Videokamera
GG Art. 1, 2; BDSG § 6 b; BGB §§ 535, 823, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Videokamera; Anspruch auf Entfernung einer Attrappe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann die Entfernung einer Videokamera auch dann verlangen, wenn es sich um eine Attrappe handelt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gemäß §§ 823, 1004 BGB Anspruch auf Entfernung der Videokamera gegen die Bekl. Die Bekl. war nicht befugt, ohne Einwilligung des Bekl. die Videokamera - oder die wie eine funktionstüchtige Videokamera aussehende Attrappe - im Zugangsbereich zu der Wohnung des Kl. anzubringen.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Installation von Kameras, mit denen eine gezielte Überwachung der Benutzer eines öffentlichen Grundstückszugangs erfolgen kann, oder auch das Anbringen einer Videokamera im Eingangsbereich eines Miethauses, der von Mietern und Besuchern passiert werden kann, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) der Nutzer darstellt, der nur durch ganz überwiegende Interessen des den Zugang Überwachenden gerechtfertigt werden kann (vgl. BGH NJW 1995, 1955; LG Bonn, NJW-RR 2005, 1967; AG Lichtenberg, Beschluss vom 24.1.2008, 10 C 156/07).
Ob es sich hier um eine funktionstüchtige Kamera oder nur eine Attrappe handelt, die den Anschein einer funktionstüchtigen Kamera erweckt, kann dahinstehen. Auch wenn es sich nur um eine Attrappe handeln sollte, liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kl. vor, da hierdurch bei dem Kl. und seinen Besuchern jedenfalls der Eindruck erweckt wird, dass jede ihrer Bewegungen im Eingangsbereich kontrolliert und dokumentiert wird. Der hierdurch erzeugte ,,Überwachungsdruck" bewirkt unabhängig davon, ob Videoaufzeichnungen tatsächlich erfolgen, dass sich der Kl. in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen und demzufolge unbefangen bewegen kann (vgl. LG Bonn, AG Lichtenberg, a.a.O. m.w.N.).
Ganz überwiegende Interessen der Bekl. an der Installation des Gerätes, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Kl. rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Hierzu reicht der unstreitige Angriff auf Mitarbeiter der Gewerbemieterin im März oder April 2008 nicht aus. Dieser hätte auch dann verhindert werden können, wenn die Bekl. das Schloss des Tores instand gesetzt hätte, so dass Unbefugten der Zugang verwehrt worden wäre. Zur Abwehr von Schmierereien an der Hausfassade ist die in der - verschlossenen - Tordurchfahrt angebrachte Kamera ohnehin nicht geeignet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anbringung einer Videokamera stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann dar, wenn es sich hierbei um eine Attrappe handelt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die im Seitenflügel des Hauses befindliche Wohnung des Mieters ist über eine Durchfahrt zu erreichen, deren Tor mit einem Sicherheitsschloss versehen ist. Der Vermieter ließ in diesem Bereich eine nach seiner Behauptung funktionsuntüchtige Videokamera anbringen, weil die Polizei nach einem bewaffneten Raubüberfall hierzu geraten habe. Der Mieter verlangt Entfernung der Kamera.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Anbringung der Kamera – ob funktionsfähig oder nicht – stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser bewirke einen „Überwachungsdruck", der durch überwiegende Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Anbringung von Videokameras ist von den Gerichten unterschiedlich bewertet worden. Das LG Darmstadt (Urteil vom 17. März 1999 - 8 O 42/99, NZM 2000, 360) hielt die Anbringung einer Kameraattrappe mit Ausrichtung auf den Hauseingangsbereich eines Mehrparteienhauses auch dann für unzulässig, wenn hiermit die Abschreckung von Freiern einer der Prostitution nachgehenden Mieterin bezweckt war. Als unzulässig erachtete auch das LG Berlin (Urteil vom 31. Oktober 2000 - 65 S 279/00, ZMR 2001, 112) eine Installation im