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Verzug des Vermieters mit Mängelbeseitigung, Anwaltskosten

AG Tempelhof-Kreuzberg14 C 588/8522.07.1986MM 1986, 438

§§ 286 BGB, 536 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verzug des Vermieters mit Mängelbeseitigung, Anwaltskosten; Rechtsanwaltskosten; Instandsetzungspflicht d. Vermieters, Verzug; Verzug des Vermieters, Mängelbeseitigung; Mängelbeseitigung, keine Schönheitsreparaturen; Schönheitsreparaturen, Folge von Mängelbeseitigung; Besichtigung, Ersatz der Anwaltskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Befindet sich der Vermieter in Verzug mit der Mängelbeseitigung, so hat er dem Mieter die Kosten zu ersetzen, die diesem durch Hinzuziehung eines Anwaltes anläßlich einer Besichtigung der Wohnung durch die Bauaufsicht entstanden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Rechtsanwaltskosten ...: Die Kl. kann Ersatz dieser Kosten gemäß § 286 BGB von dem Bekl. verlangen. Dieser befand sich mit der Beseitigung der bereits im Dezember 1984 gerügten Mängel (Wasserschäden, Durchhängen der Decke im ersten Zimmer rechts etc.) spätestens seit dem 15. Juli 1985 in Verzug, nachdem ihm mit Schreiben vom 19. Juni 1985 zur Beseitigung der Schäden eine Frist bis zum 15. Juli 1985 gesetzt worden war und die Mängel nicht beseitigt waren.

Der Kl. stand das Recht zu, sich bei dem nach dem genannten Datum stattfindenden Besichtigungstermin des Bauaufsichtsamts durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies erschien zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich, nachdem schon zuvor Streit wegen des Umfangs der durchzuführenden Arbeiten zwischen den Parteien bestand. Der Vertreter des Bauaufsichtsamts war nicht als Interessenvertreter der Kl. anwesend; seine Anwesenheit konnte daher auf die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts keinen Einfluß haben.

Soweit der Beklagte meint, nicht in Verzug gewesen zu sein, ist dies rechtsirrig. Wenn ein Vermieter über ein halbes Jahr lang zur Beseitigung von Mängeln nicht in ausreichendem Maße tätig wird, sondern einen Mieter zunächst lediglich vertröstet und auch den selbst angekündigten Zeitpunkt für die Schadensbeseitigung (Frühjahr 1985) ungenutzt verstreichen läßt, kann an seinem Verzug kein Zweifel bestehen.