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Verzugszinsen

KG24 W 2514/9816.09.1998WuM 1999, 62

WEG § 27; BGB § 670

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verzugszinsen; Verzug; Verwalter; Wohngeldkonto; Zinsen; Erstattungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der ausgeschiedene Verwalter kann Verzugszinsen für einen Fehlbestand des Wohngeldkontos nur verlangen, wenn er die Eigentümergemeinschaft zur Erstattung des Fehlbestands auffordert. Dagegen tritt Verzug noch nicht ein, wenn der ausgeschiedene Verwalter die Bankunterlagen über das offene Treuhandkonto auf Anforderung dem neuen Verwalter übergibt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. war bis zum 31.12.1990 Verwalterin der Wohnanlage. Sie hatte für die Eigentümergemeinschaft ein Wohngeldkonto eingerichtet, auf dem nach ihren Angaben am 1.1.1991 ein Soll von 75.012,45 DM vorhanden war. Auf diesen Fehlbetrag erhielt die Ast. von der jetzigen Verwalterin am 7.7.1993 insgesamt 39.965,01 DM, und zwar für die Wirtschaftsperiode 1988 6.677,70 DM, für die Wirtschaftsperiode 1989 523,36 DM und für die Wirtschaftsperiode 1990 32.763,95 DM. In dem vorliegenden Verfahren hat die Ast. die Ag. unter Zugrundelegung des Betrags von 39.965,01 DM auf Erstattung von Bankzinsen zwischen 10 und 11 % für das Jahr 1991 in Anspruch genommen. Den ablehnenden Beschluß des LG hat der Senat aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen (KG ZMR 1997, 539 = WuM 1997, 574). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß des LG hat das LG unter Ablehnung der Verzugsvoraussetzungen der Ast. die gesetzlichen Zinsen von 4 % auf 39.965,01 DM für das Jahr 1991 zugesprochen. Die weitere Beschwerde der Ast., mit der sie weitere Bankzinsen für 1991 in Höhe von 2.861,90 DM verlangt, blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Ohne Rechtsirrtum hat das LG den Erstattungsanspruch der Ast. auf die gesetzlichen Zinsen nach §§ 256, 246 BGB begrenzt. Der vom LG angeführte Beschluß des OLG Hamm (ZMR 1997, 377) befaßt sich mit der Vertretungsmacht des Verwalters bei der Eingehung von Verbindlichkeiten für die Eigentümergemeinschaft und deren möglicher Genehmigung durch Eigentümerbeschluß. Die Frage einer Verpflichtung der Ag. durch die Ast. im Außenverhältnis gegenüber der Bank stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht.

Vielmehr geht es um eine Erstattung von Auslagen in Gestalt von Zinsen, welche der Ast. nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwalteramt selbst aus der fehlenden Ausgleichung des ersichtlich offenen Treuhandkontos bei der Bank entstanden sind. Ebenso wie dem Verwalter wegen des bei seinem Ausscheiden verbliebenen Sollbetrags ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 675 BGB zusteht (vgl. BayObLG, WuM 1996, 663; NZM 1998, 40 = NJW-RR 1998, 157), kann er im Verzugsfalle den konkreten Verzugsschaden beanspruchen.

3. Rechtlich einwandfrei verneint das LG einen Zinsanspruch höher als 4 % aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 288 Abs. 2, 286 BGB).

a) Rechtlich einwandfrei führt das LG aus, daß ein Zeitpunkt für die Erstattung des bei Ausscheiden der Ast. aus dem Verwalteramt vorhandenen Fehlbestandes auf dem Wohngeldkonto nicht nach dem Kalender bestimmt ist (§ 284 Abs. 2 BGB) und ein Verzug mit der Erstattung von einer Mahnung abhängig ist (§ 284 Abs. 1 BGB). Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG hat die Ast. die Ag. oder die neue Verwalterin im Laufe des Jahres 1991 (und auch 1992) niemals aufgefordert, das Wohngeldkonto auszugleichen oder ihr, der Ast., die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

b) Rechtlich einwandfrei hat das LG auch angenommen, daß keine Fallgestaltung vorliege, bei der für den Verzugseintritt der Ag. eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG haben die Ag. jedenfalls bis Ende 1992 niemals ernsthaft und endgültig den Ausgleich des Sollbetrags in der Form verweigert, daß eine Aufforderung der Ast. zum Ausgleich des Sollbetrags überflüssig und damit entbehrlich gewesen wäre.

c) Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist eine Mahnung für den Verzugseintritt nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil die Ag. über die neue Verwalterin bereits am 17.12.1990 von der Ast. die Herausgabe der Bankunterlagen gefordert und damit eine weitere Verfügung über das Wohngeldkonto bei der Bank seitens der Ast. untersagt hätten. Bei dem zinsbelasteten Bankkonto kann es sich nur um ein sog. offenes Treuhandkonto gehandelt haben, das auf den Namen der Ast. eingerichtet war. Auch nach Herausgabe der Bankbelege an die neue Verwalterin blieb die Ast. Kontoinhaberin, wie es ja auch deren Inanspruchnahme seitens der Bank belegt. Die Anforderung der Bankunterlagen von der Ast. geschah im Zusammenhang mit der Übergabe der Verwaltungsunterlagen. Die Ast. hatte keinerlei Veranlassung, darauf zu vertrauen, daß die neue Verwalterin den Kontofehlbestand von über 70.000 DM unverzüglich ausgleichen würde. Die Ast. war durch nichts gehindert, die Ag. bereits Ende 1990 zum sofortigen Ausgleich des ins Minus geratenen Wohngeldkontos aufzufordern, was die Ast. jedoch auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan hat. Auch die Rückgabe der Bankunterlagen seitens der neuen Verwalterin an die Ast. Ende 1992 mit der Erklärung, das Konto nicht übernehmen zu wollen, bedeutet nicht rechtlich notwendig bereits eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung.

Wie das LG richtig ausgeführt hat, ist aber das Verhalten der Ag. und der neuen Verwalterin Ende 1992 aus Rechtsgründen ohnehin nicht geeignet, einen Verzug der Ag. mit der Erstattung der Zinsauslagen für das Jahr 1991 zu begründen.