Eingangsbereich eines Mietshauses, selbst wenn der Vermieter hiermit Sachbeschädigungen und beleidigende Schmierereien verhindern wollte. Ebenso entschied das AG Charlottenburg (Urteil vom 20. Mai 2003 - 228 C 378/02, MM 2004, 77) für den Fall der Anbringung einer Kameraattrappe. Dagegen hielt das AG Tiergarten (Urteil vom 29. November 2004 - 5 C 335/04, GE 2005, 493) die Installation einer Attrappe für zulässig, wenn hiermit die Abschreckung von Graffitisprayern beabsichtigt war. Das KG hingegen (Beschluss vom 4. August 2008 - 8 U 83/08, GE 2008, 1625) beurteilte die Anbringung einer Kamera im Aufzug eines Hochhauses auch dann für rechtswidrig, wenn hierdurch Beschädigungen wie im benachbarten Treppenhaus vorgebeugt werden sollte. Unzulässig sollte nach Auffassung des AG Lichtenberg (Beschluss vom 24. Januar 2008 - 10 C 156/07, NZM 2008, 802) der Einbau einer Attrappe auch deshalb sein, weil die hiermit verbundene Androhung ständiger Überwachung eine Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Mieters bewirke. Schließlich hielt das AG Hamburg (Urteil vom 22. April 2008 - 4 C 134/08, CR 2009, 129) die Videoüberwachung der Kundenbereiche einer Kaffeehaus-Kette unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann für unzulässig, wenn der Betreiber den ständigen Ladendiebstählen vorbeugen wollte. § 6 b BDSG i. d. F. vom 14. Januar 2003 regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen und hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19 a und 33 zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen."
Die nach dieser Vorschrift zulässige Anbringung einer Videokamera (auch in Form einer Attrappe, vgl. hierzu auch die strafrechtlichen Erörterungen zur Einordnung einer sog. Scheinwaffe als „Werkzeug" i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB - BGH, Urteil vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98, NJW 1998, 3130) setzt zum einen die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume voraus, wobei hier nicht nur umschlossene oder überdachte Räumlichkeiten gemeint sind, sondern allgemein öffentlich zugängliche „Bereiche" (vgl. Gola/Schumerus, Bundesdatenschutzgesetz, 9. Aufl., § 6 b Rn. 8). Diese Voraussetzung dürfte im konkreten Fall in Bezug auf den vor dem Durchfahrtstor liegenden Wegbereich deshalb vorgelegen haben, weil dessen Betreten durch jedermann ohne Weiteres möglich war (so auch Simitis/Bizer, BDSG, 5. Aufl., § 6 b Rn. 42 f. für Treppenaufgänge zu Arzt- oder Anwaltskanzleien). Auch die für die Privilegierung notwendige Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke lag vor, weil weiteren bewaffneten Raubüberfällen vorgebeugt werden sollte. Es blieb deshalb nur noch zu prüfen, ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Mieters der Kameraanbringung entgegenstanden. Hierfür fehlte es an nachvollziehbarem Vortrag. Soweit der Mieter beanstandet, dass jede seiner Bewegungen bzw. der seiner Besucher „kontrolliert und dokumentiert" werde und deshalb ein ungestörter Aufenthalt in den Mieträumen nicht mehr gewährleistet sei, überschätzt er die Wichtigkeit seiner Person. Dass für kurze Zeit (vgl. Abs. 5 der Bestimmung) – als „Abfallprodukt" der dem Grunde nach zulässigen Beobachtung – festgehalten ist, wann und wie oft der Mieter das Gebäude verlassen oder betreten hat, kann nicht ernstlich schutzwürdige Interessen berühren. Soweit es die Besucher angeht, ist schon nicht erkennbar, wie diese dem jeweiligen Mieter zugeordnet werden sollen. Soweit es die Anbringung von Kameras in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen des Hauses (z. B. im Fahrstuhl, Eingangsbereich, Flur) angeht, gibt es keine Privilegierung nach § 6 b BDSG; in diesen Fällen liegt objektiv eine Verletzung des von § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mieters vor. Deren Rechtswidrigkeit entfällt nur bei überwiegenden Interessen des Vermieters (z. B. bei ständiger und nachhaltiger Sachbeschädigungen innerhalb der Wohnanlage).