Video-Aufnahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Video-Aufnahme; Beweismittel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Video-Aufnahmen als unterstützendes Beweismittel in einem Verfahren um Schönheitsrepraturen/positive Vertragsverletzung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Insoweit ist aufgrund der Beweisaufnahme in zweiter Instanz als bewiesen anzusehen, daß die Tapete an der Decke des Badezimmers einen Riß aufwies und die Nähte an einzelnen Stellen offen waren. Dies hat der Zeuge M. nach Vorspielen der Video-Aufnahme von der Badezimmerdecke bestätigt. Zwar steht seine Aussage im Gegensatz zu der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen B. Insoweit ist aber der Aussage des sachkundigen Zeugen M., die von der Video-Aufnahme unterstützt wurde, der Vorzug zu geben.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat es in einer Entscheidung vom 17. März 1992 im Rahmen eines Prozesses um nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen bzw. um Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen Schäden an einer Wohnung für zulässig erachtet, daß im Rahmen der Beweisaufnahme zur Klärung des Zustandes der Wohnung dem Antrag des Vermieters nachgegangen wurde, daß einem Zeugen Videoaufnahmen von der Wohnung zur Unterstützung des Gedächtnisses vorgehalten werden dürfen.
Zwar beschäftigt sich die Kammer nicht mit der Problematik der Zulässigkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel, jedoch wurde im Ergebnis ein Videofilm vom Zustand der Wohnung sozusagen als Gedächtnisstütze akzeptiert.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es kann also jedenfalls nichts schaden, in besonders komplizierten Fällen derartige Videoaufnahmen anzufertigen.