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Videoüberwachung des eigenen Grundstücks nur bei nachprüfbarer Nichtüberwachung von Nachbargrundstücken zulässig

LG Berlin57 S 215/1423.07.2015GE 2015, 1100

BGB §§ 823, 903, 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Grundstückseigentümer kann bereits dann die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangen, wenn er ernsthaft dadurch eine Überwachung befürchten muss; eine solche Befürchtung ist aufgrund konkreter, nachvollziehbarer Umstände wie beispielsweise einen eskalierenden Nachbarstreit gerechtfertigt.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Nachbarn und Bewohner der freistehenden Einfamilienhäuser in der … 19 (Kl.) und der … 17 (Bekl.) in Berlin. Die Parteien sind in umfassenden und langwierigen nachbarschaftlichen Streitigkeiten befangen, die u. a. mit der wechselseitigen Stellung von Strafanzeigen verbunden gewesen sind. Der Bekl. hat unter dem Dachgiebel seines Hauses in Höhe von ca. 5 bis 7 m zwei Videokameras installiert, eine an der von der Straße aus gesehen linken hinteren Ecke, eine weitere an der von der Straße aus gesehen vorderen rechten Seite des Hauses. Der Bekl. weist mittels eines Hinweisschildes am Eingang darauf hin, dass das Grundstück videoüberwacht wird. Der Bekl. wurde mehrfach, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2013 aufgefordert, die Kameras zu entfernen. Der Bekl. ist dem nicht nachgekommen.

Der Kl. behauptet, beide Kameras seien so ausgerichtet, dass sie jedenfalls auch das Grundstück des Kl. filmen würden. Es handele sich um sogenannte 360-Grad-Kameras, die in der Lage seien, ein Rundumbild zu filmen. Sofern Aufnahmen des Grundstücks des Kl. nachträglich verpixelt würden, sei eine solche Verpixelung jederzeit einfach wieder aufzuheben, die Verpixelung liege ausschließlich im Ermessen des Verwenders.

Der Bekl. behauptet, etwaige Aufnahmen des angrenzenden öffentlichen Straßenlandes wie auch des Grundstücks des Kl. seien verpixelt. Die Kameras seien gerade so installiert worden, dass keine öffentlichen Räume und Nachbargrundstücke gefilmt würden. Entsprechend werde das Grundstück des Kl. von der Kamera nicht erfasst. Die Kameras seien flach, die Linse grundsätzlich nach unten gerichtet. Die Kameras seien auch nicht schwenkbar. Die Installation sei durch eine Fachfirma erfolgt, diese habe auch die Verpixelung eingestellt. Der Bekl. verfüge über keinen Festplattendecoder, sondern über eine sich alle 24 Stunden ändernde Datenleitung zum Smartphone, das auf Bewegungen aktiviert werden könne und dann den Befehl zur Fotoaufnahme gibt. Es bestehe weder die theoretische noch praktische Möglichkeit der Kameraüberwachung. Der Bekl. verfüge nicht über die technischen und persönlichen Voraussetzungen, um die Verpixelung aufzuheben.

Das AG Wedding hatte die Klage abgewiesen (vgl. AG Wedding, Urteil vom 25. Juni 2014, GE 2014, 1344). Die Berufung der Kl. hatte überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Der Kl. hat hinsichtlich beider Kameras einen Beseitigungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (analog) gegen den Bekl.

a) Der Sachverständige D. hat festgestellt, dass die von vorne gesehen an der rechten vorderen Hausecke (nördliche Ecke) befindliche Kamera Teile des klägerischen Grundstücks erfasst, näm­lich etwa die Hälfte der klägerischen Garagenzufahrt. Der Sachverständige D. hat allerdings ebenfalls festgestellt, dass eine Überwachung der klägerischen Auffahrt zum Zeitpunkt der Begut­achtung tatsächlich nicht stattfand, da das klägerische Grundstück nur verpixelt dargestellt wurde.

