Wohnungseigentümer dar, die auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Bekl. an der Sicherung ihres Eigentums nicht geduldet werden muss. Denn solange die Wohnungseigentümer nicht sicher sein können, ob die Objekte zur Aufzeichnung von Foto- oder Filmaufnahmen in der Lage sind, müssen sie sich zum Schutze ihrer Privatsphäre so verhalten, als wenn Aufnahmen ihrer Person möglich wären und sich ggf. dem Sichtbereich der Objekte durch Fernbleiben entziehen.

Da die Objekte - zwischen den Parteien unstrittig - so ausgerichtet sind, dass - wenn sie Filmaufnahmen machen können - nicht nur das Sondereigentum bzw. das Sondernutzungsrecht der Bekl. an der Terrasse, sondern vielmehr auch das Gemeinschaftseigentum an den Gartenflächen aufgenommen werden können, liegt aus den genannten Gründen eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer bei der ihnen freistehenden Benutzung des Gemeinschaftseigentums dar, die das im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu duldende Maß i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG überschreitet. Eine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu dieser baulichen Veränderung kann daher von den Bekl. ebenfalls nicht verlangt werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Zur Beeinträchtigung von Mietern durch eine echte Kamera zuletzt KG, Urteil vom 4. August 2008 - 8 U 83/08 -, GE 2008, 1625; durch eine Videoattrappe AG Lichtenberg, WuM 2008, 331.

Der unzulässigen Video-Überwachung von Gemeinschaftsflächen durch einzelne Wohnungseigentümer steht es gleich, wenn durch Anbringung einer Attrappe auch nur der Eindruck einer solchen Überwachungsmöglichkeit erweckt wird. Der Beseitigungsanspruch kann von jedem Wohnungseigentümer individuell verfolgt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer im Erdgeschoss, dem das Sondernutzungsrecht an seiner Terrasse eingeräumt worden ist, bringt an der Unterseite des darüberliegenden Balkons anscheinend drei Überwachungskameras an, mit der auch die Gartenflächen und der Parkplatz gefilmt werden könnten. Auf Beseitigung in Anspruch genommen, verteidigt er sich damit, dass es sich nur um Attrappen handele.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Anbringung von Videokameras stellt im Außenbereich einer WEG-Wohnanlage eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Es müsse nicht geklärt werden, ob es sich um eine echte Überwachungsmöglichkeit oder nur um Attrappen handele. Den Beseitigungsanspruch kann jeder Wohnungseigentümer der Anlage individuell verfolgen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zutreffend verweist das AG darauf, dass nicht durch Beweisaufnahme geklärt werden müsse, ob echte Videokameras angebracht worden sind oder nur der Eindruck einer möglichen Überwachung vorgetäuscht wird. In dieser Situation können die übrigen Wohnungseigentümer und Besucher es nicht ausschließen, dass ihr Recht am eigenen Bild durch die angebrachten Geräte berührt wird. Bereits dies stellt eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der Wohnungseigentümer und Besucher dar, die auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Beklagten an einer Sicherung ihres Eigentums nicht geduldet werden muss. Solange die Wohnungseigentümer nicht sicher sein können, ob die Geräte zur Aufzeichnung von Foto- oder Filmaufnahmen in der Lage sind, müssen sie sich zum Schutze ihrer Privatsphäre so verhalten, als wenn Aufnahmen ihrer Person möglich wären, und sich gegebenenfalls dem Sichtbereich der Geräte durch Fernbleiben entziehen. Selbst Besucher, welche die Echtheit der Geräte nicht beurteilen können, könnten sich beeinträchtigt fühlen. Es ist ja auch nicht sichergestellt, dass die Geräte nicht irgendwann unbemerkt gegen echte Kameras ausgetauscht werden (vgl. KG, Urteil vom 4. August 2008 - 8 U 83/08 -, GE 2008, 1625; AG Lichtenberg, WuM 2008, 331).