veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verzugszinsen für Kapitalentschädigung nach Strafrechtlicher Rehabilitierung frühestens ab 9. Dezember 2010

VG MünchenM 4 K 13.56201.07.2014ZOV 2016, 115

StrRehaG §§ 17a Abs. 1, Abs. 6; HHG § 10 Abs. 4; SGB 1 § 44; VwGO § 188

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verzugszinsen für Kapitalentschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.

2. Keine rückwirkende Verzugszinsenregelung auf Zeitraum vor dem 9. Dezember durch das Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2010.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. erstrebt die Nachzahlung von Verzugszinsen.

2 Der Kl., 1935 geboren, befand sich von Dezember 1963 bis Februar 1969 in der DDR in Haft. Er war durch ein Urteil des Bezirksgerichts … vom Oktober 1964 wegen Spionage zu einer Zuchthausstrafe von 15. Jahren verurteilt worden (dieses Urteil wurde durch Beschluss des Landgerichts … Kammer für Rehabilitierungssachen, vom 6. Juli 2004 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben).

3 Am 13. Februar 1969 wurde er entlassen und traf am gleichen Tag im Bundesgebiet ein.

4 Am … August 1969 stellte ihm das Landratsamt eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) aus, wonach er sich vom …12.1963 bis zum ….2.1969 in politischem Gewahrsam in den Zuchthäusern/Haftarbeitslagern …, … und … befunden hat.

5 Weiter bewilligte ihm das Landratsamt mit Bescheiden jeweils vom August 1969 eine Kapitalentschädigung nach § 9a Abs. 1 HHG von 3.060 DM und eine Eingliederungshilfe nach § 9b HHG von 3.250 DM, sowie die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 7. Februar 1975 eine zusätzliche Eingliederungshilfe von 2.420 DM und eine weitere Ausgleichsleistung von 6.300 DM. Eine weitere Erhöhung der Kapitalentschädigung von 3.870 DM wurde mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 19. November 1993 gewährt.

6 Mit Formularen jeweils vom … Mai 2009, beide eingegangen bei der Regierung von Oberbayern am 14. Mai 2009, beantragte der Kl. die Erhöhung der Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sowie die Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer der politischen Verfolgung in der ehem. DDR nach § 17a StrRehaG.

7 Auf Anfrage der Regierung von Oberbayern teilte die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) mit Bericht vom 7. Januar 2010 mit, der Kl. sei in der DDR wegen Spionage für den BND verurteilt worden. Schon vor seiner Entlassung sei er vom Staatssicherheitsdienst angeworben worden, um in dessen Auftrag in „Westdeutschland“ tätig zu werden. Der Kl. habe bis 1971 bei mehreren Treffen mit seinem MfS-Führungsoffizier Informationen unter anderem über seinen Arbeitgeber … geliefert.

8 Hierzu angehört, bestritt der Kl. in einer umfangreichen Stellungnahme vom 18. Februar 2010 seine Tätigkeit für das MfS nicht, jedoch habe er nie jemanden verraten oder denunziert. Er habe keine geheimen Kenntnisse gehabt und sei nie Geheimnisträger gewesen. Die Berichte über ihn seien übertrieben. Die Verbindung zum Staatssicherheitsdienst sei ihm „unsagbar peinlich“.

9 Die Regierung von Oberbayern leitete die Unterlagen am … März 2010 an das Landratsamt zur Prüfung, ob die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zurückgenommen werde.

10 Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 nahm das Landratsamt … die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vom 1. August 1969 zurück und erklärte sie für ungültig. Aufgrund der Unterlagen des BStU sei davon auszugehen, dass der Kl. dem DDR-Regime erheblichen Vorschub geleistet habe. Somit sei ein Ausschlussgrund nach § 2 HHG erfüllt. Auf Vertrauen könne sich der Kl. nicht berufen, da er wahrheitswidrige Angaben gemacht habe.

11 Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 - 2 K 1330/11 - hob das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 31. Mai 2010 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15. Juni 2011 auf, da Ausschlussgründe nach § 2 HHG nicht vorlägen.

12 Das Urteil wurde am 22. Januar 2013 rechtskräftig.

13 Die Bevollmächtigten des Kl. teilten der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 2. Januar 2013 das Ergebnis dieses Gerichtsverfahrens mit und forderten die Regierung auf, die monatliche besondere Zuwendung ab Januar 2010 zuzüglich Verzugszinsen von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 beantragten sie, die Zinsen bereits ab Juni 2009 zu zahlen.

14 Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 gewährte die Regierung von Oberbayern dem Kl. auf den Antrag vom 7. Mai 2009 nach § 17a StrRehaG ab dem 1. Juni 2009 eine monatliche besondere Zuwendung in Höhe von 250 €. Die erste Zahlung erfolge zum 1. Februar 2013, eine Nachzahlung von 11.000 € wurde angewiesen. In Nr. 4 des Bescheids wurde die Zahlung von Verzugszinsen abgelehnt.