Unzutreffend hat das Amtsgericht aufgrund dieser Verpixelung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kl. verneint. Denn ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht bereits, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, wobei es hierfür auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalieren­den Nachbarschaftsstreit (BGH, Urteil vom 16.3.2010, VI ZR 176/09, GE 2010, 690 = NJW 2010, 1533). Hier ist eine solche Befürchtung des Kl. aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

aa) Es mag zwar nach Angaben des Sachverständigen D. nicht ohne Weiteres möglich sein, die durch die Fachfirma eingerichtete Verpixelung aufzuheben, da dazu Administratorenrechte und ein entsprechendes Passwort notwendig seien. Es mag auch sein, dass der Bekl. hierüber nicht verfügt. Maßgeblich erscheint jedoch, dass eine Aufhebung der Verpixelung grundsätzlich möglich ist und für den Kl. von außen nicht wahrnehmbar ist. Ferner kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung der Verpixelung für den Bekl. nicht erreichbar wäre. Zwar hat der Sachverständige D. angegeben, er persönlich lehne Auf­träge zur Aufhebung einer Verpixelung, die bereits mehrfach an ihn herangetragen worden seien, stets ab. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass auch andere Firmen dies ablehnen. Ferner kommt eine Aufhebung der Verpixelung auch durch eine nicht autorisierte Person in Betracht, die in der Lage ist, die Schutzvorrichtungen zu umgehen.

bb) Ferner besteht zwischen den Parteien ein ganz erheblicher, stark emotional aufgeladener Nachbarschaftsstreit. So hat der Bekl. allein im Rahmen dieses Rechtsstreits Schriftsätze einge­reicht, in welchen er u. a. äußert: der Kl. habe Morddrohungen geäußert, der Kl. habe auf ihn geschossen, der Kl. habe eine „gent. angelegte Bereitschaft zur Aggression“ und zerstöre fremde Zäune, fremde Gebäude, Klingeln und Briefkästen, der amerikanische Geheimdienst melde, dass der Kl. ihn weiter beklauen wolle (Schreiben des Bekl. vom 17.10.2013), der Kl. habe zu mehreren Eingehungsbetrügereien „eindeutig den geheimen telefonischen Mittler“ gespielt, der Kl. könne „Beweisfotos von seinen Mordsubstraten“ nicht verbieten, […], der Kl. habe ihn illegal abgehört, der Kl. habe wichtige Zeugen unter Druck gesetzt, der Kl. sei ein „großmauligen Schwerverbrecher“, „Lügner“, „Panzerknacker-Mandantschaft“ und „Terror-Mandantschaft“.

Vor dem Hintergrund dieses Nachbarschaftsstreits erscheint die Befürchtung des Kl., der Bekl. werde versuchen, sein (also das klägerische) Grundstück zu überwachen, objektiv nicht unbegründet, zumal der Bekl. mit Schreiben vom 2.6.2013 weiter mitteilt, er habe über 200 Verwandte allein im Bundesgebiet und die Professoren und Ingenieure in der Familie und er wer­de dem Kl. „an die Substanz gehen“, wenn dieser ihn noch mal attackiere.

cc) Soweit der Bekl. behauptet, die Kamera könnte aufgrund der im April 2014 installierten Metallabschirmung das Grundstück des Kl. nicht mehr erfassen, ist er mit diesem Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Zwar hat der Bekl. ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12. März 2014 bereits erstinstanzlich, nämlich in der mündlichen Ver­handlung vom 12. März 2014 Fotos überreicht, auf welchen eine Abschirmung der Kameras zu sehen ist. Er hat jedoch nicht behauptet, dass aufgrund dieser Abschirmung das Grundstück des Kl. nicht mehr erfasst werden könne. Auch mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 (der allerdings erstinstanzlich offenbar nicht zur Akte gelangt ist) wurde dies nicht behauptet. Der Kl. hat schließlich auch zulässig mit Nichtwissen bestritten, dass die Sichtblenden vollständig den priva­ten Bereich des Kl. abdecken. Gründe für die Zulassung gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

dd) Der Bekl. kann sich schließlich nicht darauf berufen, er habe ein das Persönlichkeitsrecht des Kl. überwiegendes Interesse an der Installation der Kamera in der jetzigen Form. Denn es bleibt dem Bekl. unbenommen, sein Grundstück weiterhin mit Kameras zu überwachen, wenn gewährleistet ist, dass die Kameras das Grundstück des Kl. nicht erfassen und eine Erfassung des klägerischen Grundstücks auch nur durch eine äußerlich wahrnehmbare techni­sche Veränderung der Anlage möglich wäre. Dies wäre beispielsweise durch eine manuelle Ab­schirmung der Kameras denkbar.

