veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verzugszinsen nicht Teil des Mietzinses

LG Berlin61 S 48/8805.09.1988GE 1989, 45; MM 1988, 365

§ 554 BGB, § 366 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verzugszinsen nicht Teil des Mietzinses; Mietzinszahlung; Verzugszinsen; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug; Zahlungsverzug, Zinsschaden; Zahlung mit Zweckbestimmung; Leistungsbestimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die infolge des Zahlungsverzuges entstandenen Verzugszinsen sind kein Mietzins im Sinne des § 554 Abs. 1 BGB.

2. Überweist der Mieter den rückständigen Mietzins vor Ablauf der sogenannten Schonfrist an den Vermieter mit der Zweckbestimmung "Miete", so ist dieser nicht befugt, den überwiesenen Betrag zunächst auf die angelaufenen Verzugszinsen zu verrechnen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Recht hat das Amtsgericht die fristlose Kündigung infolge Befriedigung des Vermieters bereits vor Beginn des Laufes der Schonfrist als unwirksam angesehen. Denn der Bekl. hat nach Erhalt der Kündigung den darin genannten Betrag bezahlt. Damit war die Vermieterin hinsichtlich des fälligen Mietzinses und der fälligen Entschädigung nach § 557 Abs. 1 S. 1 des BGB befriedigt. Die infolge des Verzuges des Bekl. entstandenen Verzugszinsen sind keine Mietzinsen, vielmehr der Schaden des Vermieters infolge Verzuges. Insoweit aber ist Befriedigung des Vermieters zur "Heilung" der fristlosen Kündigung nicht erforderlich.

Irrig ist die Ansicht der Kl. gemäß § 367 Abs. 1 des BGB sei die Zahlung zunächst auf die Zinsen anzurechnen. Denn der Bekl. hatte eine andere Anrechnung bestimmt. Er wollte, wie die Bestimmung "Miete" ausweist, den Verzug mit den Mietzahlungen beenden.