Video
GG Art. 2; BGB §§ 535, 823, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Video; Überwachungsanlage; Überwachung; Persönlichkeitsrecht; Hausflur; Eingang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Installiert der Vermieter im Eingangsbereich des Gebäudes eine Video-Überwachungsanlage oder eine entsprechende Attrappe mit dem Ziel einer Verbesserung der Gefahrenabwehr, stellt dies einen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters dar, der deshalb einen Beseitigungsanspruch geltend machen kann.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind Eigentümer des Grundstückes in Berlin. Der Kl. ist Mieter in dem aus Vorderhaus und Seitenflügel bestehenden Gebäude auf jenem Grundstück.
Am 8. 2. 1996 ließen die Bekl. im Bereich des Hauseingangsflures, den jede Person, die das Haus betreten will, passieren muß, eine Video-Überwachungsanlage installieren. Diese besteht aus zwei an verschiedenen Stellen postierten Kameras. Die erste ist in ca. 3,5 m Höhe an einem Bogen etwa mittig im Hausdurchgang befestigt und statisch auf die Hauseingangstür gerichtet. Eine weitere Kamera befindet sich in unmittelbarer Nähe der ersten Kamera im Hausflur und ist statisch auf den Eingang eines Computer-Fachgeschäftes gerichtet, wobei sie mit ihrem Blickwinkel auch den Zugangsbereich zum Treppenhaus des Vorderhauses mit erfaßt.
Der Kl. macht die Beseitigung der Video-Überwachungsanlage geltend und ist der Auffassung, er sei durch deren Installation in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der von den Bekl. damit sicherlich verfolgte Sicherungszweck könne auch auf andere Weise erreicht werden; das von dem Bekl. gewählte Mittel sei jedoch unverhältnismäßig.
Die Bekl. sind der Auffassung, daß die Auswahl des Mittels, wie der Vermieter sein Haus gegen Einbruchdiebstahl sichert, diesem obliege. Die installierte Videoanlage sei nicht anders zu beurteilen als die einstmals tätigen Portierdamen und Portierherren, die sicherlich sehr viel besser in der Lage gewesen seien, "Bewegungsprofile" der Mieter zu erstellen, als dies eine schlichte Videoanlage tun könne. Eine Kontrolle der Mieter durch den Vermieter mit Hilfe der installierten Videoanlage finde jedoch nicht statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch aus der entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB zu, da bereits durch die Installation der Video-Überwachungsanlage widerrechtlich in das Persönlichkeitsrecht des Kl. eingegriffen worden ist.
Gegenstand des Persönlichkeitsrechtes nämlich ist das Recht des einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr, wobei das Persönlichkeitsrecht sich in drei Schutzsphären aufspalten läßt: die Individual-, die Privat- und die Intimsphäre (vgl. Palandt/Thomas, 56. Aufl., § 823 Rn. 175ff.). Im vorliegenden Fall ist durch die Installation der Video-Überwachungsanlage die Privatsphäre des Kl. betroffen. Grundsätzlich steht es dem Eigentümer eines Hauses zwar frei, durch die Einrichtung einer Videokamera von dem Betreten des Hauses abzuhalten. Es stellt jedoch eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Mieters dar, wenn eine Videokamera so installiert ist, daß mit ihr die Beobachtung einer Mietpartei möglich ist (LG Berlin, 12 O 243/90, GE 1991, 405). Dieses Persönlichkeitsrecht umfaßt nicht nur das Leben im häuslichen Bereich, also in der Wohnung einschließlich der Eingangstür, sondern auch die Entscheidung des Mieters, welcher Öffentlichkeit er sich in Persönlichkeit darstellt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob tatsächlich eine Kontrolle seitens des Vermieters stattfindet. Ausreichend ist vielmehr, daß bei dem Mieter der Eindruck erweckt wird, sein Kommen und Gehen sowie das der ihn begleitenden Personen könne über die Videoanlage überwacht oder gar aufgezeichnet werden. Allein der Umstand, daß der Mieter dies bei einer im Hausflurbereich installierten Videokamera nie völlig ausschließen kann, ist bereits geeignet, ein durch die mögliche Überwachung bestimmtes und damit verändertes Verhalten des Mieters hervorzurufen (LG Berlin a. a. O.; Palandt, a. a. O., Rn. 185).
Zwar können und haben sich die Bekl. auf ihr Eigentumsrecht berufen, hier auf das Recht, ihr Eigentum mit geeigneten Mitteln vor unbefugtem Zutritt und Beschädigung zu schützen. Selbst wenn es kein anderes, den Kl. und die weiteren Mieter des Hauses weniger beeinträchtigendes Mittel zu der von den Bekl. beabsichtigten Gefahrenabwehr geben sollte, hat diese dennoch gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Kl. zurückzustehen. Die technische Überwachung - oder auch nur das Erwecken eines entsprechenden Eindruckes, etwa durch Installation von Attrappen - von Menschen in einem Bereich, in welchem sie nicht völlig anonyme Passanten darstellen, hier also im Eingangsbereich des Hauses, in welchem sie leben, ist nach Ansicht des Gerichts tatsächlich geeignet, das Verhalten der auch nur vermeintlich Überwachten möglicherweise anfangs nur unmerklich, auf die Dauer aber nachhaltig zu verändern, und zwar auf eine Weise, die nicht an die Entfaltung der Persönlichkeit der auch nur vermeintlich Überwachten, sondern weit eher an deren Verunsicherung denken läßt.
Der von den Bekl. herangezogene Vergleich mit den vor vielen Jahrzehnten in vielen Häusern üblichen nicht nur stummen, sondern durchaus lebendigen Portiers hinkt erheblich. Hier nämlich stellt sich der Mieter nicht einer bestimmten Person dar, zu der mit der Zeit ein wie auch immer geartetes persönliches Verhältnis entsteht, vielmehr sieht er sich lediglich einem "elektronischen Auge" gegenüber, von dem er nicht weiß, ob es sieht, für wen es sieht, und was da möglicherweise mit seiner Hilfe bereits alles gespeichert worden ist.