b) Auch durch die zweite Kamera (südliche Kamera) wird das Persönlichkeitsrecht des Kl. ver­letzt. Zwar hat der Sachverständige D. nicht festgestellt, dass mit dieser Kamera Teile des klägerischen Grundstücks erfasst werden. Er hat jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Austausch des jetzigen Objektivs gegen ein 11-mm-Objektiv mit 180-Grad-Blickwinkel Panorama­aufnahmen des Kl.grundstücks möglich wären und ein solcher Austausch nach Abschluss der Arbeiten für einen Laien von außen nicht mehr erkennbar sei (Seite 19 des Gutachtens). Im Übri­gen hat der Sachverständige dies nicht spezifisch für eine Kamera ausgeführt, sondern die Mög­lichkeit des Objektivtauschs gilt ersichtlich für beide Kameras. In der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2014 hat der Sachverständige D. zwar ausgeführt, dass der Austausch des Objektivs schwierig und für einen technischen Laien nicht durchführbar sei, sondern in einer Werkstatt vor­genommen werden müsse, wofür die Kamera zunächst mittels einer Leiter ab- und anschließend wieder angebaut werden müsse. Unzutreffend hat das Amtsgericht jedoch aufgrund dieses erfor­derlichen Ab- und Anbaus der Kamera entschieden, der Kl. müsse eine Überwachung nicht objektiv ernsthaft befürchten. Es trifft zwar zu, dass der Abbau und anschließende Wiederanbau der Kamera mittels einer langen Leiter ein von außen deutlich sichtbarer Vorgang ist. Der Sach­verständige D. hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2014 weiter ausgeführt, dass ein Fachmann Abbau, Austausch und Wiedereinbau in etwa einer Stunde bewältigen könne, wenn keine lange Fahrzeit in die Werkstatt anfiele. Damit kann ein Austausch ohne Weiteres wäh­rend einer z. B. urlaubsbedingten Abwesenheit des Kl. und seiner Familie stattfinden, ohne dass dieser bei seiner Rückkehr eine Veränderung der Kamera bemerken könnte.

Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zu den Punkten a) bb) bis a) dd) entsprechend.

c) Dem Kl. steht daher gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB (analog) ein Anspruch auf Beseitigung der aktuellen Beeinträchtigung durch die Kameras zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kl. die Entfernung der Kameras verlangen kann. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog) gewährt zwar einen Anspruch auf Beseitigung der gegenwärtigen Beeinträchtigung. Grundsätzlich bleibt es jedoch dem Schuldner überlassen, wie er die Beeinträchtigung beseitigt. Eine Verurtei­lung zu einer bestimmten Maßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung nur durch diese Maßnahme beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.2005, V ZR 251/04, NJOZ 2005, 3210; BeckOK BGB/Fritzsche, § 1004, Rz. 130) bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (BGH, Urteil vom 12.12.2003, NJW 2004, 1035).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn zur Beseitigung der Störung sind alle Maß­nahmen als geeignet anzusehen, die gewährleisten,

- dass objektiv nachprüfbar (z. B. durch einen Sachverständigen) ist, dass das klägerische Grundstück nicht erfasst wird und

- die eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmba­re technische Veränderung der Anlage ermöglichen (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Urteil vom 16.3.2010, VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, Tz. 14).

Denkbar wäre hier z. B. eine deutlich sichtbare Abschirmung der Kameras mit einer Blechumrandung.

