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Video-Aufnahme

LG Berlin64 S 200/9117.03.1992GE 1992, 677

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Video-Aufnahme; Beweismittel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Video-Aufnahmen als unterstützendes Beweismittel in einem Verfahren um Schönheitsrepraturen/positive Vertragsverletzung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Insoweit ist aufgrund der Beweisaufnahme in zweiter Instanz als bewiesen anzusehen, daß die Tapete an der Decke des Badezimmers einen Riß aufwies und die Nähte an einzelnen Stellen offen waren. Dies hat der Zeuge M. nach Vorspielen der Video-Aufnahme von der Badezimmerdecke bestätigt. Zwar steht seine Aussage im Gegensatz zu der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen B. Insoweit ist aber der Aussage des sachkundigen Zeugen M., die von der Video-Aufnahme unterstützt wurde, der Vorzug zu geben.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hat es in einer Entscheidung vom 17. März 1992 im Rahmen eines Prozesses um nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen bzw. um Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen Schäden an einer Wohnung für zulässig erachtet, daß im Rahmen der Beweisaufnahme zur Klärung des Zustandes der Wohnung dem Antrag des Vermieters nachgegangen wurde, daß einem Zeugen Videoaufnahmen von der Wohnung zur Unterstützung des Gedächtnisses vorgehalten werden dürfen.

Zwar beschäftigt sich die Kammer nicht mit der Problematik der Zulässigkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel, jedoch wurde im Ergebnis ein Videofilm vom Zustand der Wohnung sozusagen als Gedächtnisstütze akzeptiert.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es kann also jedenfalls nichts schaden, in besonders komplizierten Fällen derartige Videoaufnahmen anzufertigen.