15 Die Ablehnung von Verzugszinsen wurde folgendermaßen begründet: Nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) beginne die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Ein Antrag sei dann vollständig, wenn die auskunftspflichtigen Personen alle Tatsachen angegeben haben, die für die Leistung erheblich sind, sowie etwa erforderliche Beweismittel bezeichnet und auf Verlangen vorgelegt oder ihrer Vorlage zugestimmt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg über die Frage des Vorliegens von Ausschusstatbeständen und der davon abhängigen Frage über den Fortbestand der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG habe erst am 22. Januar 2013 Rechtskraft erlangt. Ein Verzug der Zahlungspflicht des Leistungspflichtigen sei nicht eingetreten.

16 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2013, bei Gericht eingegangen am 12. Februar 2013, erhob der Kl. Klage mit dem sinngemäßen Antrag:

17 Unter Abänderung der Ziffer 4 des Bescheides vom 23. Januar 2013 werden dem Kl. Verzugszinsen ab 1. Juni 2009 bis 29. Januar 2013 in Höhe von 822,92 € nachgezahlt.

18 Der Antrag vom 7. Mai 2009 sei vollständig gewesen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren habe hierauf keinen Einfluss gehabt, das Urteil bestätige im Gegenteil, dass die am 1. August 1969 ausgestellte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nach wie vor gültig sei.

19 Die Regierung von Oberbayern beantragte mit Schreiben vom 14. März 2013 für den Bekl.:

20 Die Klage wird abgewiesen.

21 Die Verzinsung von Sozialleistungen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

22 Erst durch die Entscheidung im Klageverfahren mit der Feststellung, dass es sich beim Inhalt der Unterlagen der BStU nicht um Ausschlusstatbestände handele, und mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ab 22. Januar 2013 sei der Antrag auf die sog. Opferrente als vollständig zu betrachten. Die Sechs-Monats-Frist beginne also am 22. Januar 2013; ein Verzug sei nicht eingetreten.

23 Außerdem beruhe der Anspruch auf Verzugszinsen auf § 44 SGB I. Das SBG I sei jedoch erst durch die Ergänzungen des § 17a StrRehaG um die Absätze 6 und 7 mit Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes am 9. Dezember 2010 anwendbar geworden. Damit würde die Frist bis zum Eintritt des Anspruchs auf Verzugszinsen erst ab dem 1. Januar 2011 laufen, aufgrund der Sechs-Monats-Frist könnten Verzugszinsen erst ab dem 1. Juli 2011 gefordert werden. Somit würde der Zinsanspruch nur 233,72 € betragen.

24 Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 bzw. vom 4. Juni 2014 verzichteten die Beteiligten auf mündliche Verhandlung.

25 Auf die Gerichtsakten, auch auf die des Verfahrens M 4 K 13.940 hinsichtlich der Kapitalentschädigung, und auf die vorgelegten Behördenakten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

26 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

27 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

28 Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig, da der Bekl. in Nr. 4 des Bescheides vom 23. Januar 2013 die Gewährung von Verzugszinsen abgelehnt hat. Der Klageantrag wurde nach seinem erkennbaren Ziel ausgelegt (§ 88 VwGO).

29 Die Klage ist teilweise begründet. Der Kl. hat einen Anspruch auf die Zuerkennung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % auf den jeweils geschuldeten Betrag (nur) für den Zeitraum vom 9. Dezember 2010 bis zum 28. Januar 2013 (§ 113 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO).

30 1. Der Anspruch auf Verzugszinsen für rückständige Leistungen der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 StrRehaG ergibt sich aus § 17a Abs. 6 StrRehaG in Verbindung mit § 44 SGB I.

31 Verzugszinsen auf rückständige Sozialleistungen können nur verlangt werden, wenn eine Rechtsnorm dies ausdrücklich vorsieht, da es keinen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Verzinsungsanspruch gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 13.7.1979 - IV C 66.76 - DöV 1979, 1761; BSG, U. v. 18.12.1979 - 2 RU 3/79 - BSGE 49, 227; Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2014, SGB I § 44 Rn. 4). Die Regelung des § 44 SBG I ist abschließend und nicht analog anwendbar oder erweiterbar; ebenso sind dadurch die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 288 BGB) ausgeschlossen (Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2014, SGB I § 44 Rn. 4; Timme in LPK-SGB I, § 44 Rn. 2).

32 § 17a Abs. 6 StrRehaG, der die entsprechende Anwendung des Ersten (sowie des Zehnten) Buches des Sozialgesetzbuches und damit des § 44 SGB I anordnet, ist durch das „Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1744) eingefügt worden; dieses Gesetz ist nach seinem Art. 5 am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten.

33 2. Nach § 44 Abs. 1 SBG I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Bei Leistungen jedoch, die auf Antrag gewährt werden, beginnt die Verzinsungspflicht frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger (§ 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I).

