Verzugszinsen auf Betriebskostenguthaben
BGB §§ 280, 286, 288
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist der Vermieter mit der Erteilung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug, so kann der Mieter Verzugszinsen auf ein sich daraus ergebendes Guthaben seit diesem Zeitpunkt geltend machen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auch für den Zeitraum vom 23.8.2001 bis zum 24.2.2005 besteht ein Verzugszinsanspruch. Die Kl. und Widerbeklagte befand sich zwar in diesem Zeitraum nicht hinsichtlich der Verpflichtung, das aus der Abrechnung vom 2.2.2005 sich ergebende Guthaben auszuzahlen, in Verzug, denn Verzug konnte insoweit vor Erteilung der Abrechnung nicht eintreten, weit der Auszahlungsanspruch erst mit Erteilung der Abrechnung fällig geworden ist. Die Kl. und Widerbeklagte befand sich aber mit der Verpflichtung zur Erteilung einer Abrechnung über die Betriebskosten aus den einzelnen Jahren jeweils in Verzug. Hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 ist sie jedenfalls durch die Mahnung vom 7.8.2001 unter Fristsetzung zum 22.8.2001 seit dem 23.8.2001 in Verzug geraten, § 286 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Abrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 ist die Kl. und Widerbeklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zustellung der Widerklage auf Erteilung einer Abrechnung für diese beiden Jahre am 7.5.2003 in Verzug geraten. Hinsichtlich der Abrechnung für 2002 ist sie mit Zustellung der Widerklageerweiterung in Bezug auf die Abrechnung für das Jahr 2002 am 18.2.2004 in Verzug geraten. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB richten sich nach §§ 249 ff. BGB, d. h. die Bekl. und Widerklägerin ist hier so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger Leistung der Kl. und Widerbeklagten, d. h. bei rechtzeitiger Erteilung der Abrechnungen über die Betriebskosten für die genannten Jahre stehen würde. Bei rechtzeitiger Erteilung der Abrechnungen wäre der Anspruch auf Auszahlung des jeweiligen Guthabens früher fällig und für die Bekl. und Widerklägerin einforderbar gewesen. Da es sich nach Erteilung der Abrechnung um eine Geldschuld im Sinne von § 288 BGB gehandelt hätte, hätte die Bekl. und Widerklägerin bei rechtzeitiger Erteilung der Betriebskostenabrechnungen für den Fall der verzögerten Auszahlung des Guthabens Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB geltend machen können. Ihr ist also durch die verzögerte Erteilung der Abrechnungen die Möglichkeit genommen worden, im Zusammenhang mit der verzögerten Auszahlung des Guthabens die im Gesetz vorgesehenen Verzugszinsen geltend zu machen.
Die Bekl. und Widerklägerin kann deshalb hier Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB aus dem Betriebskostenguthaben für die einzelnen Jahre jeweils ab Eintritt des Verzuges mit der Verpflichtung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung verlangen, obwohl es sich bei der Verpflichtung, mit der die Kl. und Widerklägerin in Verzug geraten ist, nicht direkt um eine Geldschuld handelte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Vermieter nicht rechtzeitig über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnet, stellt sich die Frage, ob er ein sich aus einer späteren Abrechnung ergebendes Guthaben ab Verzug mit der Abrechnung verzinsen muß oder erst ab Erteilung der Abrechnung. Das AG Mitte meint, bereits ab Verzug mit der Abrechnung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter rechnete über die Betriebskosten für 1998 und 1999 nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode ab. Daraufhin mahnte der Mieter am 7.8.2001 die Abrechnungen an und setzte eine Frist bis zum 22.8.2001. Ferner erhob er Widerklage auf Erteilung der Abrechnungen für die Jahre 2000 bis 2002; die Widerklage bezüglich der Abrechnungszeiträume 2000 und 2001 wurde am 7.5.2003, diejenige für 2002 am 18.2.2004 zugestellt. Der Vermieter rechnete am 2.2.2005 ab; aus der Abrechnung ergab sich ein Guthaben der Mieter. Im Rechtsstreit ging es noch um die Verzugszinsen für die Zeit vom 23.8.2001 bis zum 24.2.2005, nachdem der Vermieter den Zinsanspruch für die Zeit ab 25.2.2005 anerkannt hatte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Mitte sprach diesen Zinsanspruch mit der Begründung zu, der Mieter sei so zu stellen, als ob aufgrund der Mahnungen abgerechnet worden sei, so daß das Guthaben ab Zugang der ersten Mahnung zu verzinsen sei. Dies ergäbe sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Mitte erkennt zwar richtig, daß der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens erst mit Abrechnung fällig wird. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGH GE 2000, 1471). Sodann wendet es aber unrichtig § 288 BGB auch in dem Fall an, in dem die Abrechnung verspätet erteilt wird. § 288 BGB setzt Verzug mit einer Geldschuld voraus. Ein etwaiger Verzug mit der Abrechnung stellt aber keinen Verzug mit einer Geldschuld dar, da diese erst mit Abrechnung fällig wird. Der Mieter ist insoweit auch nicht schutzwürdig, da es ihm unbenommen bleibt, nach Einsicht in die Abrechnungsunterlagen für die abgelaufenen Abrechnungsperioden selbst abzurechnen und ein sich daraus ergebendes Guthaben einzuklagen. Dem steht nicht entgegen, daß an sich der Vermieter abrechnen muß.