Der Hauptantrag war jedoch nur teilweise abzuweisen. Denn der Antrag, den Bekl. zur Entfernung der Kameras zu verurteilen, beinhaltet als Minus den Antrag, den Bekl. zur Ergrei­fung von geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung zu verurteilen. Insoweit bedurfte es des Hilfsantrags nicht. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Videoüberwachung anderer Personen ist Privatleuten untersagt, da hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das eigene Grundstück darf man allerdings durch Kameras überwachen lassen, sofern Bereiche jenseits der Grundstücksgrenze nicht erfasst werden. Aber auch das gilt nicht ohne Einschränkung. Darf nämlich ein Nachbar aus gutem Grund befürchten, dass er durch die Kameras mitüberwacht wird, hat er Unterlassungsansprüche. Gerechtfertigt ist eine solche Befürchtung schon dann, wenn zwischen Nachbarn heftiger Zwist besteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Bewohner benachbarter Einfamilienhäuser waren seit längerem heftig verfeindet. Der Beklagte hatte an zwei Hausecken Videokameras installiert und ein entsprechendes Hinweisschild am Eingang angebracht. Der klagende Nachbar verlangte Entfernung der Kameras, da diese in der Lage seien, ein Rundumbild zu filmen und damit auch sein Grundstück. Eine angebliche Verpixelung sei nachträglich jederzeit aufzuheben. Das AG hatte die Klage des Nachbarn auf Entfernen der Videokameras nach Einholung eines Gutachtens und nach mündlicher Erläuterung durch den Sachverständigen abgewiesen (vgl. die Entscheidung des AG Wedding vom 25. Juni 2014 in GE 2014, 1344). Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwar erfasse die eine Kamera bei der derzeitigen Ausrichtung das Grundstück des Klägers nicht, und die andere Kamera erfasse zwar den Bereich der Auffahrt des Klägers, doch würden diese Aufnahmen verpixelt. Dennoch könne man damit – anders als das Amtsgericht – noch nicht einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verneinen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bestehe bereits dann, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssten. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Videokameras überwacht zu werden, sei dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheine, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarschaftsstreit, wie er im konkreten Fall vorliege.

Dass die Aufnahmen des Nachbargrundstücks verpixelt waren, half dem Beklagten nicht. Auch wenn zur Aufhebung der Verpixelung Administratorenrechte und ein entsprechendes Passwort notwendig seien, sei sie eben grundsätzlich möglich.

Angesichts des eskalierten Nachbarstreits zwischen Kläger und Beklagten – der Beklagte hatte u. a. im Rahmen des Rechtsstreits behauptet, der Kläger habe ihm mit Mord gedroht und auf ihn geschossen – sei jedenfalls die Befürchtung des Klägers, er werde durch den Beklagten überwacht, objektiv nicht unbegründet.

Auch die zweite Kamera, die nach den Feststellungen des Gutachters das Grundstück oder Teile des Grundstücks des Klägers nicht filmt, könne durch Tausch des Objektivs so umgebaut werden, dass das klägerische Grundstück damit doch beobachtet werden könne, ohne dass dies von außen erkennbar wäre. Ein solcher Objektivwechsel sei zwar schwierig und für einen technischen Laien nicht durchführbar, könne aber durch einen Fachmann in etwa einer Stunde bewältigt werden.

Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf Entfernung der beiden Kameras, sondern nur darauf, dass die aktuellen Beeinträchtigungen durch die Kameras beseitigt würden. Wie der Beklagte das bewerkstellige, sei letztlich seine Sache. Zur Beseitigung der Störung seien alle Maßnahmen als geeignet anzusehen, die gewährleisten, dass das klägerische Grundstück objektiv nachprüfbar nicht erfasst werde und eine Erfassung des klägerischen Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich sei. Denkbar sei beispielsweise eine deutlich sichtbare Abschirmung der Kameras mit einer Blechumrandung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hatte (GE 2012, 69) auch eine Persönlichkeitsverletzung angenommen, wenn der Nachbar eine Überwachung durch die Kamera nur objektiv ernsthaft befürchten musste, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (mehrere Rechtsstreitigkeiten genügen nicht) oder aufgrund objektiv verdachterregender Umstände. Gleichzeitig betont der BGH, dass allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt. Entscheidungen, wonach sogar eine Kameraattrappe nicht installiert werden dürfte (AG Lichtenberg NJW-RR 2008, 1693), sind damit kaum zu vereinbaren (so auch Elzer NJW 2013, 3537).