34 Der Antrag muss mit allen zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen bei dem zuständigen Leistungsträger eingegangen sein, so dass dieser in der Lage ist, Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen. Bei der Verwendung von vom Leistungsträger herausgegebenen Antragsvordrucken liegt ein vollständiger Leistungsantrag vor, wenn der Vordruck vollständig ausgefüllt eingereicht wird und die darin bezeichneten Unterlagen beigefügt sind. Informationsdefizite, die allein in den Verantwortungsbereich des Leistungsträgers fallen, machen einen Antrag nicht unvollständig (Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 2014, SGB I § 44 Rn. 11-14, jew. m. Nachw. d. Rspr.; Timme in LPK-SGB I, § 44 Rn. 11; Hänlein in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SBG I § 44 Rn. 10).

35 Im vorliegenden Fall ist der vollständige Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung nach § 17a StrRehaG auf den vom Bekl. herausgegebenen Formularen am … Mai 2009 bei der Regierung von Oberbayern eingegangen. Dass der Antrag vollständig ausgefüllt und alle erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, bestreitet auch der Bekl. nicht.

36 Die Einholung einer Stellungnahme der BStU und die sich daraus ergebenden weiteren Verwaltungsmaßnahmen machen den Antrag nicht unvollständig, sondern gehören zur inhaltlichen Prüfung, mithin zur Sachbearbeitung durch die Behörde. Der Kl. hatte seine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vorgelegt; die Frage, ob diese Bescheinigung zurückzunehmen ist oder nicht, ist keine Frage der Vollständigkeit des Antrags, sondern war in einem - gesonderten - Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu klären, was letztlich zur Verzögerung der Verbescheidung des Antrags geführt hat.

37 3. Im vorliegenden Fall beginnt somit der Anspruch auf Verzinsung „frühestens“ nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach dem Eingangsdatum 14. Mai 2009, also am 15. November 2009. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch noch keine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verzugszinsen, da - wie bereits erwähnt - die Verweisung auf § 44 SBG I in § 17a Abs. 6 StrRehaG erst am 9. Dezember 2010 in Kraft getreten ist. Für die Zeit vor diesem Stichtag besteht somit keine Anspruchsgrundlage für die Forderung von Verzugszinsen.

38 Das Gesetz vom 2. Dezember 2010 ist in seiner Gesamtheit am Tag nach seiner Verkündung, am 9. Dezember 2010, in Kraft getreten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass einzelnen seiner Bestimmungen Rückwirkung zukommen sollte; auch in den Gesetzesmaterialien findet sich hierzu nichts (Bundestags-Drucksachen 16/13560 v. 24.6.2009, 17/1215 v. 24.3.2010 und 17/3233 v. 6.10.2010; zur Rückwirkungsproblematik des gleichzeitig eingefügten § 17a Abs. 7 StrRehaG siehe Urteil der Kammer vom 23.10.2012 - M 4 K 11.2995 - und Beschluss des BayVGH vom 7.10.2013 - 12 ZB 12.2698, 12 C 12.2744). Somit können Verzugszinsen für den vor dem 9. Dezember liegenden Zeitraum mangels Anspruchsgrundlage nicht verlangt werden.

39 Allerdings beginnt die Sechs-Monats-Frist des § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I nicht erst an diesem Tag zu laufen, wie der Bekl. vorbringt. Das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aufgrund seines Art. 5 ohne Übergangsbestimmungen bedeutet, dass der § 44 SGB I ab dem 9. Dezember 2010 nach seinem vollem Regelungsgehalt anzuwenden ist, also auch mit der Festlegung, dass die Sechs-Monats-Frist mit Eingang des vollständigen Antrags beginnt, nicht erst mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Eine Anknüpfung an ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis zugunsten des Bürgers ist ohne Weiteres zulässig.

40 4. Der für die Gewährung von Verzugszinsen maßgebliche Zeitraum endet am 28. Januar 2013.

41 Wie auch in der Klagebegründung eingeräumt wird, ist der gesamte rückständige Betrag am 29. Januar 2013 auf dem Fremdgeldkonto der Bevollmächtigten des Kl. eingegangen. Die Verzinsungspflicht endet an dem vorangegangenen Tag.

42 5. Somit steht dem Kl. ein Anspruch auf die Zuerkennung von Verzugszinsen nach § 44 SGB I in Höhe von 4 % auf den jeweils rückständigen Betrag der besonderen monatlichen Zuwendung nach § 17a Abs. 1 StrRehaG für den Zeitraum vom 9. Dezember 2010 bis zum 28. Januar 2013 zu.

43 Die Berechnung im Einzelnen obliegt dem Bekl. (§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

44 Die Berechnung ergibt sich aus § 44 Abs. 3 SGB I. Verzinst werden aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur volle Euro-Beträge, wobei nur (volle) Kalendermonate mit 30 Tagen zugrunde zu legen sind (Timme in LPK-SGB I, § 44 Rn. 14; Hänlein in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, SBG I § 44 Rn. 1).