Verzugshaftung des Mieters während der Beweissicherung
§ 536 BGB, § 276 BGB, § 326 BGB, § 286 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verzugshaftung des Mieters während der Beweissicherung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen, Verzug; Formularklausel; Wohnung, unrenoviert; Schadenersatzanspruch; Mietzinsausfall; Beweissicherungsverfahren
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Anspruch des Vermieters auf Mietzinsausfall bei Verzug des Mieters mit Schönheitsreparaturen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aus den bisherigen Ausführungen folgt, daß die Bekl. beim Mietende in einem erheblichen Umfang mit der Ausführung von Schönheitsreparaturen im Verzug war. Sie haftet deshalb jedenfalls solange für den der Kl. erwachsenen Mietausfall, bis der Umfang ihrer Reparaturpflicht mit der Besichtigung des Sachverständigen im angestrengten Beweissicherungsverfahren geklärt ist. Vorher ist die Kl. im Grundsatz nicht zur Weitervermietung verpflichtet, denn es ist ihr im Hinblick auf die besonderen Beweisschwierigkeiten nicht zuzumuten, den Nachweis der Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen etwa im Wege der Zeugenvernehmung führen zu müssen. Andererseits muß auch die Kl. die Regel des § 254 BGB beachten, also alles in ihrer Macht Stehende tun, um die zügige Durchführung des Beweissicherungsverfahrens bei Einhaltung der formellen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB sicherzustellen.
Insoweit rechtfertigt sich vorliegend die Haftung der Bekl. bis Ende Juni 1985, denn es ist der Kl. nicht anzulasten, daß in dem mit Schriftsatz vom 25. April 1985 angestrengten Beweissicherungsverfahren die Besichtigung durch den Sachverständigen erst am 2. Juli 1985 erfolgt war. Insbesondere war die Kl. nicht verpflichtet, bereits der Antragsschrift einen Kostenvorschuß für den Sachverständigen beizufügen, denn dieser wird von den Amtsgerichten in durchaus unterschiedlicher Höhe festgesetzt.